Inkassobüro

Inkassobüro
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Ein Inkassounternehmen, umgangssprachlich Inkassobüro genannt, ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Gläubigern dazu verhilft, das ihnen geschuldete Geld zu erlangen. Dies ist juristisch ausgedrückt "gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen". Die Rechtsform eines sog. Inkassovertrages ist i.d.R. ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Tätigkeit von Inkassounternehmen

Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang; wer nicht über die behördliche Erlaubnis (früher - d.h. vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 01.07.2008: gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)) verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Zuständig für die Erteilung der Inkassoerlaubnis war früher - vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) - der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Nunmehr ist das Oberlandesgericht für die Zulassung als Inkassounternehmen zuständig.

Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien war bislang die Regel, weil Inkassounternehmen zu Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nur außergerichtlich tätig sein dürfen. Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigten Inkassounternehmen einen sogenannten Schuld- oder Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 01. Juli 2008[1]) sind die Befugnisse von Inkassounternehmen indes erweitert worden. So ist u.a. explizit geregelt worden, dass Inkassounternehmen einen Betrag von EUR 25,00 für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren verlangen dürfen (vgl. § 4 Abs.4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz, RDGEG[2]). Streitig ist u.a. noch, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, d.h. ob Auslagen inkludiert sind etc. Fest steht damit aber auch, dass Inkassounternehmen nunmehr selbst - d.h. ohne Hinzuziehen eines Rechtsanwalts - das gerichtliche Mahnverfahren durchführen dürfen.

Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:

  • Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro, seine Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Das Inkassobüro handelt dann aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, verbleibt beim Gläubiger.
  • Der Gläubiger verkauft seine Forderung (zumeist mit einem hohem Abschlag) an das Inkassobüro. Das Inkassobüro handelt aufgrund einer Abtretungserklärung des Auftraggebers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, übernimmt das Inkassobüro.

Arbeitsweise von Inkassounternehmen

Typische Arbeitsmethoden von Inkassounternehmen sind:

  • Den Schuldner durch wiederholte briefliche, telefonische oder persönliche Mahnungen zur Zahlung zu bewegen,
  • gerichtliche Mahn-/Vollstreckungsbescheide veranlassen (Inkassounternehmen dürfen seit Inkrafttreten des RDG zum 01. Juli 2008 auch im gerichtlichen Mahnverfahren tätig werden),
  • durch Zwangsvollstreckung (bei Vorliegen vollstreckbarer Titel) mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine Pfändung herbeizuführen, insbesondere auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragen,
  • die Information des Schuldners über mögliche juristische Folgen seiner Säumigkeit (Klage, Pfändung usw.),
  • das Auffinden von Werten, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und dem Gerichtsvollzieher für eine Pfändung empfohlen werden, z. B. vom Schuldner versteckter Schmuck oder Bankkonten
  • das Verwerten von Kreditsicherheiten
  • das Aushandeln und Abwickeln von Ratenzahlungen, Stundungs- und Vergleichsvereinbarungen

Statistik Inkassounternehmen

Es gibt derzeit in Deutschland ca. 750 zugelassene Inkassobüros. Ca. 2/3 sind im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) organisiert. Nach Angabe des Verbandes wird ein Forderungsvolumen von über 22 Milliarden Euro bewegt und ca. 4 Milliarden Euro im Jahr wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Bei frischen Forderungen liegt die Realisierungsquote bei 50 Prozent.

Ein kleiner Teil der Inkassobüros sind Abteilungen von Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf das Beitreiben von Forderungen spezialisiert haben. Manche davon arbeiten so schnell, effektiv und kostengünstig wie die großen Inkassounternehmen, haben dabei aber zum Teil bessere Beitreibungsquoten. Dies dürfte vor allem dem latenten psychologischen "Bedrohungspotenzial" durch Anwaltsbriefköpfe zu verdanken sein, die wesentlich einschüchternder wirken und, ohne speziell darauf einzugehen, eine Beitreibung mit gerichtlicher Hilfe implizieren.

Ein besonderes Inkasso ist das Insolvenzverwalter-Inkasso, ein spezielles Inkasso für Insolvenzverwalter mit dem Ziel, die Beitreibungsquote deutlich zu erhöhen und damit die Chancen auf ein Überleben der in die Insolvenz geratenen Betriebe und die Erhaltung ihre Arbeitsplätze zu erhöhen.

Grundlegendes zum Thema Kosten der Inkassounternehmen

Befindet sich der Schuldner bei Beauftragung eines Inkassobüros bereits in Zahlungsverzug, so hat der Schuldner auch die berechtigten Kosten des Inkassobüros zu tragen.

Die Höhe der Inkassogebühren ist im Einzelnen oftmals umstritten[3]. Diskutiert werden folgende Aspekte:

  • Im Gegensatz zu Rechtsanwälten existiert für Inkassobüros in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur (anders z. B. in Österreich). Inkassobürokosten analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im allgemeinen als zulässig erachtet, insbesondere gibt es eine Tendenz zur Anerkennung der nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten basierend auf einer 0,65fachen Gebühr nach RVG.
  • Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Kosten für die Tätigkeit des Inkassobüros - ähnlich wie Mahngebühren - ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, da das Mahngericht lediglich prüft, ob verlangte Inkassokosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen; das Mahngericht prüft jedoch nicht, ob Inkassokosten unzulässigerweise neben vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Gegen eventuell unzulässige oder überhöhte Inkassokosten im Mahnbescheid kann sich der Schuldner durch einen Teilwiderspruch wehren. Ein solcher Widerspruch sollte erst nach genauer Prüfung erfolgen (ggf. nach juristischer Beratung), um zu vermeiden, dass durch ein sich anschließendes Klageverfahren unnötige weitere Kosten entstehen, die der Schuldner u.U. zu tragen hat.

Aktuelle Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten als Verzugsschaden i.S.d. §§ 280, 286 BGB[4]

In der Vergangenheit sind große Gläubiger (insb. Banken) dazu übergegangen, das Inkasso an Inkassobüros auszulagern. Einer der Gründe war, dass die externen Kosten des Inkassobüros auf den Schuldner abwälzbar sind, die Kosten der internen Abwicklung der Forderungen jedoch nicht. Teilweise wurden Tochtergesellschaften gegründet, um dieses Inkasso durchzuführen. Einige wenige Gerichte halten die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB für "Kostentreiberei", da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne[5]. Dem hingegen hält die weit überwiegende Anzahl der Gerichte Inkassokosten grundsätzlich für erstattungsfähig, wenn auch im Einzelnen Unklarheiten darüber bestehen, in welcher Höhe sie als erstattungsfähiger Verzugsschaden i.S.d. §§ 280, 286 BGB anzusehen sind[6].

Tendenziell werden vor allem in den zitierten Urteilen Inkassokosten in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, so dass i.d.R. die Inkassokosten analog einer 0,65fachen Gebühr nach RVG zuerkannt werden. Gleichwohl gibt es nach wie vor Gerichte, die auch Inkassokosten analog einer 1,5fachen Gebühr nach RVG zuerkennen. Einige Gerichte sehen Inkassokosten jedoch als nicht erstattungsfähig an[7].

Der Bundesgerichtshof hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt[8].

Der BGH hat in dem erwähnten Urteil vom 29.06.2005 zu Az. VIII ZR 299/04 entschieden, dass Mahn- und Inkassokosten als Schadensersatz gemäß § 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt: §§ 280, 286 BGB) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein können. In seiner früheren Entscheidung vom 24.05.1967 entschied der BGH, dass die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten sich als ein Verzugsschaden darstellen können, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug sei nach Auffassung des BGH grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss.

Diese Entscheidungen des BGH sind in einer Reihe von Urteilen diverser Oberlandesgerichte bestätigt worden[9].

Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie sich das zum 01. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Rechtsprechung auswirkt. Wie bereits eingangs erwähnt, können Inkassounternehmen nach neuer Rechtslage insbesondere EUR 25,00 für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen. Ein Urteil, was sich ausdrücklich auf das RDG bezieht, ist aber bislang noch nicht bekannt.

Pflichten von Inkassounternehmen

Nachweis der Vetretungsbefugnis

Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164 ff. BGB): Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen, ansonsten ist die vorgenommene Handlung des Inkassounternehmens unwirksam, § 174 BGB. Zu beachten ist dabei aber, dass - sofern die Ablehnung durch einen Rechtsanwalt erfolgt - dieser selbst seine Bevollmächtigung im Original beifügen muss. Auch ist wichtig, dass die Zurückweisung aus diesem Grund unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht aber nicht. Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist. Nur im Falle einer tatsächlichen Abtretung kann unter Hinweis auf § 410 BGB die Vorlage der Originalabtretungsurkunde verlangt werden. Kopien dieser Dokumente sind ungeeignet.

Ohne einen derartigen Nachweis - nach entsprechender Anforderung - dürfen Zahlungen weiter direkt an den Gläubiger geleistet werden.

Datenschutz

Rechtlich umstritten war die Problematik der Datenschutzes bzw. des Bankgeheimnises. Erwirbt das Inkassounternehmen eine Forderung, so benötigt es zur Beurteilung der Werthaltigkeit die Bonitätsunterlagen des Schuldners. Diese unterliegen dem Bankgeheimnis. Aus diesem Sachverhalt wurde in unteren Instanzen sowie Teilen der Literatur (Z. B. in einer Stellungnahme für ein Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. September 2007[10]) argumentiert, ein Forderungsverkauf sei unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass das vertragliche Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung von Kreditforderungen nicht entgegensteht. Zwar kann das Bankgeheimnis verletzt sein. Hieraus resultiert jedoch nicht die Unwirksamkeit der Abtretung sondern nur ein Schadensersatzanspruch. Da jedoch dem Schuldner durch die Abtretung im Regelfall kein Schaden entsteht, läuft dieser ins Leere[11].

Image der Inkassounternehmen

Die Inkassobranche hat in Deutschland teilweise zu Unrecht einen schlechten Ruf. Begründet wird dies damit, dass einige ihrer Vertreter mit Methoden arbeiten, die zwar nicht alle illegal, aber zumindest moralisch fragwürdig sind, wie:

  • Anprangern: Das private und/oder geschäftliche Umfeld des Schuldners wird mit Absicht - auf direktem oder indirektem Wege - über dessen Schulden informiert. Die daraus folgende Blamage und/oder Rufschädigung (die im Geschäftsleben oft auch eine finanzielle Schädigung bedeutet) soll den Schuldner zur "freiwilligen" Zahlung bewegen,
  • Einschüchterung: Durch Suggerieren massiver juristischer Konsequenzen, mitunter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (letzteres überschreitet die Grenze zur Illegalität),
  • Bedrohung mit dem wirtschaftlichen Ruin: Durch Geltendmachung von Inkasso-"Gebühren", die mit jedem Schreiben steigen und oft mehrfach höher sind als die zu Recht beanspruchte ursprüngliche Forderung, wird dem Schuldner suggeriert, er könne das wirtschaftliche Aus nur durch sofortige Zahlung vermeiden.

Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass es auch seriöse Inkassounternehmen gibt, die vollkommen berechtigte Ansprüche von Gläubigern verfolgen und damit einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Wirtschaftslebens leisten. Insbesondere Branchen mit massenhaftem Waren- oder Dienstleistungsumschlag wie z. B. Versandhandel, Telekommunikation oder Banken sind auf Inkassounternehmen angewiesen, weil zu große Forderungsausfälle die Preisstabilität gefährden und letztlich von den zahlenden Kunden mitgetragen werden müssen. Ein Indiz dafür, ob ein Inkassounternehmen seriös ist, kann (aber muss nicht) u.a. die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) oder im Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände oder in ähnlichen größeren Interessenverbänden sein, die über die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder wachen und bei denen man sich ggf. ebenso wie bei den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden beschweren kann. Auch sind seriöse Inkassounternehmen oftmals offizieller Vertragspartner der SCHUFA Holding AG, wohingegen unseriöse kleinere Inkassounternehmen oftmals nicht deren Vertragspartner sind.

"Illegale" Schuldeneintreibung

Die Anwender solcher Methoden fallen nicht mehr unter den Geschäftsbegriff Inkassobüro. Es handelt sich üblicherweise um Angehörige des kriminellen Milieus oder der organisierten Kriminalität, wo eine Eintreibung von Schulden auf dem Gerichtsweg nicht möglich ist. Zu den illegalen Methoden gehören:

  • Selbstjustiz, beispielsweise "Rückholen" der Schulden durch Diebstahl am Besitz des Schuldners,
  • Gewaltanwendung (Straftaten von Sachbeschädigung bis zum Mord),
  • Androhen der Gewaltanwendung gegen den Schuldner oder diesem nahestehende Personen,
  • Nötigung, die u. U. bereits durch das weiter oben beschriebene "Anprangern" begangen werden kann.

Auch äußerlich scheinbar legal arbeitende Inkassounternehmen nutzen mitunter den schlechten Ruf der Branche. Dabei wird dem Schuldner suggeriert, das betreffende Inkassobüro oder der Gläubiger verfüge über Verbindungen zum kriminellen Milieu, beispielsweise zu osteuropäischen Mafiaorganisationen. Dies geschieht durch gezielte Äußerungen gegenüber Schuldnern, durch entsprechend gestaltete Internetauftritte (mitunter inklusive des Firmennamens) oder auch durch entsprechend martialisches Auftreten von Mitarbeitern.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Einzelnachweise

  1. Rechtsdienstleistungsgesetzes
  2. § 4 Abs.4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
  3. Zusammenfassender Artikel zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
  4. Stand: 07.10.2008
  5. AG Saarbrücken vom 11. August 1998 Az.: 36 C 44/98
  6. Insbesondere sind die Inkassokosten von folgenden Gerichten zugesprochen worden: AG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2008 zu Az. 35 C 4637/08; AG Konstanz, Urteil vom 26.08.2008 zu Az. 11 C 514/08; AG Groß-Gerau, Urteil vom 05.08.2008 zu Az. 61 C 178/08; AG Pinneberg, Urteil vom 10.07.2008 zu Az. 63 C 164/07; AG Mühlheim a.d. Ruhr, Urteil vom 04.07.2008 zu Az. 12 C 2704/07; AG Adelsheim, Urteil vom 05.02.2007 zu Az. 1 C 130/06; AG Arnsberg, Urteil vom 17.04.2007 zu Az. 3 C 519/06; AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 31.08.2006 zu Az. 2 C 1467/06 (18); AG Bremen, Urteil vom 11.09.2002 zu Az. 18 C 219/02; AG Bremerhaven, Urteil vom 16.05.2006 zu Az. 51 C 815/06; AG Bühl, Urteil vom 07.11.2006 zu Az. 3 C 359/05; AG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2005 zu Az. 22 C 3334/05; AG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2006 zu Az. 31 C 1635/06-44; AG Gera, Urteil vom 19.02.2007 zu Az. 4 C 118/07; AG Haldensleben, Urteil vom 06.09.2005 zu Az. 17 C 214/05; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 29.04.2005 zu Az. 315A C 331/04; AG Herborn, Urteil vom 10.03.2003 zu Az. 5 C 30/03 (10); AG Kaiserslautern, Urteil vom 20.12.2005 zu Az. 2 C 2005/05; AG Nordhorn, Urteil vom 5.01.2007 zu Az. 3 C 1563/06; AG Peine, Urteil vom 13.06.1996 zu Az. 5 C 63/96; AG Seligenstadt, Urteil vom 20.12.2006 zu Az. 1 C 1146/06 (2); AG Tostedt, Urteil vom 12.03.2004 zu Az. 3 C 345/03; AG Würzburg, Urteil vom 18.09.2001 zu Az. 15 C 1592/01; AG Ludwigshafen a.Rh., Urteil vom 10.10.2006 zu Az. 2 C 386/06.
  7. z.B.
    • Urteil des OLG Oldenburg vom 24.04.2006 11 U 8/06 ; OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.;
    • Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
    • AG Bochum Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 ) Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt.
    UN-Kaufrecht: Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
    • OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05, Volltext-ID: 3K216379
    • AG Krefeld: außergerichtliche Inkassokosten generell nicht erstattungsfähig 6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006; AG Zossen: Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
    • Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13.12.2006 - Az. 2 C 229/06 - entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne
  8. BGH Entscheidungen vom 29. Juni 2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24. Mai 1967 zu Az. VIII ZR 278/64
  9. Beispielhaft seien hier folgende Entscheidungen genannt: OLG Bamberg, Urteil vom 13.10.1993 zu Az. 8 U 59/93; OLG Celle, Urteil vom 28.01.1987 zu Az. 3 U 101/86; OLG Dresden, Urteil vom 04.04.1995 zu Az. 13 U 1515/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.1987 zu Az. 16 U 183/86; OLG Köln, Urteil vom 12.01.2001 zu Az. 19 U 85/00; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.09.1993 zu Az. 12 U 1911/93; OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.1991 zu Az. 16 U 161/90.
  10. Verkauf von Krediten. Stellungnahme Prof. Dr. jur. Karl-Joachim Schmelz
  11. BGH AZ: XI ZR 195/05

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