Jura noverit curia

Jura noverit curia

Da mihi factum, dabo tibi ius (auch: da mihi facta, dabo tibi ius) ist eine römische Rechtsregel. Auf Deutsch bedeutet sie: Gib mir die Tatsachen, ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben.

Diese Rechtsregel ist verwandt mit:

  • iura novit curia (auch iura noverit curia) - dt.: Das Gericht kennt das Recht.
  • testis non est iudicare - dt.: Der Zeuge hat nicht zu urteilen (er hat lediglich seine Wahrnehmungen mitzuteilen).

Diese römischen Rechtsgrundsätze gelten auch heute fort. Im Zivilprozess genügt es, vor Gericht den Sachverhalt darzustellen (sog. Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung); Erläuterungen zu juristischen Auslegungen, der Mitteilung von Rechtsansichten oder zur Rechtsanwendung bedarf es nicht (vgl. § 138 Zivilprozessordnung). Das Gericht wird anhand des dargelegten und festgestellten Sachverhaltes eigenständig das entsprechende Recht auf diesen Sachverhalt anwenden (subsumieren).

Umgekehrt interferiert diese Regel mit der Dispositionsmaxime: Die Parteien brauchen nicht zu beurteilende Umstände nicht offenzulegen, sie können auch den Prozessstoff beschränken.

Problematisch ist der Satz hingegen bei Sachverhalten mit internationalem Bezug; hier kann nicht erwartet werden, dass der Richter auch das ausländische Recht kennt. Gleiches gilt bei privat gesetzten Rechtsnormen oder bei möglicherweise nur regional geltendem Gewohnheitsrecht. Deshalb ermöglicht hier § 293 ausnahmsweise, Beweis über Rechtsfragen zu erheben. Es steht dann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, auf welcher Grundlage das Recht zu ermitteln ist.

Siehe auch

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