Instrumentenflugregeln

Instrumentenflugregeln

Unter Instrumentenflug versteht man das Fliegen, bei dem die Fluglage ohne Bezug auf äußere Anhaltspunkte ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten kontrolliert wird. Der umgekehrte Fall ist der Sichtflug.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Beim Instrumentenflug wird die Fluglage ausschließlich durch Bezug auf Instrumente im Flugzeug kontrolliert. Ein Bezug auf äußere Anhaltspunkte, etwa den natürlichen Horizont, ist nicht erforderlich. Dies ermöglicht den Flug auch in Wolken. Der Instrumentenflug macht den Flugverkehr in weiten Grenzen wetterunabhängig und ermöglicht so erst die Einhaltung von Zeitplänen. Wetterbedingungen, die einen Sichtflug nicht mehr ermöglichen, heißen Instrument Meteorological Conditions (IMC). Die Vorschriften für Instrumentenflug sind in den Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) zusammengefasst.

In Deutschland müssen alle kommerziellen Flüge mit Luftfahrzeugen über 14 Tonnen maximal zulässiger Startmasse (oder mehr als 19 Passagieren) nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.

Flugplan

Ein Flug, der nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden soll, muss der Flugsicherung rechtzeitig vor dem Abflug durch Übermittlung eines detailiierten Flugplans bekanntgemacht werden. (Abgabefrist: zwischen frühestens sechs Tagen und spätestens eine Stunde vor geplantem Abflug).

Der Flugplan enthält navigationsbezogene Daten wie: voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeit, Reisegeschwindigkeit, gewünschte Flugstrecke, Flughöhe, Zielflugplatz und Ausweichplätze.

Ebenso enthält er auf den Flug und das Flugzeug bezogene Angaben wie: Flugzeugtyp und -Kennzeichen, Anzahl der Personen an Bord, Wirbelschleppenkategorie, Höchstflugdauer, Notfunksender, Notfallausrüstung und die Flugzeugfarbe.

Instrumentenflugregeln

Für den Instrumentenflug ist in Deutschland grundsätzlich der Kontrollierte Luftraum (Lufträume C, D, E) vorgesehen. Für einzelne IFR-An- und Abflüge sind zusätzlich die (unkontrollierten) F-Lufträume eingerichtet. Im Luftraum G ist IFR-Verkehr in Deutschland anders als in den meisten anderen Ländern nicht erlaubt.

Für Start und Landung gelten festgelegte IFR-An- und Abflugverfahren. Wenn ein Flugzeugführer beim Instrumentenanflug ab einer festgelegten Höhe (decision height bzw. minimum descent altitude) die Landebahn bzw. die Anflugbefeuerung nicht sehen kann, muss er den Anflug abbrechen. Diese Höhe hängen von der Ausrüstung/Zulassung des Flugzeugs und der Zulassung der Cockpitbesatzung ab. Bei Verwendung eines Instrumentenlandesystems (ILS) sind typische Höhen zwischen ca. 400 ft und 200 ft für Cat I und bis zu 100 ft bei Cat II. Cat III Werte (unter 100 ft) werden nicht veröffentlicht.

Die Flugsicherung stellt zwischen IFR-Flügen untereinander durch folgende Maßnahmen die notwendige Staffelung (Einhaltung von sicheren Abständen) sicher:

Für die Staffelung von anderen Flugzeugen, die nach Sichtflugregeln unterwegs sind, ist der Pilot auch unter IFR selbst verantwortlich.

Das Fliegen unter IFR-Bedingungen steht im Gegensatz zum Fliegen nach Sichtflugregeln (engl. visual flight rules, VFR), bei dem die Einhaltung der Mindestsichtbedingungen vorausgesetzt wird. Zur Durchführung des IFR-Fluges benötigt man als Pilot eine Instrumentenflugberechtigung und bei deutschen Lizenzen ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF). Der Einflug in Instrumentenflugbedingungen (englisch instrument meteorological conditions, IMC) ohne entsprechende Ausbildung führt rasch zum Verlust der Orientierung im Raum und war daher schon häufig Ursache eines Flugunfalls.

Instrumente

Die gesetzliche Minimalausstattung für Instrumentenflug für in Deutschland zugelassene Flugzeuge ist in der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) und in der Verordnung über die Flugsicherheitsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) festgelegt. Flugzeuge, die nach IFR betrieben werden sollen, müssen folgende Mindestausrüstung besitzen:[1]

Für die Interaktion mit der Flugsicherung, die Navigation und die Befolgung der Anflugverfahren sind zusätzlich gefordert:

Für ILS-Anflüge:

  • Landekursempfänger
  • Gleitpfadempfänger
  • Empfangsgerät für Markierungsfunkfeuer
  • Anzeigegerät für gemeinsame Anzeige von Landekurs und Gleitweg

Andere Länder haben oft erheblich abweichende Minimalausstattungen, zum Beispiel in den USA (zusätzlich zu VFR; s. FAR §91.205):

  • Funkgerät zur Verständigung mit ATC und Navigationsausrüstung, die für den geplanten Flug geeignet ist (Unterschied zu Deutschland: es sind keine bestimmten Navigationsgeräte vorgeschrieben)
  • justierbarer barometrischer Höhenmesser
  • Uhr mit Sekundenanzeige (analog oder digital)
  • Generator mit ausreichender Leistung
  • Kurskreisel
  • Kreiselhorizont (künstlicher Horizont)
  • für Flüge über FL240, wenn VOR-Ausrüstung vorgeschrieben ist, DME oder RNAV

Die klassische Funknavigation erfolgt mit Funkfeuern vom Typ VOR und NDB (Non Directional Beacon), die eine lineare Bestimmung des Kurses (das heißt längs bestimmter Kurse) gestattet. Ein modernes Verfahren ist die Flächennavigation mit dem GPS/DGPS, sie erlaubt auch zusätzliche parallel versetzte Flugstrecken zwischen den Funkfeuern. Für die Landephase werden spezielle Sender als Instrumentenlandesysteme an den Flugplätzen errichtet, die eine seitliche Führung und einen Gleitpfad für den Anflug bereitstellen. Ergänzt wird die Ausrüstung durch Antikollisionssysteme, Wetterradar, Radarhöhenmesser sowie die auch bei Sichtflug geforderten Instrumente.

Literatur

  • Andreas Fecker: Fluglotsen. GeraMond Verlag, München, ISBN 3-7654-7217-4

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz – FSAV § 3

Siehe auch

Websites


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