Konventionalstrafe

Konventionalstrafe

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie wird auch als Pönale (lateinisch poena = die Strafe, engl. penalty) bezeichnet. Neben das Pönale ist auch die Pönale gebräuchlich.

Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages für den Auftraggeber (den Käufer) besonders wichtig ist (beispielsweise wenn etwas rechtzeitig geliefert oder erbaut werden soll).

Der eine Vertragspartner (Käufer) muss nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Er hat bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf das Pönale, wenn der andere (Verkäufer) nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht seine Leistung erfüllt.

Pönalen sind atypische Forderungen. Sie sind in der Regel einfach feststell- und kalkulierbar und dadurch auch leicht einforderbar.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Recht

Eine gesetzliche Regelung enthalten in Deutschland §§ 339 ff. BGB. Sie ist durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragspartnern änderbar.

Der Sinn solcher Strafversprechen ist es, den Schuldner zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen (Druckmittel). Zudem kann der Gläubiger im Falle des Vertragsbruchs die Konventionalstrafe als Mindestschaden geltend machen, ohne auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche angewiesen zu sein, bei deren Geltendmachung er für die Höhe des konkreten Schadens beweispflichtig wäre.

Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals

Eine Vertragsstrafe kann unabhängig davon anfallen, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er gegebenenfalls tatsächlich ist. Der Käufer kann im Kaufvertragsrecht zusätzlich immer noch die bestellte Ware verlangen.

Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB).

Eine Vertragsstrafe ist abzugrenzen vom Reuegeld nach § 353 BGB, bei dem der Rücktritt erkauft wird und einem pauschalierten Schadensersatz, welcher lediglich der Beweiserleichterung und Prozessökonomie dient

Eine Formularklausel, durch die sich der Vermieter im Mietvertrag eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist nach § 555 BGB unwirksam. Dies gilt allerdings nur im Wohnraummietrecht.

Arbeitsrecht

Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsrecht ein Mittel, um sich die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer zu sichern. Denkbar ist eine derartige Maßnahme

  • beim Nichtantreten einer Stelle
  • beim Verlassen des Betriebes ohne Einhalten der Kündigungsfrist
  • beim Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten

Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

Österreichisches Recht

Die Konventionalstrafe ist eine Art pauschalierter Schadenersatz (Pönale), der vertraglich vereinbart werden muss. Sie ist zu leisten, wenn die entsprechende vertragliche Leistung nicht (gehörig) eingehalten worden ist. Sie dient somit der Verstärkung vertraglicher Pflichten.

Im Bürgerlichen Recht schließt sie im Zweifel weitergehenden Schadersatz aus, im Handelsrecht (Vollkaufmann) dagegen grundsätzlich nicht.

Die Konventionalstrafe ist unabhängig vom tatsächlichen Eintritt und Umfang eines Schadens; auch die übrigen Voraussetzungen des "normalen" Schadenersatzes wie Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit sind irrelevant. Von Bedeutung ist - nur, aber immerhin - das Verschulden; diese aber auch dann nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Der Gläubiger erspart sich also für "normalen" Schadenersatz erforderlichen Beweis von Schaden, Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit, worin auch der Sinn und Zweck der Konventionalstrafe liegt: Sie ist eine einfach zu handhabende Pönale für Verstöße gegen Vertragsbestimmungen; der mitunter schwierige Beweis von Schaden und Schadenshöhe entfällt. Hat z. B. der Baumeister A die Fertigstellung eines Gebäudes bis 1.1. zugesichert und für jeden Tag Verzug eine Konventionalstrafe von € 1000,-- akzeptiert und stellt er das Gebäude erst am 15.1. fertig, so braucht B nur das Verschulden (z. B. Fahrlässigkeit) des A beweisen, um die € 14.000,-- Strafe fordern zu können.

Praktische Anwendung findet die Konventionalstrafe insbesondere im Baugewerbe (Werkverträge), aber auch im Arbeitsrecht und im Mietrecht.

Beispiel

„Die Lieferung und der Einbau der gesamten Kücheneinrichtung laut Vertrag und beiliegender Pläne hat bis 10. März 2005 zu erfolgen. Für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, erhält der Auftraggeber ein Pönale von 2 % der Auftragssumme (zuzüglich geltender USt). Samstage, Sonn- und Feiertage zählen wie Werktage.“

Solche sonstigen Vertragsbestandteile konnten früher für Unternehmer existenzbedrohend werden. Vor allem in der Bauwirtschaft kam es oft zu Fällen, in denen das Pönale bei Nichteinhaltung der Vertragsleistung gezahlt werden musste. Mittlerweile sind durch die Rechtsprechung Höchstgrenzen für Vertragsstrafen (sowohl tages- als auch gesamtbezogen) gerade auch im Baugewerbe festgestellt.

Dabei ist besonders zu beachten, dass der Verkäufer (Leistende) das Pönale zahlen und zusätzlich den Vertrag erfüllen muss.


Literatur

  • Stefan Kramer, Vertragsstrafenabrede und Inhaltskontrolle, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2005, 155 - 157


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