- Jugendpflege
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In Deutschland werden unter Jugendhilfe (eigentlich Kinder- und Jugendhilfe) alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91 im SGB VIII (KJHG) neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB-VIII hat seitdem eine Reihe von Überarbeitungen erfahren; zuletzt Ende 2005 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK).
Inhaltsverzeichnis
Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe
Adressaten sind:
- Kinder (unter 14 Jahre alt)
- Jugendliche (zwischen 14 und unter 18 Jahren)
- Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren)
- Junge Volljährige (zwischen 18 und unter 27 Jahren)
- Junger Mensch (unter 27 Jahren)
- Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern, ggf. auch ein Vormund oder Pfleger)
Aufgaben der Jugendhilfe
Die gesetzlichen Ziele und Wertvorstellungen der Jugendhilfe finden sich in § 1 SGB-VIII. Das SGB VIII listet die Aufgaben (Oberbegriff) in § 2 und unterscheidet dabei zwischen Leistungen (Zweites Kapitel) und Anderen Aufgaben (Drittes Kapitel).
Leistungen der Jugendhilfe
Leistungen der Jugendhilfe sind:
- der gesamte Komplex der Kinder- und Jugendförderung, d. h.
- alle Angebote der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, z. B. Kinder- und Jugendhäuser (oft fälschlich als Jugend„zentren“ bezeichnet), Jugendklubs und Freizeiteinrichtungen, die Förderung jugendlicher Selbstorganisation, die arbeitsweltbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendbegegnungen, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Formen der außerschulischen Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit in (wie es im SGB-VIII heißt) „Geselligkeit, Sport und Spiel“ und nicht zuletzt die Jugendberatung,
- die Förderung der Jugendverbände (Jugendverband) und ihrer Zusammenschlüsse (z. B. Stadt- und Kreisjugendringe),
- die Jugendsozialarbeit und
- der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz,
- Angebote zur Familienförderung (beispielsweise Beratung bei Trennung und Scheidung),
- Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, § 17 SGB-VIII
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 18 SGB-VIII
- Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten, Schulhorte, Kinderläden, Kinderkrippen, Kindertagespflege),
- Hilfen zur Erziehung (u. a. Erziehungsberatung, Vollzeitpflege, Sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung), (§§ 27 ff. SGB-VIII)
- Hilfen für körperlich oder psychisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB-VIII)
- Hilfe für Junge Volljährige (§ 42 SGB-VIII).
Andere Aufgaben
Sogenannte andere Aufgaben der Jugendhilfe sind z. B.:
- Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 52a SGB-VIII,
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB-VIII, (ebenfalls den Hilfen zur Erziehung zuzurechnen)
- Mitwirkung beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht, §§ 49 ff. SGB-VIII
- Jugendgerichtshilfe, § 38 JGG
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB-VIII) bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB), z. B. Unterbringung in Heimeinrichtungen nach § 34 SGB-VIII.
- Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige (§§ 55 ff. SGB-VIII)
- Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (§ 59 SGB-VIII)
Durchführung
Leistungen der Jugendhilfe (z. B. der Betrieb einer Kindertagesstätte, einer Erziehungsberatungsstelle) werden überwiegend von freien Trägern erbracht. Leistungsverpflichtungen richten sich an die öffentliche Jugendhilfe.
Die großen freien Träger haben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechenden Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes. Zu ihnen gehören:
- das Diakonische Werk (DW) der evangelischen Kirche,
- der Deutsche Caritas-Verband der katholischen Kirche,
- das Deutsche Rote Kreuz (DRK),
- die Arbeiterwohlfahrt (AWO),
- der Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) und
- die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST)
Andere bekannte freie Träger (oft dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossen) sind z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), die SOS-Kinderdörfer, die katholischen Bistümer und die DGB-Jugend. Die aus der früheren DDR hervorgegangene Volkssolidarität ist inzwischen Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Während die praktische Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überwiegend freien Trägern obliegt, ist die öffentliche Jugendhilfe zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben verantwortlich. Sie gewährleistet durch die Finanzierung der freien Träger deren Angebote und Dienste. Zuständige Behörden sind die kommunalen Jugendämter und die Landesjugendämter.
Auf einige Leistungen der Jugendhilfe – wie zum Beispiel die Hilfen zur Erziehung oder die Kindertagesbetreuung – haben Berechtigte einen Rechtsanspruch. Rechtsansprüche und Leistungsverpflichtungen richten sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dies sind zumeist die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte. Überörtliche Träger sind zumeist die Länder. Andere Leistungen (wie Jugendfreizeitangebote) sind zwar gesetzliche Pflichtaufgaben, ohne dass aber ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch bestehen würde.
Die Wahrnehmung der vorgenannten anderen Aufgaben nach dem SGB-VIII obliegt fast ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe.
Ein besonderes Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe – und in der Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik in dieser Form einmalig – ist die Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt. Sie besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und dem Jugendhilfeausschuss. Damit sind Bürgerinnen und Bürger theoretisch an den wesentlichen Entscheidungen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar beteiligt.
Vernetzung und Zusammenarbeit
So wie die kommunalen Träger in Landes- und Bundesverbänden zusammengeschlossen sind (Landkreistag, Städtetag), gilt dies auch für die freien Träger; sie haben i. d. R. ihre Kreis-, Landes- und Bundesverbände. Die o.g. durch Gesetz anerkannten freien Träger sind auf Landes- und Bundesebene zusammengeschlossen in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Ein Zusammenschluss auf Bundesebene, der die Liga der Spitzenverbände, die Jugendverbände und Landesjugendringe, die Fachorganisationen und die Landesjugendministerien und Landesjugendämter umfasst, ist die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ. Ein Zusammenschluss von freien und öffentlichen Trägern ist der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge in Berlin.
Siehe auch
- Jugendamt
- Jugendfürsorge
- Jugendhilfeplanung
- Kommunale Familienpolitik
- Störung des Sozialverhaltens
- Jugendhilfe in der DDR
Weblinks
- Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe
- Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe
- Statistisches Bundesamt: Zahlenangaben zur Kinder- und Jugendhilfe
- „SGB VIII Online-Handbuch“ von Becker-Textor
- Beschluss der Jugendministerkonferenz zu Virtuellen Beratungsstellen (PDF)
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