Kommunalabgabe

Kommunalabgabe

Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Kommune (Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband) von den Einwohnern bzw. juristischen Personen in ihrem Gemeindegebiet fordern kann und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit).

Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff, der weiter differenziert wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Kommunale Steuern

  • Den Kommunen steht außerdem das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. In der Verwaltungspraxis kommt diesen Steuern die größte praktische Einnahmerelevanz zu.
  • Die Kommunen sind über den Steuerverbund nach Art 106 Abs. 5 und Abs. 5 a GG auch an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt. Diese werden von den Kommunen nicht selbständig erhoben, sondern über den kommunalen Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem Landeshaushalt den Kommunen zugewiesen.
  • Die Kommunen haben ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst festsetzen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt. Die bedeutendsten derartigen Steuern sind die Hundesteuer und in einigen Bundesländern die Zweitwohnungssteuer.

Kommunale Gebühren

Kommunale Gebühren sind Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. Sie werden weiter differenziert in Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung und in Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (vergl. Legaldefinition etwa in § 4 KAG NW Beispiele: Verwaltungsgebühr: Ausstellung für einen Personalausweis, Frischwassergebühren, Abwassergebühren. Benutzungsgebühr: Die Abwassergebühr ist eine Benutzungsgebühr

Eintrittgelder für das städtische Schwimmbad sind in der Regel privatrechtliche Entgelte.

Kommunale Beiträge

Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vergl. die Legaldefinition in § 8 Abs. 2 KAG NW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegrenzt.

Beispiel 1: Erschließungsbeitrag nach BauGB - die Kommune erschließt ein Baugebiet mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon ob diese die geschaffenen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.

Beispiel 2: Herstellungsbeitrag nach Kommunalabgabengesetz - Die Kommune errichtet eine Abwasserkanalisation (mit Klärwerk und sonstigen Nebenanlagen) für ein traditionell bebautes Gebiet und erhebt dafür nicht von allen Nutzern dieser Anlage, sondern nur von den Grundstücksbesitzern einen Herstellungsbeitrag nach Maßgabe des Investitionsaufwandes. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wird juristisch gerechtfertigt mit Hilfe des Kommunalabgabengesetzes. Dort ist zwar festgelegt, dass nur diejenigen Grundstücksbesitzer beitragspflichtig sind, "denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet"; da aber der Gesetzgeber versäumt hat festzulegen, was ein "besonderer" Vorteil ist, machen die Kommunen (mit Unterstützung der Gerichte) mehrheitlich alle Grundstücksbesitzer beitragspflichtig. Davon sind in letzter Zeit besonders in Ostdeutschland viele Wohneigentümer, zum Teil existenzbedrohend, betroffen, deren Grundstücke nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften etwa durch Vermietung oder Gewerbe geeignet sind.

Kommunale Abgaben eigener Art

Unter diesen Typus fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträge nicht eindeutig zugeordnet werden können (Mischform). Beispiel: Kurtaxe - Mischform zwischen Gebühr und Beitrag (Kurtaxe wird erhoben, gleichgültig ob die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt werden. Andererseits können Fremdenverkehrseinrichtungen konkret genutzt werden).

Erhebung von Kommunalabgaben

Für die Erhebung einer Kommunalabgabe muss jeweils eine Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes (z. B. Steuergesetz, Kommunalabgabengesetz) sowie zusätzlich einer örtlichen Satzung vorliegen, die den Kreis der Zahlungsverpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt angeben muss. Bezüglich des Verfahrens verweisen die Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung. Beispiele: Für eine kommunale Friedhofsgebühr muss eine kommunale Friedhofsgebührensatzung vorliegen, die im einzelnen festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die Abgabenordnung heranzuziehen.

Siehe auch

Kommunalrecht, öffentliche Abgaben, Vorteilsabgabe

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