- Krankenhausbedarfsplan
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Die Krankenhausplanung oder Krankenhausbedarfsplanung entwickelt die bestehende regionale Betten- und Leistungskapazität fort, so dass eine gute stationäre Gesundheitsversorgung gewährleistet ist.
In Deutschland liegt die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhausbetten und Krankenhausleistungen bei den Ländern.
Gesetzliche Grundlage dieser sogenannten Landeskrankenhauspläne ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz und landeseigene Krankenhausgesetze. In der Schweiz liegt die Krankenhausplanung in der Zuständigkeit der Kantone.
Die Länder haben also ein Entscheidungsrecht über die Zulassung eines Krankenhauses bei der Versorgung von stationären Patienten. In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in denjenigen Krankenhäusern, die im Plan verzeichnet sind, den sogenannten Plankrankenhäusern. Automatisch gehören dazu auch die Universitätskrankenhäuser.
Während die Kassen sonst ihre Vertragshäuser frei aussuchen dürfen, sind sie in diesen Fällen zu Pflegesatzverhandlungen gezwungen. Die Kosten für vorrätig gehaltene unwirtschaftliche Betten müssen auf diese Weise von der Solidargemeinschaft der Versicherten mitfinanziert werden. Will eine Krankenkasse ein Krankenhaus aus der Planung ausschließen lassen, kann sie dies beim Land beantragen.
Neuinvestitionen und Erhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser werden teilweise von den Ländern mitbestritten (Duale Finanzierung). Bei der Verteilung der Mittel und der Fortschreibung der Pläne sind die Bundesländer gesetzlich verpflichtet (§ 7 KHG) eine Einigung mit den Landeskrankenhausgesellschaften und den Krankenversicherungen zu suchen. Die Ärzte- und Pflegeverbände und die Kassenärztlichen Vereinigungen werden bei diesen Planungen nicht gefragt.
Beim Wechsel eines Krankenhausträgers beispielsweise einer Privatisierung eines Krankenhauses sind die Landesregierungen nicht automatisch mitbeteiligt.
Entwicklung der Anzahl der Krankenhausbetten auf 100.000 Einwohner
In der Tabelle ist die Anzahl der Patientenbetten angegeben, die offiziell ermittelt wurde für stationäre Behandlungen in einer Versorgungseinrichtung oder einer Einrichtung, die auch stationäre Versorgung anbietet und für mindestens eine Nacht aufgenommen werden können. Stationäre Versorgung wird von Krankenhäusern, Krankenpflege- und Pflegeheimen sowie von anderen Einrichtungen geleistet, die aufgrund ihrer Hauptpflegetätigkeit zu den ambulanten Versorgungseinrichtungen gerechnet werden, aber als Nebentätigkeit auch stationäre Versorgung anbieten.
Jahr Deutschland Österreich Schweiz Frankreich Italien 1993 968,6 755,9 750,6 926,6 667,9 1994 972,3 761,4 702,1 905,6 653,5 1995 969,8 755,1 700,8 890,0 622,1 1996 957,8 746,3 665,9 872,1 649,5 1997 938,0 736,6 663,7 853,1 582,3 1998 929,3 723,9 664,0 871,4 548,7 1999 920,2 878,4 662,7 856,3 486,8 2000 912,2 698,7 630,5 841,7 470,9 2001 901,9 853,6 605,8 819,4 461,4 2002 887,8 845,8 596,9 809,7 444,6 2003 874,4 835,7 584,4 795,5 417,9 2004 857,6 776,5 568,9 777,6 400,6 Quelle: Eurostat
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