- Kfz-Prüfer
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Die amtlich anerkannte Sachverständiger oder Prüfer (für den Kraftfahrzeugverkehr) (aaSoP) bezeichnet Personen, die für das Kraftfahrzeugwesen mit der Prüfung und Überwachung betraut sind.
In der Hauptsache sind sie mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie mit Änderungsabnahmen und Fahrerlaubnisprüfungen (Fahrerlaubnisprüfer) befasst.
Arbeitgeber sind die Technischen Prüfstellen.
Die Tätigkeit der aaSoP regelt das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachVG), die der Prüfingenieure (tätig für amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen) ist dagegen in der Anlage VIIIb der StVZO genannt. Beide Berufsgruppen haben einen gewissen gemeinsamen Tätigkeitsschwerpunkt, die Kompetenzen der aaP, aaSmT und aaS (sieht unten) weichen jedoch deutlich ab.
Man unterteilt die aaSoP in amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT), amtlich anerkannte Prüfer (aaP), amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT) und amtlich anerkannte Sachverständige (aaS). Neben den Befugnissen unterscheiden sich die verschiedenen Tätigkeiten auch anhand der Voraussetzungen für ihre Ausübung.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für aaSoP allgemein
- Mindestalter von 24 Jahren
- mindestens 18monatige Tätigkeit als Meister oder Ingenieur
- nachgewiesene Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
- geistig und körperlich geeignet
- Angehöriger einer Technischen Prüfstelle (TP)
- mindestens 6-monatige Ausbildung
- Inhaber aller Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme von D und DE, es sei denn, es sollen Fahrerlaubnisprüfungen in diesen Klassen durchgeführt werden
Tätigkeitsspezifische Voraussetzungen
- amtl. anerkannter Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT): Meisterbrief im Bereich Kfz-Mechanik, Kfz-Elektrik bzw. -Mechatronik
- amtl. anerkannter Prüfer (aaP) und amtl. anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnis (aaSmT): Dipl.-Ing. (FH)/(BA) Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik (bzw. deren verwandte Fachgebiete) oder Abschluss an einer Ingenieurschule
- amtl. anerkannter Sachverständiger (aaS): Dipl.-Ing. (TU/TH/Uni) Maschinenbau, Fahrzeugbau oder Elektrotechnik (bzw. deren verwandte Fachgebiete)
Befugnisse von Prüfern
aaPmT:
- Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO
- Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
- Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO
- Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung nach BOKraft
- Untersuchungen an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße
aaP: gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich
- Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO
- Gutachten zur Erlangung des Oldtimerstatus nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten für H-Kennzeichen)
- Fahrerlaubnisprüfungen nach FeV
Befugnisse von Sachverständigen
aaSmT: gleiche Befugnisse wie aaP, jedoch zusätzlich
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge
- Begutachtung von Fahrzeugen nach § 19 (2) StVZO
aaS: gleiche Befugnisse wie aaSmT, jedoch zusätzlich- Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für alle Kraftfahrzeuge
- Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 22 StVZO für Fahrzeugteile
- Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO für Fahrzeugteile
- Fahrlehrerprüfung
Tätigkeitsstätten
Die unter den allgemeinen Voraussetzungen genannten Technischen Prüfstellen (TP) werden ausschließlich von TÜV (alte Bundesländer) und DEKRA (neue Bundesländer) betrieben. Diese beiden Organisationen sind zusätzlich bundesweit wie auch GTÜ, KÜS, FSP u.a. als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (aaÜO) tätig (vgl. dazu Prüfingenieur). Außerdem sind Prüfer bei der Bundeswehr in der Instandsetzung tätig (Instandsetzungsfeldwebel) und prüfen Fahrzeuge der Bundeswehr (ausgenommen Bw-Fuhrpark-Fahrzeuge).
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