Index Librorum Prohibitorum

Index Librorum Prohibitorum
Titelblatt zum Index Librorum Prohibitorum, der Heilige Geist (Vogel) in Aureole entzündet die Bücherverbrennung, Kupferstich von 1711.

Der Index Librorum Prohibitorum („Verzeichnis der verbotenen Bücher“, kurz auch Index Romanus „Römischer Index“ genannt) war ein Verzeichnis der römischen Inquisition der für jeden Katholiken bei Strafe der Exkommunikation verbindlich verbotenen Bücher.

Erstmals erschien das Verzeichnis 1559, seine letzte amtliche Ausgabe datiert von 1948 mit Nachträgen bis 1962 und nannte zuletzt 6000 Bücher. Der Index Librorum Prohibitorum wurde schließlich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil 1965 bzw. 1966 abgeschafft.[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Anfänge kirchlicher Bücherverbote

Infolge des 1. Konzils von Nicäa ließ Kaiser Konstantin I. im Jahre 325 die Schriften des Arius verbrennen und stellte deren Besitz unter Todesstrafe. Das erste rein kirchliche Bücherverbot geht zurück auf das Jahr 400. Unter dem Vorsitz des Theophilus von Alexandria wurde verordnet, niemand in Ägypten dürfe die Schriften des Origenes „lesen oder besitzen“. Im Jahr 446 ließ Papst Leo der Große die Schriften der Manichäer verbrennen. Die erste Synode, die die Verbrennung der von ihr verdammten Texte befahl, war 681 das 3. Konzil von Konstantinopel.

Bücherverbote bis zur Einführung des römischen Index

Im Rahmen theologischer Auseinandersetzungen sowie im Kampf gegen Häretiker und Andersgläubige verboten die Päpste im Mittelalter immer wieder Schriften. Durchgesetzt wurden diese Verbote von der Kirche in Zusammenarbeit mit den weltlichen Herrschern. Für die kontinuierliche Überprüfung und gegebenenfalls das Verbot von Büchern waren in erster Linie nicht der Papst und die Kurie, sondern die Universitäten zuständig. Darüber hinaus gab es immer wieder eigenständige Zensurverfahren und Verbote von Büchern durch weltliche Herrscher oder einzelne Bischöfe.

Einige Beispiele:

  • Peter Abaelard wurde 1121 auf dem Konzil von Soissons dazu verurteilt, sein Buch über die Heilige Trinität zu verbrennen. Zwanzig Jahre später verurteilte ihn Papst Innozenz II., nach dem Konzil von Sens im Jahr 1141, seine Schriften zu verbrennen.
  • Von Gregor IX. und anderen Päpsten wurde wiederholt die Verbrennung des jüdischen Talmud angeordnet.
  • Am 15. Juni 1520 wurden in der Bulle Exsurge Domine die Schriften Martin Luthers verboten. Luthers Erwiderung war die öffentliche Verbrennung der päpstlichen Bulle. Am 12. Juni 1521 fand die Verbrennung der Schriften Martin Luthers in Rom statt, zugleich wurde Luther selbst In effigie, also in Abwesenheit, symbolisch mitverbrannt.

Einführung des römischen Index

Titelblatt einer Ausgabe aus Venedig aus dem Jahre 1564

Auf Betreiben des Kardinals Carafa, des späteren Papstes Paul IV. ernannte Paul III. 1542 mit der Bulle Licet ab initio sechs Kardinäle zu General-Inquisitoren für die ganze Kirche und schuf damit die römische Inquisition, genauer die Congregatio Romanae et universalis Inquisitionis. Grund für diese Zentralisierung war die Tatsache, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen an den verschiedenen Universitäten gekommen war, welche Bücher verboten werden müssten und welche erlaubt seien. Auch konnte der Vatikan nicht mehr ausschließen, dass sich an den Universitäten reformatorisches Gedankengut ausbreitete. Und nicht zuletzt hatte sich das Buchaufkommen durch die Erfindung des mechanischen Buchdrucks durch Johannes Gutenberg erheblich ausgeweitet. Die Aufgabe der Inquisition war in erster Linie der Kampf gegen den Protestantismus sowie die Ketzerverfolgung allgemein. Da Bücher und Druckwerke als wirksame Werkzeuge der Reformation erkannt worden waren, baute die Inquisition ein strukturiertes kirchliches Zensurwesen auf. Wichtigstes Mittel dieser Zensur wurde der erstmals 1559 erschienene Index Librorum Prohibitorum mit seiner fortwährenden Aktualisierung.

Indizierungsverfahren

Das Indizierungsverfahren begann mit der Anzeige eines Buches, die entweder aus der Kurie selbst oder von außerhalb kommen konnte. Oft genügte bereits der „protestantische“ Druckort für einen Anfangsverdacht. In einer ersten Stufe prüfte der Sekretär der Kongregation mit zwei Gutachtern, ob überhaupt ein Zensurverfahren gegen das Buch eingeleitet werden sollte. Das Hauptverfahren bestand aus einem, bei katholischen Autoren aus zwei schriftlichen Gutachten, die von einem Fachgremium, den Konsultoren, ausgewertet und in einer Versammlung beraten wurden. Am Ende der Versammlung stand ein Beschlussvorschlag, der dem Kardinalsgremium der Inquisition vorgelegt wurde. Die Kardinäle wiederum beschlossen, ob das Buch als gefährlich oder ungefährlich einzustufen sei, worauf der Papst die endgültige Entscheidung zur Aufnahme in den Index traf. Am Ende des Verfahrens standen drei mögliche Urteile:

  • Indizierung mit anschließender Veröffentlichung des Beschlusses
  • Nicht-Indizierung ohne Veröffentlichung, dass es ein Indizierungsverfahren gegeben hatte
  • Einholen eines weiteren Gutachtens.

Der Index war in drei Klassen eingeteilt:

  • Die erste Klasse umfasste die Namen häretischer Schriftsteller
  • Die zweite Klasse umfasste häretische Werke
  • Die dritte Klasse umfasste verbotene Schriften, die ohne den Namen des Verfassers erschienen sind.

Neben diesem Index gab es noch den index librorum purgandorum, ein Verzeichnis der von anstößigen Stellen zu säubernden Schriften.

Bekannte Beispiele indizierter Werke sind:

  • Das Buch Mare Liberum (Das freie Meer) des niederländischen Völkerrechtlers Hugo Grotius. Dieses 1609 erschienene Werk kritisierte die Bulle Romanus Pontifex von 1455, die den Portugiesen das Handelsmonopol für den asiatischen Raum gewährt hatte.
  • Galileo Galileis Schrift Dialogo di Galileo Galilei sopra i due Massimi Sistemi del Mondo Tolemaico e Copernicano. (Dialog über die zwei wichtigsten Weltsysteme, das Ptolemäische und das Kopernikanische)

Oft standen mangelnde Sprachkenntnisse der Gutachter einer sorgfältigen Prüfung entgegen. So wurde Über den Umgang mit Menschen in einer freien italienischen Übersetzung von 1816 geprüft. Auch der kontroversen Diskussion über Onkel Toms Hütte lag nicht die Originalausgabe zugrunde. Beide Werke wurden nicht indiziert.

Letzte Ausgabe

Die letzte amtliche Ausgabe des Index Librorum Prohibitorum erschien 1948 mit Nachträgen bis 1962.

Der Index enthielt zuletzt über 6000 Titel, die sich mit der Glaubens- oder Sittenlehre der Kirche nicht vereinbaren lassen. Als Beispiel sind dies die Liebesgeschichten von Honoré de Balzac, die Chansons von Pierre-Jean de Béranger, sieben Werke von René Descartes, zwei Werke von Denis Diderot (darunter seine Encyclopédie), die Liebesgeschichten von Alexandre Dumas dem Älteren und von Alexandre Dumas dem Jüngeren. Weiterhin werden vier Werke von Heinrich Heine, die Kritik der reinen Vernunft von Immanuel Kant, das Gesamtwerk von Maurice Maeterlinck und nahezu alle Werke von Voltaire genannt. Auch weniger bekannte Bücher finden sich dort, wie Die Unvereinbarkeit der neuen päpstlichen Glaubensdekrete mit der bayerischen Staatsverfassung von Joseph Berchtold (1833–1894), 1871, Die klösterlichen Genossenschaften in Bayern und die Aufgabe der Reichsgesetzgebung von Heinrich Dürrschmidt, 1875, Vergangenheit und Gegenwart der katholisch-theologischen Fakultäten von Sebastian Merkle, 1913, Politik aus dem Glauben von Ernst Michel (1889–1964), 1926 und Herrgottswissen von Wegrain und Straße. Geschichten von Webern, Zimmerleuten und Dorfjungen von Joseph Wittig, 1922. Als einer der letzten gelangte Jean-Paul Sartre auf den Index.

Abschaffung

Der Index wurde 1965 bzw. 1966 unter Papst Paul VI. abgeschafft. Einerseits war eine ständig aktualisierende Fortführung angesichts der nicht mehr überschaubaren Flut von Büchern, Schriften und neuer Medien nicht mehr praktikabel.[1] Andererseits hatte sich das 2. Vatikanische Konzil in dem Dekret Inter mirifica 1963 zu den modernen Kommunikationsmitteln geäußert und für eine konstruktive Auseinandersetzung mit den neuen Medien plädiert.[2]

Die faktische Abschaffung erfolgte mit dem Motu Proprio Integrae servandae vom 7. Dezember 1965, welches in seinem Reformprogramm des Heiligen Offiziums zum Ende des zweiten Vatikanischen Konzils den Index schlicht nicht mehr erwähnte. Diese faktische Abschaffung wurde aber zunächst von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen, bis Kardinal Alfredo Ottaviani am 9. April 1966 in einem Zeitschrifteninterview erklärte, „dass der Index keine rechtliche Geltung mehr habe“.[1]

Formell abgeschafft wurde der Index durch Erlasse der Glaubenskongregation vom 14. Juni und 15. November 1966, welche den Index mit Wirkung vom 29. März 1967 außer Kraft setzte und die aufgrund der Bücherverbote eingetretenen Strafen aufhob.[1]

Die deutsche Ausgabe von Albert Sleumer

Eine deutsche Version des „Index librorum prohibitorum“ gab zwischen 1906 und 1956 der katholische Theologe Albert Sleumer heraus. Sleumer stattete seine Version mit umfangreichen Einleitungen aus, die vor und während der Hitlerzeit erst antijüdische Ressentiments und später den nationalsozialistischen Antisemitismus für den Kampf gegen „Schmutz und Schund“ instrumentalisierten. Katholisch-konservativer und nationalsozialistischer Judenhass fanden in diesem Werk und in zeitgenössischen Magazinen zeitweise eine gemeinsame Basis in der Ablehnung weltanschaulich freier, angeblich „jüdisch unterwanderter“ Medien und im Wunsch nach Zensur.[3]

Situation heute

Heute gibt es keine offizielle Auflistung von Schriften, die der katholischen Kirche missfallen, und es werden keine Verbote einzelner Bücher ausgesprochen.

Das Motu Proprio Integrae servandae von 1965 erwähnte unter den Aufgaben der nun an die Stelle des Heiligen Offiziums tretenden Kongregation für die Glaubenslehre, auch weiterhin Anzeigen von Büchern entgegenzunehmen und die Werke zu überprüfen. Es wurde jedoch nur mehr vom „Missbilligen“ und nicht mehr von „Verbieten“ gesprochen. Die Kongregation für die Glaubenslehre als zuständiges Gremium äußert sich heute nur noch selten zu einzelnen theologischen Lehrwerken (etwa 1975 zu „Unfehlbar?“ von Hans Küng). Daneben existiert auch der Päpstliche Rat für die sozialen Kommunikationsmittel als Gremium für die Medienarbeit.

Die Gruppierung Opus Dei führt einen internen Index, der in der Tradition des Index Librorum Prohibitorum steht. Diese Liste umfasst etwa 1000 Werke.[4] Auf diesem Index stehen beispielsweise Werke von Kant, Lessing, Rousseau, Marx und Hitler. Daneben finden sich Bücher zeitgenössischer Schriftsteller wie zum Beispiel Der Name der Rose von Umberto Eco oder Sakrileg von Dan Brown. Einige Bücher sind ganz verboten, andere, etwa auch bestimmte gynäkologische Literatur, werden nur nach besonderer Erlaubnis z. B. für spezifisch Geschulte zu lesen erlaubt.[5]

Erforschung

Seit 1992 werden Akten aus dem Archiv der Indexkongregation mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und mit Mitteln aus dem Deutschen Leibnizpreis unter Leitung des Kirchenhistorikers Hubert Wolf veröffentlicht. Die Edition ist auf 24 Bände geplant, von denen die ersten sieben im Jahre 2006 veröffentlicht worden sind. Seit 1998 ist das Archiv offiziell geöffnet.[6]

Siehe auch

Liste von Autoren, deren Werke auf dem Index Librorum Prohibitorum standen

Literatur

  • Gisela Becker: Deutsche Juristen und ihre Schriften auf den römischen Indices des 16. Jahrhunderts. Duncker & Humblot, Berlin 1970, ISBN 3-428-01783-8.
  • Siegfried Bräuer, Heiner Lück: Art. Zensur, in: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 36, 633-644.
  • Peter Godman: Die geheime Inquisition, marixverlag, Wiesbaden 2005, ISBN 3-86539-030-7.
  • Peter Godman: Die geheimen Gutachten des Vatikan. Weltliteratur auf dem Index, marixverlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-86539-070-6.
  • Franz Heinrich Reusch: Der Index der verbotenen Bücher. Ein Beitrag zur Kirchen und Literaturgeschichte. In 2 Bänden (Band 2 in 2 Abteilungen), Bonn 1883–1885, Neudruck Scientia Verlag, Aalen 1967. Online
  • Hubert Wolf (Hrsg.): Inquisition, Index, Zensur. Wissenskulturen der Neuzeit im Widerstreit. 2. Aufl., Schöningh, Paderborn 2003, ISBN 3-506-77670-3
  • Hubert Wolf: Index. Der Vatikan und die verbotenen Bücher. 2. Aufl., C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54371-5.
  • Hubert Wolf: Papst und Teufel, Die Archive des Vatikan und das Dritte Reich, C. H. Beck Verlag, München 2008, ISBN 3-406-57742-3.

Weblinks

 Commons: Index Librorum Prohibitorum – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Primärtexte

Weiterführende Informationen

Einzelnachweise

  1. a b c d Die Dekrete der Glaubenskongregation finden sich in (AAS 58 (1966), S. 1186. Laut Heribert Heinemann („Schutz der Glaubens- und Sittenlehre.“, in: Joseph Listl u.a. (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Regensburg: Pustet 1983 ISBN 3-7917-0860-0, S. 567–578): „Die kirchlichen Bücherverbote (c. 1399 CIC/1917) [wurden] abgeschafft und die Strafen, die auf Grund dieser Verbote eingetreten waren (vgl. c. 2318 CIC/1917), aufgehoben.“. Vgl. Georg May: „Die Aufhebung der kirchlichen Bücherverbote“, in: Karl Siepen [u. a.] (Hgg.): Ecclesia et ius: Festgabe für Audomar Scheuermann … Paderborn u. a.: Schöningh 1968, S. 547–571.
  2. Deutsche Fassung des Dekretes Inter mirifica
  3. Johannes Wiele: Mit Hitler gegen „jüdischen Schund“. Zensur als verbindendes Element zwischen katholischem Antijudaismus und nationalsozialistischem Antisemitismus.
  4. So die Angaben des Publizisten Peter Hertel, DLF 14. Juni 2006
  5. vgl. z. B. Klaus Steigleder: Jeden Tag eine Abtötung. In: Der Spiegel. Nr. 37, 1983, S. 156–176 (online).
  6. Pressemeldung Informationsdienst Wissenschaft

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