Integrationsfirma

Integrationsfirma

Ein Integrationsunternehmen ist ein juristisch selbständiger besonderer Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass er wirtschaftliche Ziele verfolgt und gleichzeitig dauerhaft auf einem großen Anteil (25–50 %) seiner Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung beschäftigt. Integrationsunternehmen zählen genauso wie Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen zu den Instrumenten des SGB IX zur dauerhaften beruflichen Integration behinderter Menschen.

2005 gab es in Deutschland 700 dieser Betriebe mit mehr als 25.000 Arbeitsplätzen, davon etwa 13.000 für Menschen mit Behinderung. Davon sind ab 2001 (nach der Verankerung der Integrationsprojekte und entsprechender Nachteilsausgleiche im SGB IX) 8.000 Arbeitsplätze entstanden.

Integrationsunternehmen werden von ihren Eignern in eigener unternehmerischer Verantwortung geführt und erhalten Nachteilsausgleiche aus der Ausgleichsabgabe für den besonderen Aufwand, der mit der Beschäftigung eines hohen Anteils an Menschen mit Behinderung verbunden ist. So beschäftigen sie im Regelfall 25 % bis 50 % Menschen mit Behinderung auf tariflicher Basis oder auf unbefristeten Arbeitsverträgen mit zumindest ortsüblicher Entlohnung.

Integrationsprojekte sind in den Paragraphen 132 ff des SGB IX definiert. Dort sind auch die näheren Bestimmungen über Personenkreis und Förderungen geregelt. Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass auch privatwirtschaftliche Betriebe motiviert werden sollen, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, z. B. in Integrationsabteilungen und -betrieben; auch privatwirtschaftliche Betriebe können ausdrücklich die entsprechenden Nachteilsausgleiche für Integrationsunternehmen und Integrationsprojekte[1] in Anspruch nehmen.

Integrationsunternehmen werden von der BAG Integrationsfirmen e. V. in dem im SGB IX definierten Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen vertreten. Die BAG Integrationsfirmen e. V. betreibt mit der FAF gGmbH eine nationale Stützungsstruktur und Beratung für alle sozialen Unternehmer, welche ebenfalls dauerhaft Menschen mit Behinderung auf Basis regulärer Arbeitsverträge beschäftigen wollen.

Einzelnachweise

  1. § 134 SGB IX, § 27 SchwbAV

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