- Konsanguin
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Blutsverwandtschaft bezeichnet umgangssprachlich die genetische Verwandtschaft, also eine Verwandtschaft durch Abstammung. Der medizinische Ausdruck lautet Konsanguinität (lat.: consanguinitas, con (für cum) „zusammen, mit“ und sanguis „Blut“). Im Gegensatz dazu stellt die rechtliche Verwandtschaft durch Adoption oder die umgangssprachlich oft ebenfalls als Verwandtschaft bezeichnete Schwägerschaft keine genetische Verwandtschaft dar, sondern die „Affinalität“.
Inhaltsverzeichnis
Blutsverwandtschaft ersten Grades
Bei Blutsverwandten ersten Grades (Eltern zu Kindern) sind die Hälfte der Gene durch direkte Abstammung identisch. Bei genetisch Verwandten zweiten Grades (Großeltern zu Enkeln, Geschwister untereinander) stammt im Durchschnitt ein Viertel der Gene von einem gemeinsamen Vorfahren usw. - Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades erfolgt damit ähnlich wie beim Verwandtschaftskoeffizient. Es wird der kürzeste Verwandtschaftsweg (vgl. Ahnenverlust) zwischen zwei Personen gesucht und die Anzahl der Zeugungen ermittelt, die dabei insgesamt stattfanden. Alternativ kann auch die Summe der an diesem Weg beteiligten Personen (inklusive Ausgangspunkt und Ziel) gebildet werden. Zieht man hiervon nun den Probanden ab, erhält man dasselbe Ergebnis wie im ersten Fall.
Eherecht
Blutsverwandtschaft spielt vor allem im Eherecht eine große Rolle, da in den meisten Kulturen Ehen zwischen engen Blutsverwandten (Inzest) als unzulässig betrachtet werden. Im katholischen Kirchenrecht z. B. stellt Blutsverwandtschaft in gerader Linie (Eltern-Kinder usw.) und Blutsverwandtschaft bis in den vierten Grad der Seitenlinie (Geschwister, Onkel/Nichte, Tante/Neffe, Cousins 1. Grades) ein Ehehindernis dar. Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, ob dieses Ehehindernis göttlichen Rechts (also direkt aus der Schöpfungsordnung abgeleitet) oder rein kirchlichen Rechts ist. Daher bestimmt can. 1078 § 3 CIC ausdrücklich, dass es von diesem Hindernis in der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) niemals Dispens gäbe.
Erbrecht
Im Erbrecht steht die genetische Verwandtschaft gleichberechtigt neben der juristischen Verwandtschaft und bildet die Grundlage für die gesetzliche Erbfolge.
Staatsangehörigkeit
Für das Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland war lange Zeit die Blutsverwandtschaft, also die Abstammung einer Person entscheidend (Ius sanguis), erst seit 2000 kommt zusätzlich das Ius soli (das sich stattdessen auf den Wohnort bezieht) zur Anwendung (Optionsmodell).
Anthropologie
In der Kultur- und Sozialanthropologie werden Blutsverwandte in lineale und kollaterale Verwandte unterteilt.
Siehe auch
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