Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz

Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen
Kurztitel: Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz
Abkürzung: KHfEVerbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Tierschutzrecht
FNA: 7847-29
Datum des Gesetzes: 8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2394)
Inkrafttreten am: 16. Dezember 2008
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz (KHfEVerbG) regelt die nationale Durchführung der Verordnung (EG) 1523/2007 (CELEX Nr: 307R1523). Durch die Verordnung wird der Handel mit Katzen- und Hundefellen aus Gründen des Tierschutzes untersagt. Nicht davon betroffen sind Reisende, die solche Felle im normalen Reisegepäck und ohne kommerziellen Hintergrund einführen.

Trotz des Titels betrifft das Verbot auch die Ausfuhr solcher Felle oder daraus hergestellter Produkte.

Ziel des Gesetzes ist es, den Handel mit Katzen- und Hundefellen zu unterbinden. Das Gesetz überträgt in § 1 die Pflichten aus der EGV 1523/2007 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). In § 2 werden die Befugnisse der BLE geregelt. Diese kann insbesondere Felle oder Produkte, welche Felle enthalten, beschlagnahmen oder ihre Rücksendung an den Hersteller oder ihre Vernichtung anordnen. Die BLE hat Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstößen gegen die EGV 1523/2007 zu treffen.

In § 3 sind die Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten geregelt. Diese umfassen insbesondere die Pflicht zur Duldung von Prüfungen und Auskunftspflichten. Im Verdachtsfall hat der Beteiligte den Nachweis zu führen, dass es sich nicht um Hunde- oder Katzenfelle oder Produkte daraus handelt. Gutachten hat der Beteiligte zu zahlen.

Gemäß § 4 des Gesetzes sind die Zollbehörden dafür verantwortlich, grenzüberschreitende Warensendungen auf Hunde- und Katzenfelle zu untersuchen und im Falle eines Fundes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1523/2007 sind gemäß § 5 des Gesetzes Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Die betroffenen Gegenstände können dabei eingezogen werden. Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren ist die BLE.

Die §§ 6 und 8 des Gesetzes behandeln die Möglichkeiten zum Erlass einer Durchführungsverordnung. § 7 regelt die Kosten.

Siehe auch

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