Kreishandwerkerschaft

Kreishandwerkerschaft

Die Kreishandwerkerschaft ist der Zusammenschluss aller Handwerksinnungen, fachunabhängig, die in einem bestimmten Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer, durch deren Genehmigung der Satzung die Kreishandwerkerschaft rechtsfähig wird.

Aufgaben

Die Kreishandwerkerschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks folgende Aufgaben:

  • die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
  • die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  • Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
  • die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
  • die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
  • die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

Die Aufgabe der Kreishandwerkerschaft besteht darin die Gesamtinteressen der selbständigen Handwerker zu wahren und die Handwerksinnungen in ihren Aufgaben zu unterstützen. Die gesetzliche Mitgliedschaft der Innungen in der Kreishandwerkerschaft ist in den §§ 86ff. HandwO geregelt. Die Kreishandwerkerschaft wird geleitet von einem gewählten Kreishandwerksmeister, der meist aus dem Kreis der angehörigen Innungsobermeister kommt.

Träger der Kreishandwerkerschaften sind die Handwerksinnungen, deren Sitz im Bezirk der regional zuständigen Kreishandwerkerschaft liegt.


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