- Kleingärtnerische Nutzung
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Die kleingärtnerische Nutzung ist ein Begriff des deutschen Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Im BKleingG wird auch die Art der Nutzung des Kleingartens im Gegenzug zur Pachtpreisbindung und im Unterschied zu Wochenenddomizilen verbindlich vorgeschrieben.
Ihre Definition findet sich in § 1 (Begriffsbestimmungen) Abs. 1 Nr. 1 des BKleingG. Sie lautet:
„Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur
- nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
- insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
- und
- zur Erholung
- dient (kleingärtnerische Nutzung) […].“
- nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
Es ergibt sich daraus die gärtnerische Nutzung als materielle Nutzung und die gleichzeitige Nutzung zur Erholung als ideelle Nutzung.
Für die materiellen Dinge des Kleingartens hat sich folgende Einteilung in drei Kategorien entwickelt:
1. Gartenerzeugnisse:
- Anpflanzung insbesondere von Obstgehölzen, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen und Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen, Feldfruchtpflanzen und dazu die Nutzung von Frühbeetkästen, Kleingewächshaus, Kompostplatz, ...
2. Zierpflanzen und Gräser:
- Anpflanzung von Sommerblumenpflanzen, Zwiebel- und Knollenpflanzen, Stauden, Ziergehölzen (Laubgehölze, Moorbeetpflanzen, Rosen, Klettergehölze) möglichst ohne Nadelhölzer und Eiben, ... sowie Rasen durch Bewuchs mit Gräsern.
3. Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen:
- Laube, Rankgerüste, Wasserbecken, Biotop, Hauptweg, Zaun, Gartentür, Sitzplatz, Sandkasten, Schaukel, gestalterische Elemente, ...
Die Erholung im Kleingarten erfolgt mannigfaltig insbesondere durch gärtnerische Betätigung, Entspannung und Ruhe. Das ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage unabhängig von bestimmten Nutzungsarten und Flächenanteilen überall möglich. Nicht notwendig ist die zusätzliche Ausweisung materieller Sachen zur Erholung.
Die Bestimmungen des BKleingG geben immer wieder Anlass für Diskussionen in den Kleingartenvereinen. Einige Hobbygärtner fühlen sich durch sie bevormundet, andere halten sie für nicht mehr zeitgemäß.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil III 281/03 vom 17. Juni 2004 über die kleingärtnerische Nutzung geurteilt, dass in der Regel wenigstens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen sei (Kategorie 1). Es versteht sich von selbst, dass Obstgehölze und Gemüsepflanzen die größten Gruppen zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen sind.
Die besonderen Beschränkungen des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Höhe der Pacht und der Kündigungsmöglichkeiten sind wesentlich durch den Nutzungszweck des Gartenanbaus über die kleingärtnerische Nutzung (§ 1 BKleingG) gerechtfertigt. Dazu gehören die Bestimmungen des § 3 BKleingG, nach dem die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden sollen.
In Deutschland darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau verlangt werden (BKleingG § 5). Nach einer Studie des BMVBS lag die Pacht 2007 mit durchschnittlich 17 Cent/m² erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Hierdurch wird auch für Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit geschaffen, einen eigenen Platz in naturnaher Umgebung in einer Kleingartenanlage zu finden.
Weblinks
- BKleingG Bundeskleingartengesetz
- BGH, Az. III ZR 281/03, Urteil vom 17. Juni 2004 (PDF-Datei; 39 kB)
- 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur
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