- Ius cogens
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Unter ius cogens (lateinisch für: zwingendes Recht) versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen (durch andere Vereinbarungen oder Erklärungen geändert) werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Gegenbegriff ist das ius dispositivum (nachgiebiges Recht).
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung im Völkerrecht
Als ius cogens bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
Die Existenz des ius cogens wird von einigen Autoren bestritten. Eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, setzt jedoch in den Art. 53 und Art. 64 diese Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. [1] Welche Normen zum ius cogens gehören, ist in einzelnen Punkten umstritten. Unstreitig sind das Allgemeine Gewaltverbot, das Verbot des Völkermordes und das Recht auf Einhaltung der elementaren Menschenrechte als zentrale Bestandteile des Völkerrechts.
Es gibt abweichende Auffassungen ob das Ius Cogens den Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über- oder untergeordnet ist. [2]
Einzelnachweise
- ↑ Jost Delbrück, Georg Dahm und Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Band I, DeGruyter, 2. Aufl., 2002, S. 707 ff
- ↑ Nico Krisch: Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit, Springer, 2001, S. 304 ff
Literatur
- Christian J. Tams: Schwierigkeiten mit dem Ius Cogens, in: Archiv des Völkerrechts 40 (2002) S. 331-349.
- Stefan Kadelbach: Zwingendes Völkerrecht, Berlin, 1992
Siehe auch
- Zwingendes Recht (Privatrecht)
- Latein im Recht
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