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Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Ihm voraus ging das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung vom 12. Mai 2000 als Vorschaltgesetz zur Bestandssicherung von KWK-Anlagen.
Am 6. Juni 2008 wurde im Deutschen Bundestag die Novellierung des KWK-Gesetzes beschlossen. Die KWKG-Novelle (KWKG 2009) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und weist erhebliche Veränderungen in Bezug auf das bisherige KWK-Gesetz (KWKG 2002) auf.
Der Zweck des Gesetzes ist in § 1 (neue Fassung ab 1. Januar 2009) definiert:
Basisdaten Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kurztitel: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Abkürzung: KWKG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Umweltrecht FNA: 754-18 Datum des Gesetzes: 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092)Inkrafttreten am: 1. April 2002 Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2101)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2009
(Art. 5 G vom 25. Oktober 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. § 1 Zweck des Gesetzes
"Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten."
Ähnlich wie beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde, umgelegt.
KWK-Abgabe
Die Umlage der Kosten erfolgt als verbrauchsabhängiger Preis in zwei Stufen (gültig ab 1. Januar 2008):
- Für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh: 0,199 ct/kWh
- Für den Jahresverbrauch über 100.000 kWh: 0,05 ct/kWh
Zusätzlich sieht das Gesetz nach § 9 Abs. 7 S. 3 eine Reduktion des vergünstigten Preises auf 0,025 ct/kWh vor, wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist, dessen Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen haben.
Siehe auch
- Kraft-Wärme-Kopplung
- Blockheizkraftwerk
- Klima
- Globale Erwärmung
- Treibhausgas
- Emissionsrechtehandel
- Kyoto-Protokoll
Weblinks
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