Islamisches Bilderverbot

Islamisches Bilderverbot
Der Prophet Mohammed - aus der Apokalypse des Mohammed, 1436, Herat, Afghanistan. Das Werk befindet sich in der Sammlung der Bibliothèque Nationale in Paris.
Mohammed vor der Kaaba (türkische Buchmalerei, 16. Jahrhundert). Sein Gesicht wird nicht dargestellt.

Das Bilderverbot im Islam ist das Ergebnis einer in der islamischen Traditionsliteratur und Jurisprudenz kontrovers geführten Diskussion über die Legitimität bildlicher Darstellungen von Lebewesen im profanen und religiösen Bereich. Der arabische Begriff für bildliche Darstellungen ist sura, Pl. suwar / ‏صورة , صور ‎ / ṣūra, Pl. ṣuwar /„Bild, Zeichnung, Figur, Statue“ und timthal, Pl. tamathil / ‏تمثال , تماثيل ‎ / timṯāl, Pl. tamāṯīl /„bildliche Darstellung, Statue“, letzteres meistens dreidimensional.

Inhaltsverzeichnis

Der Koran und bildliche Darstellungen

Der Koran enthält nachweislich kein Bilderverbot. In einigen Koranversen wird Gott als der größte Bildner und Schöpfer dargestellt: Sure 3, Vers 6; Sure 7, Vers 11; Sure 40, Vers 67. In Sure 59, Vers 24 wird Gott als „der Schöpfer, Erschaffer und Gestalter“ gepriesen. In der Koranexegese werden die obigen Koranstellen nicht mit einem Bilderverbot in Zusammenhang gebracht: Dort geht es ausschließlich um Gottes Attribute und seine allmächtige Schöpferkraft; eine bilderfeindliche Doktrin ist daraus nicht abzuleiten. Die Wirksamkeit des islamischen Bilderverbots darf dennoch nicht unterschätzt werden. Im sakralen Bereich, d. h. in Moscheebauten sowie in den Koranhandschriften finden sich keine Bilder von lebenden Wesen.[1]

Bilderfeindlichkeit bzw. -verbot in der Hadith-Literatur

Der erste schriftlich überlieferte Beleg gegen bildliche Darstellungen ist erst in der Hadith-Literatur im späten 8. Jahrhundert, im Muwaṭṭaʾ al-Muwatta' / ‏الموطأ ‎ des Malik ibn Anas nachweisbar. Als Umm Habiba und Umm Salama – zwei Ehefrauen Mohammeds – über die Māriya–Kirche Abessiniens und über die dortigen bildlichen Darstellungen dem Propheten, kurz vor dessen Tod berichteten, soll er der Tradition zufolge geantwortet haben:

„Wenn unter denen ein frommer Mann stirbt, bauen sie über seinem Grab eine Gebetsstätte und bringen darin diese Bilder an. Solche Leute sind vor Gott am Tage der Auferstehung die schlechtesten Geschöpfe.“[2]

Mit der Entstehung der kanonischen hadith-Sammlungen, deren Verfasser zwischen 870 und 915 gestorben sind, kamen auch weitere Aussprüche Mohammeds in Umlauf, die seine persönliche Abneigung gegenüber bildlichen Darstellungen zum Ausdruck brachten. Eine genau beschriebene und geforderte Bestrafung für die Herstellung und Benutzung bildlicher Darstellungen im Diesseits ist allerdings auch im Hadith nicht überliefert; die nur im Jenseits angedrohte Höllenstrafe soll den Menschen von der Bilder- und Skulpturenherstellung bzw. vom Besitz derselben abschrecken. Der deutsche Orientalist Rudi Paret hat einige Hadithe mit ähnlichem, bilderfeindlichem Inhalt zusammengestellt[3] und in einer dieser Frage gewidmeten Studie die mögliche Entstehungszeit der Diskussionen über Bilderverbot in islamischen Gelehrtenkreisen dargestellt.[4] Anhand der kanonischen Traditionssammlungen stellt er vierzehn Überlieferungsvarianten zusammen, die mehr oder weniger für ein Bilderverbot, bzw. für die Diskussionen darüber sprechen.

Bei der zeitlichen Einordnung der Hadithmaterialien ergeben sich aus den dort geschilderten Begleitumständen einige historisch verwertbare Fixpunkte, die in den Datierungsfragen der Diskussionen von Bedeutung sind. Den folgenden Hadith qudsi aktualisiert man während des Besuchs im Haus von Marwan ibn al-Hakam, in dem Bilder angebracht wurden. Daraufhin zitierte der Prophetengefährte Abu Huraira (†679) den Spruch:

„Und wer ist frevelhafter, als wer sich anschickt, so zu schaffen, wie ich (Gott) schaffe...“.

Das Haus des Marwan - von 662 bis 669 und von 674 bis 677 Statthalter von Medina - ist bekannt und seine Baugeschichte literarisch belegt.[5] In die gleiche Zeit führt auch eine weitere Tradition:

„Diejenigen, die diese Bilder verfertigen, werden am Tag der Auferstehung bestraft werden. Man wird zu ihnen sagen: 'Macht lebendig, was ihr geschaffen habt!'...“

Dieser Spruch soll den frühen Koranexegeten Mudschahid ibn Dschabr (†722) veranlaßt haben, sogar die bildhafte Darstellung von Früchte tragenden Bäumen für verwerflich zu erklären und begründete seine Ansicht mit dem obigen Hadith qudsi:„Und wer ist frevelhafter, als wer sich anschickt, so zu schaffen, wie ich (Gott) schaffe...“.[6]

Eine weitere Tradition, die in den kanonischen Traditionssammlungen mehrfach überliefert wird, ist inhaltlich mit dem obigen Hadith verwandt:

„Von demjenigen, der ein Bild macht, wird am Tag der Auferstehung verlangt werden, daß er ihm Lebensodem (rūḥ) einhaucht. Das wird er aber nicht tun können.“

Der melchitische Theologe Theodor Abū Qurra († um 820) zitiert diesen Spruch fast wörtlich. [7]

Insgesamt bieten die erörterten Hadithe somit Anhaltspunkte dafür, die Diskussionen über das Verbot bereits in den letzten Jahrzehnten des 7. und zu Beginn des 8. Jahrhunderts anzusetzen.[8] „Dem steht nicht entgegen, daß Einzelheiten der Ausführungsbestimmungen erst in der späteren juristischen Literatur erörtert und entschieden worden sind, so etwa die Frage, von welchem Grad der Zerstörung an das Bild eines Lebewesens nicht mehr unter das Verbot fällt.“[9]

Historische Dokumentation

Der berühmte Historiker at-Tabari, dessen Wirken in das späte 9. Jahrhundert fällt, berichtet nach älteren Quellen, dass nach der arabischen Eroberung von Ktesiphon (al-Mada'in) der Feldherr Sa’d ibn Abi Waqqas den verlassenen, prachtvollen Palast des sassanidischen Herrschers (Kisra) betrat und durch das Rezitieren einer Koranstelle (Sure 44, Vers 25-26) seine Bewunderung über die Säulenhallen zum Ausdruck brachte.

„Dann verrichtete er dort das Morgengebet, nicht das Gemeinschaftsgebet, sondern betete acht Körperverbeugungen (rak'a) nacheinander. Er machte den Ort (somit) zu einer Gebetsstätte, worin sich Gipsfiguren, Fußvolk und Reiter befanden. Weder er noch die (anderen) Muslime haben daran Anstoß genommen, sie beließen (die Figuren) wie sie waren. Sa'd vollendete das Gebet am Tage als er die (Stadt) betrat, da er dort residieren wollte. Das erste Freitagsgebet, das man im Irak für alle (Muslime) durchführte, war in Ktesiphon im Safar des Jahres 16“ (März 637).[10]

Diesem Bericht zufolge gab es um die Zeit der ersten Eroberungen gar kein Bilderverbot. Denn nicht einmal die Überlieferer dieses Ereignisses scheinen daran Anstoß genommen zu haben, dass ihre Vorfahren aus einem Ort mit bildlichen Darstellungen eine islamische Gebetsstätte geschaffen haben. Die erst später belegbare Scheu vor bildlichen Darstellungen ist unter den ersten Umayyaden nicht dokumentiert; unter dem Kalifen Mu'awiya I. – regiert zwischen 661-680 – finden sich Herrscherportraits auf arabischen Münzen. Erst mit der Münzreform in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts setzt sich eine bilderfeindliche Haltung allmählich durch. Während die letzte umayyadische Münze – unter sassanidischem Einfluss – mit dem Bild des Kalifen Abd al-Malik aus dem Jahre 703 stammt, tragen die Münzen der Folgezeit nur noch arabische Inschriften.[11]

Auf 'Abd al-Malik geht auch die Initiative zum Bau des Felsendoms in Jerusalem zurück, der sich im Innenraum durch reichhaltige Rankelemente und Mosaiken nach byzantinischem Vorbild auszeichnet.[12] Seine Nachfolger Hischam und al-Walid II.

Jagdszene im Hischam-Palast

regierten zwischen 724 und 744 und waren die Bauherren der prachtvollen Khirbat al-Mafdschar ‏خربة المفجر ‎ / Ḫirbatu ʾl-mafǧar„Hischam-Palast“ genannt – bei Jericho, eines Wüstenpalastes, der wiederum mit seinen großzügigen Darstellungen in Mosaiken und Skulpturen zu den schönsten Zeugen islamischer Baukunst aus der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts zählt. Viele der Skulpturen, der Kalif, halbnackte Frauen, Jagdszenen, allesamt unter byzantinischem – oder nabatäischem – Einfluss stehend, ferner Teile der Gebetsstätte Musallaالمصلى‎ / al-muṣallā sind heute im Rockefeller Museum in Jerusalem ausgestellt.[13] Ein weiteres Beispiel stellt Qusair 'Amra mit seinen Fresken aus derselben Zeit dar.[14] al-Hakam II. (gest. 976) ließ in Madinat az-zahra'مدينة الزهراء‎ / madīnatu ʾz-zahrāʾ bei Córdoba einen mit menschlichen Figuren ausgeschmückten Brunnen aufstellen.[15]

Auch im Innenraum der Ka'ba waren Skulpturen aufgestellt, die der im Jahr 736 verstorbene mekkanische Gelehrte 'Ata' ibn Abi Rabah [16] noch selber gesehen hat: die Figuren von Jesu und Maria sind erst im Jahre 692, während des Brandes der Ka'ba unter dem „Gegenkalifen“ Abdallah ibn az-Zubair vernichtet worden [17]

Das Edikt des Umayyadenkalifen Yazid ibn 'Abd al-Malik über die Zerstörung von Bildern in christlichen Kirchen auf seinem Staatsgebiet im Jahre 721 oder 722 ist im Zusammenhang mit den damals entfachten Byzantinischen Bilderstreit zu sehen.[18]

Die islamische Jurisprudenz

Da weder der Koran noch die Hadith-Literatur eindeutige Belege für ein Bilderverbot im Islam liefern, war die islamische Jurisprudenz (fiqh) gefordert, rechtsverbindliche Regelungen in dieser Frage zu treffen. Die islamischen Rechtsgelehrten vertreten über die bildliche Darstellung von Mensch bzw. Tier drei, zum Teil kontroverse Ansichten:

  • Darstellungen sind nicht verboten, haram, soweit sie nicht als Gegenstände der religiösen Verehrung – neben dem einzigen Gott – dienen. Die Darstellung Gottes ist selbstverständlich tabu, die Beschreibung seiner Attribute und seines Wesens in theologischen Schriften ist nicht Gegenstand der Jurisprudenz.
  • Darstellung von Gegenständen, die „Schatten werfen“, also Skulpturen, ist verboten, Zeichnungen von denselben auf Papier, Wänden, in Textilien, sind nicht verboten, aber verwerflich (makruh). Sind Personen oder Tiere ohne Kopf, oder in anderer Hinsicht nicht vollständig dargestellt, aber werfen Schatten, so sind sie erlaubt. Das im Orient und in Nordafrika verbreitete Schattentheater ist somit islamrechtlich legalisiert, da die Figuren durchlöchert sind und somit keine „Seele“ (ruh) haben können.
  • die Darstellung von Lebewesen, Mensch und Tier, ist in jeder Hinsicht verboten.

Alle drei Richtungen können aus der Hadith-Literatur entsprechende, auf Mohammed zurückgeführte Aussagen als Argumentationsgrundlage für ihre Lehre anführen.[19]

Mehrere Hadithe, sowohl Prophetensprüche als auch Aussagen der Prophetengefährten setzen sich in diesem Zusammenhang mit dem Schachspiel schatrandsch / ‏شطرنج ‎ / šaṭranǧ auseinander. Das Verbot des Schachspiels ist begründet, weil dabei Figuren, die Schatten werfen, verwendet werden, und weil das Spiel (lahw) an sich vom Gebet ablenkt.[20]

Ein weiterer Gegenstand, dessen Darstellung im Islam verboten ist, ist das Kreuz (salib) ‏ صليب‎ / ṣalīb, das Symbol der Christen. Es ist nicht nur das Symbol der Rum, der Byzantiner, der Feinde des Islam, sondern wird am Tage der Auferstehung von Isa bin Maryam selbst zerstört – so heißt es zumindest in mehreren auf den Propheten zurückgeführten Hadithen in den kanonischen Traditionssammlungen.[21] Der Prophet soll, weiteren Traditionen zufolge, das Kreuz in seiner Umgebung und die Muster desselben aus Kleidungsstücken, wohl durch christliche Händler zu den Arabern gelangt, entfernen haben lassen.

Die gleiche Geisteshaltung drückt man in einem bei Ahmad ibn Hanbal erhaltenen Hadith aus, in dem man Mohammed wie folgt sprechen lässt:

„Gott hat mich als Gnade und Rechtleitung an die Menschheit gesandt und befahl mir, die Blas- und Saiteninstrumente, die Idole, das Kreuz und die Dschahiliyya-Sitten zu zerstören.“[22]

Schon in den ältesten Schriften der islamischen Jurisprudenz ist die öffentliche Aufstellung des Kreuzes durch die unter islamischer Herrschaft lebende nicht-muslimische Bevölkerung in den Siedlungsgebieten der Muslime schari'a-rechtlich untersagt.[23]

Wie bildliche Darstellungen von Menschen, Tieren und Gegenständen, die „Schatten werfen“, darf der Muslim kein Kreuz herstellen, seine Herstellung nicht anordnen oder damit Handel treiben.[24]

Generell lässt sich feststellen, dass die bildliche Darstellung in Kunst und Architektur um so stärker vermieden wird, je

  • näher das Bau- oder Kunstwerk dem religiösen Bereich steht (z. B. die Moschee und ihr Inventar),
  • glaubensstrenger das Umfeld (Auftraggeber, Künstler, Herrscher) ist, in dem ein Bau- oder Kunstwerk entsteht,
  • mehr Menschen der Bereich zugänglich ist, in dem sich ein Bau- oder Kunstwerk befindet.

Man kann davon ausgehen, „daß das Bilderverbot, das ja von Theologen überliefert, juristisch formuliert und innerhalb gewisser Grenzen auch überwacht wurde, vor allem in der sakralen Kunst beachtet worden ist: besonders natürlich in Moscheen, aber auch in anderen öffentlichen Bauten, weiter auf Grabsteinen und, was die Buchkunst angeht, in Koranhandschriften.“[25]

Dass von einem absoluten Bilderverbot im Islam nicht die Rede sein kann, zeigen zahlreiche Beispiele in der islamischen Kunst: repräsentative Räume, Paläste und Badeanlagen sind im profanen Bauwesen ohne bildliche Darstellungen genauso wenig vorstellbar wie in der erbaulichen Literatur (adab), z. B. in den Makamen von al-Hariri, oder im Fabelwerk Kalīla wa Dimna. In medizinischen und naturwissenschaftlichen Werken aus dem arabisch-islamischen Kulturraum ist die Darstellung lebender Wesen ebenfalls häufig.

Islamischer Ikonoklasmus

Buddha-Statue in Bamiyan (Afghanistan). Die, bis zur Zerstörung durch die Taliban (2001), mit etwa 55 m Höhe weltweit größte Buddha-Statue.

Gelegentlich finden sich ikonoklastische Übergriffe von Muslimen gegen heilige Bildwerke anderer Religionen. Für die moderne Zeit gilt als Beispiel die Zerstörung der Buddha-Statuen von Bamiyan und -Fresken sowie buddhistischer Ausstellungsstücke des Museums in Kabul durch die Taliban im Jahr 2001. Talibanische Kämpfer attackieren 2007 mit Sprengsätzen im Nordwesten Pakistans erneut jahrtausendealte Buddha-Statuen der Gandhara-Kultur, unter anderem bei Manglore und Jehanabad.

Die Darstellung des Propheten wird gescheut oder man lässt ihn zumindest einen Gesichtsschleier tragen. In Verbindung mit der großen Bedeutung des Wortes, gleichsam als Träger der Offenbarung, führt das Vermeiden bildlicher Darstellungen zu einer überragenden Rolle von Schrift (Kalligraphie) und Ornament in der islamischen Kunst. Dabei wird die Schrift häufig selbst zum Schmuck oder Ornamente werden schriftähnlich gestaltet.

Internationaler Konflikt der Gegenwart

Im sogenannten Karikaturenstreit, der durch den Abdruck von Karikaturen Mohammeds in der dänischen Tageszeitung Jyllands-Posten ausgelöst wurde, wurde die Abbildung Mohammeds von vielen Muslimen als dessen Herabwürdigung angesehen und eine Hauptursache der Krise hauptsächlich mit dem Bilderverbot erklärt. Als letzte Eskalationsstufe kam es Anfang 2006 in der islamischen Welt zu Massenprotesten und Anschlägen auf westliche Einrichtungen sowie zu Angriffen auf die dänische und norwegische Botschaft in Damaskus und die dänische Botschaft in Beirut. In diesem Zusammenhang sind über 100 muslimische Demonstranten ums Leben gekommen, wurden 18 christliche Kirchen zerstört und 823 Menschen verletzt.

Siehe auch

Literatur

  • Rudi Paret: Das islamische Bilderverbot und die Schia, in: Erwin Gräf (ed.), Festschrift Werner Caskel, Leiden 1968, S. 224-232
  • Rudi Paret: Textbelege zum islamischen Bilderverbot. In: Das Werk des Künstlers. Studien H. Schrade dargebracht. Stuttgart 1960, S. 36-48
  • Rudi Paret: Das islamische Bilderverbot. In: J. Iten-Maritz (Hrsg.): Das Orientteppich-Seminar. Heft 8 (1975).
  • Rudi Paret: Die Entstehung des islamischen Bilderverbots. In:Kunst des Orients. Bd. XI, 1/2 (1976-1977). Franz Steiner Verlag, Wiesbaden. S. 158-181
  • Ibric Almir: Das Bilderverbot im Islam. Eine Einführung. Tectum-Verl., Marburg 2004 ISBN 3-8288-8766-X
  • Ibric Almir: Islamisches Bilderverbot vom Mittel- bis ins DigitalzeitalterLit Verl., Wien/Münster ISBN 3-8258-9597-1
  • Ibric Almir: For a Philosophy of Aniconism in the IslamLit Verl., Wien/London ISBN 978-3-8258-1051-1
  • K.A.C. Creswell: Lawfulness of Painting in Early Islam. In: Ars Islamica, Bd.11-12 (1946), S. 159-66.
  • E. García Gómez: Anales palatinos del califa de Córdoba al-Hakam II, por ʿĪsā ibn Aḥmad al-Rāzī. Madrid 1967
  • Wilhelm Hoenerbach: Das nordafrikanische Schattentheater. Mainz 1959
  • Snouck Hurgronje:Kußejr 'Amra und das Bilderverbot. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG) Bd.61 (1907) S.186 ff.
  • A. A. Vasiliev: The Iconoclastic Edict of the Caliph Yazid II. A.D. 721. In: Dumbarton Oaks Papers, Nr. 9 und 10 (1955-1956), S. 23-47
  • Reinhard Wieber: Das Schachspiel in der arabischen Literatur von den Anfängen bis zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Walldorf-Hessen 1972 (Beiträge zur Sprach- und Kulturgeschichte des Orients, 22). Diss. Bonn 1972
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 8. S.889 (ṣūra); Bd.10. S.361 (taṣwīr)

Einzelnachweise

  1. Rudi Paret:Symbolik des Islam. In: Ferdinand Herrmann (Hrsg.) Symbolik der Religionen. Anton Hiersemann. Stuttgart. 1958. S. 13.
  2. Rudi Paret: Die Entstehung des islamischen Bilderverbots. In: Kunst des Orients, XI 1/2 (1976-1977), S. 162. Franz Steiner Verlag. Wiesbaden; In der Muwatta'-Rezension von Abū Muṣʿab, Bd. 2. Nr. 1974. 2. Auflage. Beirut 1993.
  3. Das islamische Bilderverbot und die Schia. In: Erwin Gräf (Hrsg.): Festschrift Werner Caskel. Brill, Leiden 1968. S. 224-238. Nachträge dazu in: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG), Bd. 120 (1970), S. 271-273.
  4. Rudi Paret: Die Entstehung des islamischen Bilderverbots. In:Kunst des Orients. Bd. XI, 1/2 (1976-1977). Franz Steiner Verlag, Wiesbaden. S. 158-181
  5. Rudi Paret, op. cit. 165 und Anm. 7
  6. Rudi Paret, op. cit. 166-167; zum Hadith siehe ebd. S. 162
  7. Rudi Paret, op. cit. 162 und Anm. 4
  8. Rudi Paret, op. cit. 177
  9. Rudi Paret, op. cit. 177
  10. Rudi Paret: „Das islamische Bilderverbot“. In: J. Iten-Maritz (Hrsg.): Das Orientteppich-Seminar. Heft 8 (1975).
  11. Philip Grierson: „The Monetary Reform of 'Abd al-Malik“. In: Journal of the Economic and Social History of the Orient (JESHO), 3 (1960), S. 241-264; bes. 243 und 246.
  12. Myriam Rosen-Ayalon: The Early Islamic Monuments of the al-Haram al-Sharif. An Iconographic Study. Qedem. Monographs of the Institute of Archaelogogy. The Hebrew University of Jerusalem. 28 (1989). Bes. Colour Plates I-XVI. ohne Abbildungen von Mensch oder Tier.
  13. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 5. S. 10.
  14. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 1. S. 608.
  15. Siehe: E. García Gómez (1967) - Index.
  16. Über ihn siehe ausführlich: Harald Motzki: Die Anfänge der islamischen Jurisprudenz. Ihre Entwicklung in Mekka bis zur Mitte des 2./8. Jahrhunderts. Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes (AKM), Bd. L,2. Stuttgart 1991. S. 70ff
  17. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 9. S.889; nach der Stadtgeschichte Mekkas von al-Azraqī (gest. 865)
  18. A. A. Vasiliev: The Iconoclastic Edict of the Caliph Yazid II. A.D. 721. In: Dumbarton Oaks Papers, Nr. 9 und 10 (1955-1956), S. 23-47; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. 9. S.889; Rudi Paret (1975)
  19. Siehe: al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 2004 (4. Auflage), Bd. 12, S. 92ff; The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 8. S. 889 (ṣūra); Bd.10. S. 361 (taṣwīr)
  20. Siehe: al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Bd. 35, S. 269-271; R. Wieber, Das Schachspiel..., S. 48ff.
  21. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden, Bd. 8, S. 980 mit Verweis auf die Sammlung von al-Buchari und Ahmad ibn Hanbal
  22. Siehe: al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait 2004. Bd. 12, S. 88.
  23. E. Fagnan: Le livre de l'impôt foncier. Paris 1921, S. 218-19; d. i. die französische Übersetzung des Kitab al-Charadsch von Abu Yusuf.
  24. al-mausūʿa al-fiqhiyya. Kuwait (4. Auflage), 2004, Bd. 12, S. 88 und 91.
  25. Rudi Paret (1975), S. 3.

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