- K-Frage
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Der Kanzlerkandidat wird in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen von den großen Parteien vor einer Bundestagswahl nominiert. Eine Partei gibt damit zu verstehen, dass ihre Bundestagsfraktion diesen Kandidaten bei positivem Wahlausgang zum Bundeskanzler wählen wird.
Der Bundeskanzler wird gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes nicht vom Volk, sondern vom (meist zuvor neu gewählten) Bundestag gewählt. Da die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag auch für die Wahl des Bundeskanzlers ausschlaggebend sind, nominieren die beiden Volksparteien SPD und CDU/CSU traditionell bereits vor der Bundestagswahl einen inoffiziellen Kanzlerkandidaten, um die Wahlentscheidung neben der inhaltlichen Auseinandersetzung noch um eine emotionalisierend-persönliche Dimension zu erweitern.
Auch vor einem Konstruktiven Misstrauensvotum (Artikel 67 Grundgesetz), bei dem nur der Bundestag abstimmt, nominiert die antragstellende Fraktion einen Kandidaten, der bei Erfolg des Votums automatisch den bisherigen Bundeskanzler ablöst.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Status
Der Kanzlerkandidat als Institution ist in der deutschen Rechtsordnung nicht verankert. Er kommt weder im Verfassungs- und Wahlrecht noch in den Parteisatzungen vor.
Nominierung
In der politischen Praxis wird im Vorfeld der Bundestagswahl zumindest von den großen Parteien eine Person als Kanzlerkandidat, meist durch Abstimmung auf einem Bundesparteitag, nominiert. Der jeweilige Kanzlerkandidat ist dann im Wahlkampf die Hauptfigur der Partei, auch wenn er nicht direkt gewählt werden kann, sondern nur indirekt durch die Stimmabgabe für die Partei, von der er nominiert worden ist. Bei den Schwesterparteien CDU/CSU wird in der Praxis nur ein Kandidat von beiden Parteien (auf je einem verschiedenen Parteitag) nominiert.
Neben den beiden großen Parteien nominieren auch zahlreiche Klein- und Kleinstparteien „Kanzlerkandidaten“. Dass eine der im Bundestag vertretenen kleineren Parteien einen Kanzlerkandidaten aufstellt, ist hingegen unüblich.
Während mit dem amtierenden Kanzler der Kanzlerkandidat für dessen Partei meist vorgegeben ist, führt die Frage nach dem aufzustellenden Kanzlerkandidaten bei der jeweils anderen Partei oft zu starken innerparteilichen Auseinandersetzungen, da sich die Partei hierdurch programmatisch und strukturell sehr weit festlegt. Zusätzliche Auseinandersetzungen gibt es zwischen den beiden Unionsparteien, wenn neben der größeren CDU auch die CSU Ambitionen hat, den Kanzlerkandidaten zu stellen. Für die Suche nach dem Kanzlerkandidaten wurde im Vorfeld der Bundestagswahl 2002 bei dem Duell zwischen Edmund Stoiber und Angela Merkel der Begriff Kanzlerfrage (kurz K-Frage) geprägt.
Geschichte
In der Weimarer Republik war die Benennung von Kanzlerkandidaten noch nicht üblich, ebenso wenig in den ersten Jahren der Bundesrepublik; die Benennung eines Kanzlers war vielmehr ein Gegenstand von Koalitionsverhandlungen und wurde erst nach der Wahl vom jeweils siegreichen Parteienbündnis durchgeführt. Der erste ausdrücklich nominierte Kanzlerkandidat der Opposition war 1961 der damalige Regierende Bürgermeister von West-Berlin, Willy Brandt (SPD). Zuvor galten die jeweiligen Partei- und Fraktionsvorsitzenden der Opposition als „natürliche“ Kandidaten; ebenso trat bei allen bisherigen Bundestagswahlen der amtierende Bundeskanzler als Kandidat der Regierungsparteien an.
Nachdem die Nominierung eines Kanzlerkandidaten traditionell nur von den beiden großen Parteien CDU und SPD erfolgte, ernannte die FDP bei der Bundestagswahl 2002 mit Guido Westerwelle erstmals einen Kanzlerkandidaten. Die Nominierung erfolgte mit der Zielsetzung, in einem personalisierten Medienumfeld in Augenhöhe mit den Kandidaten Gerhard Schröder (SPD) und Edmund Stoiber (CDU/CSU) zu handeln, und als Ergänzung des offiziellen Wahlziels eines Stimmanteils von 18%. Der Versuch, die Teilnahme an Rededuellen (TV-Duell) zwischen den Kandidaten durch eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, brachte der FDP in der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2 BvR 1332/02 eine Niederlage ein:
„Demnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der Beschwerdeführerin aus, weil er – was die Beschwerdeführerin letztlich selbst nicht bestreitet – keine realistische Aussicht hat, nach der Wahl am 22. September 2002 das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen.“
– Auszug aus der Gerichtsentscheidung
Der Versuch wurde meist kritisch bis hämisch kommentiert, auch Westerwelle selbst bezeichnet seine Auszeichnung als „Kanzlerkandidat“ im Nachhinein als Fehler.
Für die Bundestagswahl 2005 (18. September) wurden der amtierende Bundeskanzler, Gerhard Schröder (SPD), und die Partei- und Fraktionsvorsitzende der CDU, Angela Merkel, von ihren Parteien als Kanzlerkandidaten nominiert. Außerdem ernannten einige kleine Parteien eigene Kanzlerkandidaten. Alle diese Parteien hatten allerdings kaum Aussicht auf das Überwinden der 5-Prozent Hürde, weswegen für diese Kanzlerkandidaten wohl kaum eine Möglichkeit bestand, wirklich Kanzler zu werden.
Siehe auch
Weblinks
- alle Unions-Kanzlerkandidaten auf den Seiten des Handelsblatts.
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