- Kinderreisepass
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Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Kinderreisepass ist in Deutschland ein Pass, der an deutsche Staatsangehörige bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt werden kann.
Er wird ausnahmslos mit einem Passbild des Inhabers versehen, selbst bei Neugeborenen. Das Bild muss biometriefähig sein,[1] jedoch sind die Anforderungen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern nicht so streng wie bei Erwachsenen, wie aus der Fotomustertafel ersichtlich ist.
Er ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.[2] Er kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres mit einem neuen Passbild verlängert werden.[3] Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 13 Euro, für die Verlängerung 6 Euro.[4]
Er wird weltweit anerkannt und entspricht den Empfehlungen der ICAO. Die bekannteste Ausnahme stellen die USA dar: Hier wird ein gültiger Reisepass bzw. der sogenannte „ePass“ (mit biometrischem Foto und Datenspeicher) bei der Einreise verlangt bzw. ein – vor der Einreise erhaltenes – Visum im Kinderreisepass.
Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Kinderreisepass im Zielstaat der Reise als Pass anerkannt wird, können nur dessen Behörden erteilen, beispielsweise die Botschaft oder das Konsulat des Reiselandes.
Unabhängig davon können einem deutschen Staatsangehörigen von Geburt an generell auch andere – für den Identitätsnachweis und den Grenzübertritt geeignete – Ausweise (Personalausweis, Reisepass) ausgestellt werden, siehe oben: Ausnahme USA.
Kinderausweis
Bis 2006 konnten für alle deutschen Bundesbürger unter 16 Jahren Kinderausweise ausgestellt werden. Der Ausweis galt als Identifizierung und Reisepass für Kinder. Er konnte bei der Geburt ausgestellt werden, war bis zum zehnten Lebensjahr gültig und konnte mit einem Passbild bis zum 16. Lebensjahr verlängert werden. Eingetragen waren Name, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnort. Vor 2006 ausgestellte Kinderausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum zehnten bzw. 16. Lebensjahr des Kindes.
Österreich
Die Unterschiede zum deutschen Kinderreisepass liegen – neben der unterschiedlichen Gestaltung des Dokuments – in den Gebühren sowie der Geltungsdauer, die für Kinder von zwei bis zwölf Jahren fünf Jahre und für Kinder ab Geburt bis zwei Jahren zwei Jahre beträgt. Ein in den ersten beiden Lebensjahren ausgestellter Kinderreisepass ist gebührenfrei.
Voraussetzungen ist die österreichische Staatsbürgerschaft und das Kind darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Eintragung von Kindern in den Reisepass eines Elternteils ist seit dem 15. Juni 2009 nicht mehr möglich. Bestehende Kindereintragungen behalten für drei Jahre ihre Gültigkeit und laufen mit dem 15. Juni 2012 automatisch aus. Bei der Ausstellung eines Kinderreisepasses wird ein eventuell vorhandener Eintrag gestrichen.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Passgesetz § 5 PassV
- ↑ Passgesetz § 5 Abs. 2 PaßG
- ↑ Passgesetz § 5 Abs. 4 PaßG
- ↑ Passgesetz § 15 Abs. 1 PassV
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Reiseausweis und Reisepass
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