Amsterdamer Vertrag

Amsterdamer Vertrag

Der Vertrag von Amsterdam wurde von den EU-Staats- und Regierungschefs am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedet und am 2. Oktober 1997 unterzeichnet. Er trat am 1. Mai 1999 in Kraft.

Der Vertrag von Amsterdam verändert und ergänzt den Vertrag von Maastricht, löst diesen aber nicht ab. Er sollte ursprünglich dazu dienen, die Europäische Union auch nach der Osterweiterung handlungsfähig zu halten. Eine durchgreifende Reform der EU scheiterte allerdings und machte weitere Reformen nötig (siehe dazu Vertrag von Nizza, Europäische Verfassung und Vertrag von Lissabon).

Inhaltsverzeichnis

Demokratisierung

Der Vertrag weitete die Befugnisse des Europäischen Parlaments erheblich aus, indem er seine Rechte im Mitentscheidungsverfahren stärkte. Das Mitentscheidungsverfahren war in einigen Bereichen bereits im Vertrag von Maastricht eingeführt worden und stellt das Parlament auf die Stufe des Ministerrates. Mit dem Vertrag von Amsterdam gilt das Mitentscheidungsverfahren nun in allen Bereichen, in denen der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Eine Ausnahme bildete allerdings weiterhin die Landwirtschaft – der größte Finanzposten der Europäischen Union.

Auch bei der Ernennung der Kommission wurden die Rechte des Europäischen Parlaments erweitert: Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam muss das Parlament nicht nur der Ernennung der Kommission als ganzer zustimmen, sondern auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten.

Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Defizite in der Demokratisierung, da das Parlament - das einzige vom Volk gewählte Organ der EU - nicht das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge besitzt. Dieses Recht liegt weiterhin bei der Kommission. Der Kommission obliegt es zudem, die Durchführung von EU-Recht zu kontrollieren; somit überschneiden sich hier legislative und exekutive Kompetenzen. Eine echte Gewaltenteilung besteht nicht. Daran würde sich auch durch die vom Konvent ausgearbeitete Verfassung nicht viel ändern.

Beschäftigungspolitik

Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit in Europa wurde erstmals die Beschäftigungspolitik als Hauptziel in die Verträge mit aufgenommen. Allerdings blieb die Beschäftigungspolitik weiterhin in der Hand der Nationalstaaten, es wurde aber eine bessere Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten vereinbart.

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Hauptartikel: Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde das Ziel zur Einrichtung des "Raumes für Freiheit, Sicherheit und des Rechts" in die Verträge aufgenommen. Hierzu wurden im Interesse einer engeren Zusammenarbeit die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und die Regelungen über die flankierenden Maßnahmen zum Freien Personenverkehr (Migrations-, Asyl-, Zuwanderungspolitik) von der intergouvernementalen 3. in die supranationale 1. Säule überführt ("vergemeinschaftet"). Die in der 3. Säule verbliebene Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde u.a. durch Erweiterung der Rechte der europäischen Polizeibehörde Europol gestärkt. Daneben wurde das Schengener Abkommen in die Verträge aufgenommen und somit das freie Überqueren von Grenzen innerhalb der EU zum Bürgerrecht.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Im Zuge der Entwicklung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik schufen die Staats- und Regierungschefs den Posten eines Hohen Vertreter der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (auch kurz als Mr. GASP bezeichnet), der die Union nach außen repräsentieren sollte.

Die Beschlüsse im Ministerrat (Allgemeiner Rat) werden jedoch weiter einstimmig gefasst und ermöglichen so jedem Land ein Vetorecht. Lediglich die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rat einstimmig gefasst wurden, können mit Mehrheitsentscheidung beschlossen werden.

Reform der Institutionen der Europäischen Union

Um auch bei einer erweiterten Union handlungsfähig zu bleiben wurde vereinbart, dass die größeren Staaten nach der Erweiterung auf ihren zweiten Kommissar verzichten. Außerdem wurde im Vertrag von Amsterdam festgelegt, dass das Europäische Parlament nach der Erweiterung der EU 700 Mitglieder nicht überschreitet. Das Mehrheitsverfahren wurde ausgedehnt. In vielen Bereichen wurde die Einstimmigkeit allerdings beibehalten. Neu geschaffen wurden u. a. auch die Möglichkeit einer Suspendierung der EU-Mitgliedschaft bei Verletzung der Grundsätze der EU durch einen Mitgliedstaat sowie das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit.

Umnummerierung des EUV und des EGV

Der Vertrag von Amsterdam sieht in Art. 12 eine Umnummerierung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor. Die Umnummerierung erfolgte nach den Übereinstimmungstabellen im Anhang zum Vertrag.[1] Der Europäische Gerichtshof wünscht nunmehr bei Zitierung von Normen in neuer Nummerierung, dass der Vertrag über die Europäische Union mit EU und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit EG zitiert wird. Damit soll Klarheit erzielt werden, dass die neue Nummerierung zitiert wird, die Abkürzungen EUV und EGV stehen weiter für die alte Nummerierung. Auch die Zitierung der Verträge als solche erfolgt weiterhin mit den Abkürzungen EUV und EGV in Abgrenzung zu den jeweiligen Institutionen. Die Literatur ist dieser Vorgabe weitgehend gefolgt.


Europäische UnionGeschichte, Struktur und Verträge
1951 * 1957 1965 1986 1992 1997 2001 2007 **
Europäische Gemeinschaften (EG ***) E U R O P Ä I S C H E   U N I O N   ( E U )
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) (2002 ausgelaufen → EG)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG)
*** EG: EGKS, EWG (EG seit 1993), Euratom Justiz und Inneres (JI) (JZZ und Personenverkehr → EG)
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom)
Vertrag von
Paris
(* Jahr der Unterzeichnung)
Vertrag von
Rom
Fusions-
vertrag
EEA Vertrag von
Maastricht
Vertrag von
Amsterdam
Vertrag von
Nizza
Vertrag von
Lissabon
(** noch nicht in Kraft)

DREI SÄULEN – EG (EGKS, EWG / EG, Euratom), GASP, PJZS

Weblinks

  • Vertrag von Amsterdam (einschließlich konsolidierte Fassungen des EU- und EG-Vertrages nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam)

Einzelnachweise

  1. Übereinstimmungstabellen gemäß Art. 12 des Vertrags von Amsterdam: [1].



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