Inkassounternehmen

Inkassounternehmen

Ein Inkassounternehmen, umgangssprachlich Inkassobüro genannt, ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Gläubigern dazu verhilft, das ihnen geschuldete Geld zu erlangen. Dies ist juristisch ausgedrückt „gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen“. Die Rechtsform eines sogenannten Inkassovertrages ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.

Inhaltsverzeichnis

Arten von Inkassounternehmen

Ein kleiner Teil der Inkassobüros sind Abteilungen von Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf das Beitreiben von Forderungen spezialisiert haben. Manche davon arbeiten so schnell, effektiv und kostengünstig wie die großen Inkassounternehmen, haben dabei aber zum Teil bessere Beitreibungsquoten. Dies dürfte vor allem dem latenten psychologischen „Bedrohungspotenzial“ durch Anwaltsbriefköpfe zu verdanken sein, die wesentlich einschüchternder wirken und, ohne speziell darauf einzugehen, eine Beitreibung mit gerichtlicher Hilfe implizieren.

Ein besonderes Inkasso ist das Insolvenzverwalter-Inkasso, ein spezielles Inkasso für Insolvenzverwalter mit dem Ziel, die Beitreibungsquote deutlich zu erhöhen und damit die Chancen auf ein Überleben der in die Insolvenz geratenen Betriebe und die Erhaltung ihre Arbeitsplätze zu erhöhen.

In der Vergangenheit sind große Gläubiger (insb. Banken) dazu übergegangen, das Inkasso an Inkassobüros auszulagern. Einer der Gründe war, dass die externen Kosten des Inkassobüros auf den Schuldner abwälzbar sind, die Kosten der internen Abwicklung der Forderungen jedoch nicht. Teilweise wurden Tochtergesellschaften gegründet, um dieses Inkasso durchzuführen.

Arten von Inkassogeschäften

  • Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro, seine Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Das Inkassobüro handelt dann aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, verbleibt beim Gläubiger.
  • Der Gläubiger verkauft seine Forderung (zumeist mit einem hohem Abschlag) an das Inkassobüro. Das Inkassobüro handelt aufgrund einer Abtretungserklärung des Auftraggebers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, übernimmt das Inkassobüro.

Arbeitsweise

Typische Arbeitsmethoden von Inkassounternehmen sind:

  • Den Schuldner durch wiederholte briefliche, telefonische oder persönliche Mahnungen zur Zahlung zu bewegen,
  • gerichtliche Mahn-/Vollstreckungsbescheide veranlassen (Inkassounternehmen dürfen seit Inkrafttreten des RDG zum 1. Juli 2008 auch im gerichtlichen Mahnverfahren tätig werden),
  • durch Zwangsvollstreckung (bei Vorliegen vollstreckbarer Titel) mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine Pfändung herbeizuführen, insbesondere auch einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragen,
  • die Information des Schuldners über mögliche juristische Folgen seiner Säumigkeit (Klage, Pfändung usw.),
  • das Auffinden von Werten, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und dem Gerichtsvollzieher für eine Pfändung empfohlen werden, zum Beispiel vom Schuldner versteckter Schmuck oder Bankkonten
  • das Verwerten von Kreditsicherheiten
  • das Aushandeln und Abwickeln von Ratenzahlungen, Stundungs- und Vergleichsvereinbarungen

Illegale und moralisch fragwürdige Arbeitsweisen

Den Inkassounternehmen nicht erlaubt und auch nicht sinnvoll,[1] auch wenn von unseriösen oder gar illegalen „Mitgliedern“ der Branche damit geworben wird oder wurde,[2] sind gesetzeswidrige Praktiken wie Erwecken des Eindrucks einer körperlichen Bedrohung[2] oder sonstige Formen der Nötigung usw. Durch öffentliche Erregung von Eindrücken, die offensichtlich die Anwendung solcher Praktiken nahelegen sollten, wurde in besonders krasser Weise von dem darüber presse- und medienbekannt[3] gewordenen und mittlerweile insolventen[4] Inkasso Team Moskau[2] (ITM) des bereits zuvor insolventen und vorbestraften[2] ehemaligen CDU-Stadtrats[2] Werner Hoyer (nicht identisch mit dem FDP-Politiker und derzeitigen Staatsminister Werner Hoyer) für sich geworben. ITM war jedoch trotz entsprechender Tätigkeit tatsächlich gar kein (gesetzeskonformes) Inkassounternehmen und war auch niemals als solches zugelassen.[2]

Ebenfalls rechtswidrig, im Bereich der „schwarzen Schafe“ der Branche allerdings häufig, sind Praktiken, bei denen absichtlich einschüchternd formulierte Schreiben zur Beitreibung bestrittener Forderungen sowie von Forderungen aus untergeschobenen und unwirksamen Verträgen (Onlineabzocke) und dergleichen eingesetzt werden. Diese Praktiken bewegen sich häufig ebenfalls am Rande des Tatbestandes der Nötigung und anderer Straftatbestände und darüber hinaus, etwa bei Kreditgefährdung durch Veranlassung eines Schufa[5]-Eintrags oder auch nur die bloße Drohung mit einer solchen insbesondere bei Kenntnis des Betreibers von der Strittigkeit einer Forderung oder zur Beitreibung einer offenen schlichten Rechnung (kein Ratenkredit).[6] Gegen solche Praktiken kann ein angeblicher Schuldner wirksam vorgehen, im letzteren Fall nach aktueller Rechtsprechung auch bei tatsächlich bestehender Forderung sogar mit dem Mittel der einstweiligen Verfügung per Eilantrag gegen die Schufa selbst.[7]

  • Anprangerung: Das private und/oder geschäftliche Umfeld des Schuldners wird mit Absicht – auf direktem oder indirektem Wege – über dessen Schulden informiert. Die daraus folgende Blamage und/oder Rufschädigung (die im Geschäftsleben oft auch eine finanzielle Schädigung bedeutet) soll den Schuldner zur „freiwilligen“ Zahlung bewegen,
  • Einschüchterung: Durch Suggerieren massiver juristischer Konsequenzen, mitunter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Letzteres überschreitet die Grenze zur Illegalität),
  • Bedrohung mit dem wirtschaftlichen Ruin: Durch Geltendmachung von Inkasso-„Gebühren“, die mit jedem Schreiben steigen und oft mehrfach höher sind als die zu Recht beanspruchte ursprüngliche Forderung, wird dem Schuldner suggeriert, er könne das wirtschaftliche Aus nur durch sofortige Zahlung vermeiden.
  • Es werden vom sachunkundigen Schuldner Inkassogebühren gefordert, die weit über den Beträgen nach RVG bzw. RDG liegen und somit eigentlich nicht vom Schuldner bezahlt werden müssen.[8][9]
  • Eintreiben verjährter Forderungen. Hierbei wird auf Unkenntnis der Verjährungsregel, sowie der Notwendigkeit, diese aktiv durch Einrede der Verjährung geltend zu machen, beim angeblichen Schuldner gesetzt.[10][11]

Die Anwender illegaler Methoden fallen offiziell nicht mehr unter den Geschäftsbegriff Inkassobüro. Es handelt sich üblicherweise um Angehörige des kriminellen Milieus oder der organisierten Kriminalität, wo eine Eintreibung von Schulden auf dem Gerichtsweg nicht möglich ist. Zu den illegalen Methoden gehören:

  • Selbstjustiz, beispielsweise „Rückholen“ der Schulden durch Diebstahl am Besitz des Schuldners,
  • Gewaltanwendung (Straftaten von Sachbeschädigung bis zum Mord),
  • Androhen der Gewaltanwendung gegen den Schuldner oder diesem nahestehende Personen,
  • Nötigung, die unter Umständen bereits durch das weiter oben beschriebene „Anprangern“ begangen werden kann.

Auch äußerlich scheinbar legal arbeitende Inkassounternehmen nutzen mitunter den schlechten Ruf der Branche. Dabei wird dem Schuldner suggeriert, das betreffende Inkassobüro oder der Gläubiger verfüge über Verbindungen zum kriminellen Milieu, beispielsweise zu osteuropäischen Mafiaorganisationen. Dies geschieht durch gezielte Äußerungen gegenüber Schuldnern, durch entsprechend gestaltete Internetauftritte (mitunter inklusive des Firmennamens) oder auch durch entsprechend martialisches Auftreten von Mitarbeitern.

Image

Die Inkassobranche hat oftmals einen schlechten Ruf. Ein moralisches Hauptdilemma ist die Profitgenerierung in ohnehin finanzschwachem Milieu. Schon Kleinstbeträge werden oft über Inkassounternehmen eingetrieben, teilweise mit Kosten, die ein Mehrfaches des säumigen Betrags erreichen können.

Insbesondere Branchen mit massenhaftem Waren- oder Dienstleistungsumschlag wie zum Beispiel Versicherungen, Versandhandel, Telekommunikation oder Banken beauftragen Inkassounternehmen, weil zu große Forderungsausfälle die Preisstabilität gefährden und letztlich von den zahlenden Kunden mitgetragen werden müssen.

Ein Indiz dafür, ob ein Inkassounternehmen seriös ist, kann unter anderem die Mitgliedschaft in größeren Interessenverbänden sein, die über die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder wachen und bei denen man sich gegebenenfalls ebenso wie bei den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden beschweren kann. In Deutschland sind dies beispielsweise der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF) und der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände.

Deutschland

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang; wer nicht über die behördliche Erlaubnis (früher – das heißt vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum 1. Juli 2008 – gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)) verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Zuständig für die Erteilung der Inkassoerlaubnis war früher – vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) – der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Nunmehr sind die Zuständigkeiten je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.[12]

Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Bis zum 1. Juli 2008 war die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien die Regel, weil Inkassounternehmen bis dahin nur außergerichtlich tätig sein durften.

Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigten Inkassounternehmen einen sogenannten Schuld- oder Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Statistik

Es gibt derzeit in Deutschland rund 750 zugelassene Inkassobüros. Etwa 2/3 sind im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) organisiert. Nach Angabe des Verbandes wird ein Forderungsvolumen von über 22 Milliarden Euro bewegt und rund 4 Milliarden Euro im Jahr wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Bei frischen Forderungen liegt die Realisierungsquote bei 50 %.

Inkasso-Kosten

Befindet sich der Schuldner bei Beauftragung eines Inkassobüros bereits in Zahlungsverzug, so hat der Schuldner auch die berechtigten Kosten des Inkassobüros zu tragen.

Für Inkassobüros existiert in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur. Inkassobürokosten analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im allgemeinen als zulässig erachtet, insbesondere gibt es eine deutliche Tendenz zur Anerkennung der nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten basierend auf einer 0,65fachen Gebühr nach RVG.

Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Kosten für die Tätigkeit des Inkassobüros – ähnlich wie Mahngebühren – ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, da das Mahngericht lediglich prüft, ob verlangte Inkassokosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen; das Mahngericht prüft jedoch nicht, ob Inkassokosten unzulässigerweise neben vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Gegen eventuell unzulässige oder überhöhte Inkassokosten im Mahnbescheid kann sich der Schuldner durch einen Teilwiderspruch wehren. Ein solcher Widerspruch sollte erst nach genauer Prüfung erfolgen (ggf. nach juristischer Beratung), um zu vermeiden, dass durch ein sich anschließendes Klageverfahren unnötige weitere Kosten entstehen, die der Schuldner unter Umständen zu tragen hat.

Die Höhe der Inkassogebühren ist im Einzelnen oftmals umstritten.[13]

nach Rechtsdienstleistungsgesetz

Seit 1. Juli 2008 ist für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren ein Betrag bis zu 25 Euro prozessual ohne materielle rechtliche Prüfung erstattungsfähig.[14]

Die Höhe der Inkassovergütung selbst ist nicht geregelt, so dass gegebenenfalls auch über 25 Euro hinaus (bis zur Höhe anwaltlicher Kosten) eine Inkassovergütung als Verzugsschaden zu erstatten ist.

Oft handelt es sich bei den Schreiben von Inkassounternehmen aber auch bloß um Schreiben, welche nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als sogenannte "Schreiben einfacher Art" einzustufen wären. Bei einem "Schreiben einfacher Art" geht das Rechtsdienstleistungsgesetz von einer 0,3 Gebühr aus (siehe VV 2302 zu § 13 RVG). Falls die Hauptforderungen, welche mit einem "Schreiben einfacher Art" geltend gemacht wird, nicht mehr als 300 Euro beträgt, sieht die Gebührentabelle lediglich eine Gebühr von 10 Euro vor .

Streitig ist unter anderem auch noch, wie sich die Beträge zusammensetzen, das heißt, ob Auslagen inkludiert sind, etc.

als Verzugsschaden i. S. d. §§ 280, 286 BGB

Einige wenige Gerichte halten die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB für „Kostentreiberei“, da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne.[15]

Der Bundesgerichtshof hat 2005 die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde nach ausdrücklich anerkannt.[16] Er entschied, dass Mahn- und Inkassokosten als Schadensersatz gemäß § 286 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt: § 280, § 286 BGB) wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein können. Bereits in seiner früheren Entscheidung vom 24. Mai 1967 entschied der Bundesgerichtshof, dass die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstehenden Kosten sich als ein Verzugsschaden darstellen können, der nach § 286 BGB zu ersetzen ist. Der Verzug sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die adäquate Ursache der Kosten, weil der im Verzug befindliche Schuldner mit Beitreibungskosten rechnen muss.

Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind in einer Reihe von Urteilen diverser Oberlandesgerichte bestätigt worden. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart[17] dem Gläubiger die Inkassokosten analog einer 1,3fachen Gebühr nach RVG zugesprochen. In dem Urteil führt das Gericht u.a. aus: "(...) Zur Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gibt es eine intensive Diskussion der Instanzgerichte (vgl. nur die von Grüneberg in Palandt, 68. Aufl. 2009, § 286 BGB, Rn. 46 zitierten Fundstellen). Durchgesetzt hat sich die Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass die Sätze des RVG die Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit darstellen, da der Gläubiger, der die günstigeren und mindestens gleichwertigen Dienste eines Rechtsanwalts nicht nutzt, das teurere Inkassobüro auf eigenes Risiko in Anspruch nimmt (Palandt/Grüneberg aaO., Rn. 46 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Offen bleiben kann, ob lediglich die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder sämtliche Kosten eines vorgerichtlich tätigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind. Dies spielt vorliegend keine Rolle, da es zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger nicht zum Rechtsstreit gekommen ist und deswegen auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche keine Anrechnung erfolgt wäre." Dies steht im Einklang mit vielen weiteren Urteilen von Oberlandesgerichten.[18]

Diese Rechtsprechung, wonach die Inkassokosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, wurde von diversen Amtsgerichten bestätigt.[19]

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands (Inkassounternehmen) im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.[20]

Tendenziell werden vor allem in den zitierten Urteilen Inkassokosten in Höhe der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen, so dass in der Regel die Inkassokosten analog einer 0,65fachen Gebühr nach RVG zuerkannt werden. Gleichwohl gibt es nach wie vor Gerichte, die auch Inkassokosten analog einer 1,5fachen Gebühr nach RVG zuerkennen. Einige wenige Gerichte sehen Inkassokosten jedoch als nicht erstattungsfähig an.[21]

Ein Urteil, was sich ausdrücklich auf das RDG bezieht, ist bislang noch nicht bekannt (Stand Februar 2010).

Pflichten

Nachweis der Vertretungsbefugnis

Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164 ff. BGB): Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht aber nicht. Der oftmals zitierte § 410 BGB hat hiermit nichts zu tun. Er betrifft lediglich den Fall, dass eine Forderung an ein Unternehmen abgetreten worden ist, was nicht per se bei Inkassounternehmen der Fall ist. Nur im Falle einer tatsächlichen Abtretung kann unter Hinweis auf § 410 BGB die Vorlage der Abtretungsurkunde, also des Originals, verlangt werden.

Ohne einen derartigen Nachweis – nach entsprechender Anforderung – dürfen Zahlungen weiterhin direkt an den (bisherigen) Gläubiger schuldbefreiend geleistet werden.

Datenschutz/Bankgeheimnis

Rechtlich umstritten war die Problematik des Datenschutzes bzw. des Bankgeheimnises. Erwirbt das Inkassounternehmen eine Forderung, so benötigt es zur Beurteilung der Werthaltigkeit die Bonitätsunterlagen des Schuldners. Diese unterliegen dem Bankgeheimnis. Aus diesem Sachverhalt wurde in unteren Instanzen sowie Teilen der Literatur (z. B. in einer Stellungnahme für ein Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. September 2007)[22] argumentiert, ein Forderungsverkauf sei unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2007 entschieden, dass das vertragliche Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung von Kreditforderungen nicht entgegensteht. Zwar kann das Bankgeheimnis verletzt sein. Hieraus resultiert jedoch nicht die Unwirksamkeit der Abtretung sondern nur ein Schadensersatzanspruch. Da jedoch dem Schuldner durch die Abtretung im Regelfall kein Schaden entsteht, läuft dieser ins Leere.[23]

Die zum 1. April 2010 in Kraft getretene so genannte Novelle II regelt u.a. die Übermittlung von Daten zahlungsgestörter Forderungen erstmals detailliert. Er enthält erhebliche Einschränkung der Übermittlungsmöglichkeiten an Auskunfteien. Erweitert wurden die Auskunftsrechte des Betroffenen wie auch die Sanktionen. Die Übermittlung der Daten an einen Inkassodienstleister wurde nicht eingeschränkt.

Österreich

Für Inkassounternehmen existiert in Österreich eine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.zyklop.de/inkasso_pressemitteilungen/inkasso-presse-010504.html
  2. a b c d e f http://www.stern.de/wirtschaft/news/unternehmen/geldeintreiber-in-not-wenn-die-russen-masche-auffliegt-599495.html
  3. Rita Knobel-Ulrich (2005): Hart an der Grenze – Moskau-Inkasso treibt Schulden ein (NDR).
  4. http://www.zyklop.de/inkasso_newsletter/inkasso-newsletter-juni04.htm
  5. http://www.antispam-ev.de/wiki/Schufa
  6. http://www.antispam-ev.de/news/?/archives/271-Outlets.de-darf-nicht-mit-Schufa-Eintrag-drohen-einstweilige-Verfuegung.html
  7. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2001/12_O_392_01beschluss20010913.html
  8. http://www.123recht.net/Inkassogeb%C3%BChren-%C3%BCbertrieben-__f225800.html Fall: Hohe Inkassogebühren deutlich über RVG-Satz (123recht.net)
  9. http://www.123recht.net/Inkassogeb%C3%BChren-zu-hoch-!-__f207419.html Extreme Inkassogebühren-Forderung für geringe Ursprungsforderungen, weit über RVG-Satz (123recht.net)
  10. Welle Nord (NDR1) zu Inkasso von verjährten Rechnungen
  11. Teltarif zu Inkasso von verjährten Rechnungen
  12. zu finden auf www.rechtsdienstleistungsregister.de
  13. Zusammenfassender Artikel zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
  14. § 4 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (PDF)
  15. AG Saarbrücken vom 11. August 1998 Az. 36 C 44/98.
  16. BGH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 zu Az. VIII ZR 299/04 und vom 24. Mai 1967 zu Az. VIII ZR 278/64.
  17. OLG Stuttgart Urteil vom 8. Dezember 2009, Az. 6 U 99/09.
  18. z.B.: OLG Bamberg, Urteil vom 13. Oktober 1993 zu Az. 8 U 59/93; OLG Celle, Urteil vom 28. Januar 1987 zu Az. 3 U 101/86; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 zu Az. 13 U 1515/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 1987 zu Az. 16 U 183/86; OLG Köln, Urteil vom 12. Januar 2001 zu Az. 19 U 85/00; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. September 1993 zu Az. 12 U 1911/93; OLG Schleswig, Urteil vom 22. April 1991 zu Az. 16 U 161/90.
  19. z.B.: AG Crailsheim, Urteil vom 6. Februad 2008 zu Az. 3 C 440/07; AG Halle (Saale), Urteil vom 9. Januar 2008 zu Az. 105 C 4455/07; AG Forchheim, Urteil vom 6. Dezember 2007 zu Az. 71 C 233/07; AG Arnsberg, Urteil vom 17. April 2007 zu Az. 3 C 519/06; AG Gera, Urteil vom 19. Februar 2007 zu Az. 4 C 118/07; AG Adelsheim, Urteil vom 5. Februar 2007 zu Az. 1 C 130/06; AG Nordhorn, Urteil vom 5. Januar 2007 zu Az. 3 C 1563/06; AG Seligenstadt, Urteil vom 20. Dezember 2006 zu Az. 1 C 1146/06 (2); AG Bühl, Urteil vom 7. November 2006 zu Az. 3 C 359/05; AG Ludwigshafen a.Rh., Urteil vom 10. Oktober 2006 zu Az. 2 C 386/06; AG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2006 zu Az. 31 C 1635/06-44; AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 31. August 2006 zu Az. 2 C 1467/06 (18); AG Bremerhaven, Urteil vom 16. Mai 2006 zu Az. 51 C 815/06; AG Kaiserslautern, Urteil vom 20. Dezember 2005 zu Az. 2 C 2005/05; AG Chemnitz, Urteil vom 22. November 2005 zu Az. 22 C 3334/05; AG Haldensleben, Urteil vom 6. September 2005 zu Az. 17 C 214/05; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 29. April 2005 zu Az. 315A C 331/04; AG Tostedt, Urteil vom 12. März 2004 zu Az. 3 C 345/03; AG Herborn, Urteil vom 10. März 2003 zu Az. 5 C 30/03 (10); AG Bremen, Urteil vom 11. September 2002 zu Az. 18 C 219/02; AG Würzburg, Urteil vom 18. September 2001 zu Az. 15 C 1592/01; AG Peine, Urteil vom 13. Juni 1996 zu Az. 5 C 63/96.
  20. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05, Vorinstanzen: OLG Stuttgart LG Stuttgart ZPO § 91.
  21. Zum Beispiel:
    • Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 1987, 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
    • AG Bochum, Urteil vom 6. Oktober 2006 (Az. 75 C 187/06): Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt.
    UN-Kaufrecht: Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
    • AG Krefeld, Urteil vom 29. August 2006 zu Az. 6 C 407/06: Außergerichtliche Inkassokosten sind generell nicht erstattungsfähig
    • AG Zossen, Urteil vom 13. Dezember 2006 zu Az. 2 C 229/06: Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne
  22. Verkauf von Krediten. Stellungnahme Prof. Dr. jur. Karl-Joachim Schmelz (PDF)
  23. BGH Urteil vom 27. Februar 2007 Az. XI ZR 195/05.
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