Instrumentenflug

Instrumentenflug

Unter Instrumentenflug (umgangssprachlich auch Blindflug) bezeichnet man das Steuern von Luftfahrzeugen, bei dem die Fluglage ohne Bezug auf äußere Anhaltspunkte ausschließlich mit Hilfe von Instrumenten an Bord und durch Unterstützung von Fluglotsen am Boden kontrolliert wird. Gegensatz dazu ist der Sichtflug.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Beim Instrumentenflug wird die Fluglage ausschließlich über Instrumente im Flugzeug und bei den Fluglotsen am Boden kontrolliert. Damit ist auch das Fliegen in Wolken und bei eingeschränkter Sicht möglich. Der Instrumentenflug macht den Flugverkehr weitgehend wetterunabhängig und ist die Voraussetzung für die Einhaltung von Flugplänen. Wetterbedingungen, die nur noch Instrumentenflug zulassen, heißen Instrument Meteorological Conditions (IMC). Die beim Instrumentenflug zu beachtenden Flugprinzipien sind in den Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) zusammengefasst.

Für den gewerblichen Luftverkehr in Europa ist in der Betriebsanleitung Teil A (Operations Manual Part A gemäß den EU OPS 1) festgelegt, unter welchen Bedingungen auf Sicht- oder nach Instrumentenflugregeln zu fliegen ist. Die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes muss die Entscheidung der Fluggesellschaft jeweils genehmigen.

Flugplan

Ein Flug, der nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden soll, muss der Flugsicherung rechtzeitig vor dem Abflug durch Übermittlung eines detaillierten Flugplans bekanntgemacht werden. (Abgabefrist: zwischen frühestens sechs Tagen und spätestens eine Stunde vor geplantem Abflug).

Der Flugplan enthält navigationsbezogene Daten wie: voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeit, Reisegeschwindigkeit, gewünschte Flugstrecke, Flughöhe, Zielflugplatz und Ausweichplätze.

Ebenso enthält er auf den Flug und das Flugzeug bezogene Angaben wie: Flugzeugtyp und -Kennzeichen, Anzahl der Personen an Bord, Wirbelschleppenkategorie, Höchstflugdauer, Notfunksender, Notfallausrüstung und die Flugzeugfarbe.

Auf "koordinierten" Flugplätzen sind für Starts und Landungen außerdem die der jeweiligen Fluglinie zugeteilten Slots einzuhalten. Die Slots werden von der CFMU, Bestandteil der EUROCONTROL zugeteilt. Die Verantwortung in Deutschland liegt bei dem per Rechtsverordnung ermächtigten Flughafenkoordinator, die praktische Überwachung wird von der lokal tätigen Flugsicherung sichergestellt.

Instrumentenflugregeln

Für den Instrumentenflug ist in Deutschland grundsätzlich der kontrollierte Luftraum (Lufträume C, D, E) vorgesehen. Für einzelne IFR-An- und Abflüge sind zusätzlich die (unkontrollierten) F-Lufträume eingerichtet. Im Luftraum G ist IFR-Verkehr in Deutschland anders als in den meisten anderen Ländern nicht erlaubt.

Für Start und Landung gelten festgelegte IFR-An- und Abflugverfahren. Wenn ein Flugzeugführer beim Instrumentenanflug ab einer festgelegten Entscheidungshöhe die Landebahn bzw. die Anflugbefeuerung nicht sehen kann, muss er den Anflug abbrechen. Diese Höhe hängt von der Ausrüstung/Zulassung des Flugzeugs und der Zulassung der Cockpitbesatzung ab. Berechnet wird diese Höhe anhand der aktuellen Hindernissituation am Flugplatz und im Anflugbereich von der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH, die diese Höhen als OCA und OCH im Luffahrthandbuch AIP veröffentlicht. Bei Verwendung eines Instrumentenlandesystems (ILS) sind typische Höhen zwischen ca. 400 ft und 200 ft über Grund für Cat I und bis zu 100 ft über Grund bei Cat II. Cat III Werte (unter 100 ft) werden nicht veröffentlicht.

Die Flugsicherung stellt zwischen IFR-Flügen untereinander durch folgende Maßnahmen die notwendige Staffelung (Einhaltung von sicheren Abständen) sicher:

Für die Staffelung von anderen Flugzeugen, die nach Sichtflugregeln unterwegs sind, ist der Pilot auch unter IFR selbst verantwortlich.

Das Fliegen unter IFR-Bedingungen steht im Gegensatz zum Fliegen nach Sichtflugregeln (engl. visual flight rules, VFR), bei dem die Einhaltung der Mindestsichtbedingungen vorausgesetzt wird. Zur Durchführung des IFR-Fluges benötigt man als Pilot eine Instrumentenflugberechtigung und bei deutschen Lizenzen ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF). Der Einflug in Instrumentenflugbedingungen (englisch instrument meteorological conditions, IMC) ohne entsprechende Ausbildung führt rasch zum Verlust der Orientierung im Raum und war daher schon häufig Ursache eines Flugunfalls.

Instrumente

Die gesetzliche Minimalausstattung für Instrumentenflug für in Deutschland zugelassene Flugzeuge ist in der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) und in der Verordnung über die Flugsicherheitsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) festgelegt. Flugzeuge, die nach IFR betrieben werden sollen, müssen folgende Mindestausrüstung besitzen:[1]

Für die Interaktion mit der Flugsicherung, die Navigation und die Befolgung der Anflugverfahren sind zusätzlich gefordert:

Für ILS-Anflüge:

Andere Länder haben oft erheblich abweichende Minimalausstattungen, zum Beispiel in den USA (zusätzlich zu VFR; s. FAR §91.205):

  • Funkgerät zur Verständigung mit ATC und Navigationsausrüstung, die für den geplanten Flug geeignet ist (Unterschied zu Deutschland: es sind keine bestimmten Navigationsgeräte vorgeschrieben)
  • justierbarer barometrischer Höhenmesser
  • Uhr mit Sekundenanzeige (analog oder digital)
  • Generator mit ausreichender Leistung
  • Kurskreisel
  • Kreiselhorizont (künstlicher Horizont)
  • für Flüge über FL240, wenn VOR-Ausrüstung vorgeschrieben ist, DME oder RNAV

Die klassische Funknavigation erfolgt mit Funkfeuern vom Typ VOR und NDB (Non Directional Beacon), die eine lineare Bestimmung des Kurses (das heißt längs bestimmter Kurse) gestattet. Ein modernes Verfahren ist die Flächennavigation mit dem GPS/DGPS, sie erlaubt auch zusätzliche parallel versetzte Flugstrecken zwischen den Funkfeuern. Für die Landephase werden spezielle Sender als Instrumentenlandesysteme an den Flugplätzen errichtet, die eine seitliche Führung und einen Gleitpfad für den Anflug bereitstellen. Ergänzt wird die Ausrüstung durch Antikollisionssysteme, Wetterradar, Radarhöhenmesser sowie die auch bei Sichtflug geforderten Instrumente.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz – FSAV § 3
  2. 8.33 kHz Programme website www.eurocontrol.int. Abgerufen am 16. März 2011
  3. http://www.dc4dd.de/P18-ILS.pdf

Literatur

Weblinks


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