Kinderreisepaß

Kinderreisepaß

Der Kinderreisepass ist in Deutschland ein Pass, der an deutsche Staatsangehörige bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt werden kann.

Er wird ausnahmslos mit einem Passbild des Inhabers versehen, selbst bei Neugeborenen. Das Bild muss biometriefähig sein,[1] jedoch sind die Anforderungen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern nicht so streng wie bei Erwachsenen, wie aus der Fotomustertafel ersichtlich ist.

Er ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.[2] Er kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres mit einem neuen Passbild verlängert werden.[3] Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 13 Euro, für die Verlängerung 6 Euro.[4]

Er wird weltweit anerkannt und entspricht den Empfehlungen der ICAO. Die bekannteste Ausnahme stellen die USA dar: Hier wird ein gültiger Reisepass bzw. der sogenannte „ePass“ (mit biometrischem Foto und Datenspeicher) bei der Einreise verlangt bzw. ein – vor der Einreise erhaltenes – Visum im Kinderreisepass. In der Regel empfiehlt es sich jedoch, für eine USA-Reise auch für Kinder einen regulären ePass zu beantragen, da dieser mit gegenwärtig 37 Euro günstiger ist als ein US-Visum und auch längere Gültigkeit besitzt.

Kinderausweis der DDR in den 1980er-Jahren

Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Kinderreisepass im Zielstaat der Reise als Pass anerkannt wird, können nur dessen Behörden erteilen, beispielsweise die Botschaft oder das Konsulat des Reiselandes.

Unabhängig davon können einem deutschen Staatsangehörigen von Geburt an generell auch andere – für den Identitätsnachweis und den Grenzübertritt geeignete – Ausweise (Personalausweis, Reisepass) ausgestellt werden, siehe oben: Ausnahme USA.

Der Kinderreisepass ersetzt seit 2006 den Kinderausweis. Vorher ausgestellte Kinderausweise bleiben bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig.

Österreich

Die Unterschiede zum deutschen Kinderreisepass liegen – neben der unterschiedlichen Gestaltung des Dokuments – in den Gebühren sowie der Geltungsdauer, die für Kinder von zwei bis zwölf Jahren fünf Jahre und für Kinder ab Geburt bis zwei Jahren zwei Jahre beträgt. Ein in den ersten beiden Lebensjahren ausgestellter Kinderreisepass ist gebührenfrei.

Voraussetzungen ist die österreichische Staatsbürgerschaft und das Kind darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Alternativ kann das Kind in die Reisepässe der Eltern eingetragen werden. Diese Eintragungen werden allerdings nicht von allen Staaten anerkannt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Passgesetz § 5 PassV
  2. Passgesetz § 5 Abs. 2 PaßG
  3. Passgesetz § 5 Abs. 4 PaßG
  4. Passgesetz § 15 Abs. 1 PassV
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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