Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
Kurztitel: Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz
Abkürzung: TierErzHaVerbG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Tierschutzrecht
Fundstellennachweis: 7847-29
Datum des Gesetzes: 8. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2394)
Inkrafttreten am: 16. Dezember 2008
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1160)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. August 2010
(Art. 4 G vom 11. August 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG, früher Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz. Es regelt die nationale Durchführung der Verordnungen (EG) 1523/2007 und 1007/2009. Durch die Verordnung wird der Handel mit Katzen- und Hundefellen untersagt.[1] Ausnahme sind Einfuhren ohne kommerziellen Charakter. Außerdem wird das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen geregelt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Handel mit Katzen- und Hundefellen zu unterbinden. Das Gesetz überträgt in § 1 die Pflichten aus der EGV 1523/2007 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). In § 2 werden die Befugnisse der BLE geregelt. Insbesondere kann sie Felle oder Produkte, die Felle enthalten, beschlagnahmen oder die Rücksendung an den Hersteller oder die Vernichtung anordnen. Die BLE hat Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstößen gegen die EGV 1523/2007 zu treffen.

In § 3 sind die Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten geregelt. Diese umfassen insbesondere die Pflicht zur Duldung von Prüfungen und Auskunftspflichten. Im Verdachtsfall hat der Beteiligte den Nachweis zu führen, dass es sich nicht um Hunde- oder Katzenfelle oder Produkte daraus handelt. Gutachten hat der Beteiligte zu zahlen.

Gemäß § 4 des Gesetzes sind die Zollbehörden dafür verantwortlich, grenzüberschreitende Warensendungen auf Hunde- und Katzenfelle zu untersuchen und im Falle eines Fundes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Verstöße gegen die Verordnung (EG) 1523/2007 sind gemäß § 5 des Gesetzes Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Die betroffenen Gegenstände können dabei eingezogen werden. Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren ist die BLE.

Die §§ 6 und 8 des Gesetzes behandeln die Möglichkeiten zum Erlass einer Durchführungsverordnung. § 7 regelt die Kosten.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Fußnoten

  1. Absatz (1) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft. [1]

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