- Ius Cogens
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Unter ius cogens (lateinisch für: zwingendes Recht) versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen (durch andere Vereinbarungen oder Erklärungen geändert) werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Gegenbegriff ist das ius dispositivum (nachgiebiges Recht).
Bedeutung im Völkerrecht
Als ius cogens bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung des Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
Die Existenz des ius cogens wird von manchen Autoren noch bestritten, jedoch setzt eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in den Art. 53 und Art. 64 diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots, das Verbot des Völkermordes und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
Literatur
- Christian J. Tams: Schwierigkeiten mit dem Ius Cogens, in: Archiv des Völkerrechts 40 (2002) S. 331-349.
Siehe auch
- Zwingendes Recht (Privatrecht)
- Latein im Recht
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