Amtsbeistandschaft

Amtsbeistandschaft

Die Beistandschaft für minderjährige Kinder (§ 1712 ff. BGB) ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung. Sie wurde zum 1. Juli 1998 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes eingeführt und ersetzte die Amtspflegschaft des Jugendamtes für nichteheliche Kinder.

Inhaltsverzeichnis

Unterschied zur Amtspflegschaft

Anders als die Amtspflegschaft, die kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat (falls nicht wegen Minderjährigkeit der Mutter Amtsvormundschaft eintrat), ist die Beistandschaft eine freiwillige Unterstützungsleistung, die nach § 52a SGB-VIII allen Müttern nichtehelicher Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Sie kommt auf formlosen Antrag zustande. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.

Jugendamt als Beistand

Beistand kann nur das Jugendamt werden. Deshalb wird die Beistandschaft bisweilen auch "Amtsbeistandschaft" genannt. Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Aufgaben (§ 56 SGB-VIII). Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes in einem oder 2 Bereichen:

Aufgabe Vaterschaftsfeststellung

Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind als Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung (vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar (vgl. § 59 SGB-VIII)) auffordern (vgl. § 1595 ff. BGB). Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen (§§ 1600d, e BGB). Hier erfolgt regelmäßig eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten /DNA-Analyse.

Aufgabe Unterhaltsgeltendmachung

Der Beistand kann darüber hinaus zur Geltendmachung von Unterhalt§ 1601 ff. BGB) bestellt werden. Hier kann ebenfalls freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Urkunde (z.B. bei der Urkundsperson des Jugendamtes) oder gerichtliche Geltendmachung erfolgen. Hierzu gehören auch Auskunftsansprüche (§ 1605 BGB), um die Höhe des Unterhaltes klären zu können und Zwangsvollstreckungen gegen den Unterhaltspflichtigen, wenn dieser nicht freiwillig zahlt.

Im Rahmen der Beistandschaft wird nicht der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Über diesen muss aber beraten werden. Die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt können aber ebenfalls durch die Urkundsperson beim Jugendamt beurkundet werden (§ 59 Abs.1 Nr.4 SGB VIII ).

Ende der Beistandschaft

Die Beistandschaft endet, wenn der/die Antragsteller/in dies beantragt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Beistandschaft kann nicht durch eine Vollmacht, z.B. eines Anwaltes beendet werden. Es bedarf der persönlichen Unterschrift oder Erklärung des Elternteils, welcher die Beistandschaft beantragt hat.

Siehe auch

Weblinks

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