Kreisverwaltung

Kreisverwaltung
Bund Bundesländer/Flächenländer Bundesländer/Stadtstaaten (Regierungsbezirke) (Land-)Kreise Ämter (Amtsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden) (Amtsfreie) Kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie StädteVertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands
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Verwaltungsgliederung Deutschlands

Landkreise in Deutschland. Kreisfreie Städte orange markiert.

Ein Landkreis (abgekürzt Lk oder Lkr) oder in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Kreis (abgekürzt Kr) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

Inhaltsverzeichnis

Landrat und Kreistag

Organe des Kreises sind

  • der Kreistag, die Volksvertretung des Kreises, die alle fünf (in Bayern alle sechs) Jahre gewählt wird,
  • der Landrat je nach Bundesland als Vorsitzender des Kreistages bzw. des Kreisausschusses und Leiter der Kreisverwaltung und
  • in einigen Ländern der Kreisausschuss.

Verwaltung

Zur Verwaltung des Land-/Kreises ist am Sitz der Gebietskörperschaft (in der „Kreisstadt“) eine Behörde (Landratsamt, Kreisverwaltung, Kreishaus etc.) eingerichtet. Hier hat der Landrat seinen Dienstsitz. Dieser nimmt neben den kommunalen Aufgaben aber auch Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde „als verlängerter Arm des Staates“ (Organleihe) wahr. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. So führt er die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Er kann zum Beispiel auch Leiter des Schulamts und der Kreispolizeibehörde sein.

Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Kreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden.

Aufgaben

Der Land-/Kreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist.

Er gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, organisiert den öffentlichen Personennahverkehr, richtet Natur- und Landschaftsschutzgebiete ein und pflegt sie. Er sorgt für die Abfallbeseitigung. Er ist verantwortlich für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz, das Gesundheitswesen und die Lebensmittelüberwachung. Weitere Aufgaben sind die Tierseuchenbekämpfung und der Tierschutz, das Führerscheinwesen, die Kraftfahrzeug-Zulassung sowie der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen. Er ist Träger der berufsbildenden Schulen und der Sonderschulen. In einigen Bundesländern ist er für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig und kann in diesem Rahmen Vermessungen an Grundstücken und Gebäuden durchführen. Er betreibt kommunale Familienpolitik. Für kleinere Gemeinden nimmt er die Jugendpflege, -betreuung und -erziehung wahr und ist Bauaufsichtsbehörde.

Gemeinden

Alle Kreise bzw. Landkreise Deutschlands untergliedern sich in mehrere (kreisangehörige) Gemeinden. Die Anzahl der Gemeinden je Kreis und deren Verwaltungsstruktur ist sehr unterschiedlich und reicht von sechs (Einheits-)Gemeinden im Landkreis Ammerland (Niedersachsen) bis zu 235 Gemeinden (in sieben Verbandsgemeinden und einer Stadt) im Eifelkreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz).

Besondere Bezeichnungen

Einige kreisangehörige Gemeinden können besondere Bezeichnungen tragen, die sie aufgrund ihrer Geschichte oder Größe erhalten haben, Beispiele: Stadt, Markt, Flecken, Bergstadt etc. Bezeichnungen dieser Art sind verwaltungsrechtlich ohne Bedeutung (Siehe hierzu Gemeindearten in Deutschland).

Einige kreisangehörige Städte erhalten in verschiedenen Bundesländern auf Grund ihrer Einwohnerstärke einen verwaltungsrechtlichen Sonderstatus, der mit der Übertragung weiterer Aufgaben verbunden ist. Das geschieht von Land zu Land unterschiedlich auf Antrag oder von Amts wegen, sobald die vorgeschriebene Einwohnerzahl erreicht ist. Die Schwelle ist ebenfalls in den Bundesländern unterschiedlich festgelegt. Sie liegt in Baden-Württemberg bei 20.000, in Hessen bei 50.000, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei 25.000 bzw. 60.000 Einwohnern. Diese Sonderstatusstädte bleiben zwar kreisangehörig, tragen dann aber eine besondere Bezeichnung, z.B. Mittelstadt, Große Kreisstadt, Große selbstständige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt oder Große kreisangehörige Stadt.

Den Titel Große Kreisstadt trägt oft, aber nicht zwingend, eine ehemalige kreisfreie Stadt oder eine ehemalige Kreisstadt, die durch Zusammenlegung von Landkreisen ihren Kreissitz verloren hat. Beispiele der verwirrenden Situation:

Zusammenschlüsse von Gemeinden unterhalb der Kreisebene

Dabei haben nicht alle Gemeinden eine eigene Verwaltung („Einheitsgemeinde“). Viele haben sich zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte zu Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen. Diese haben je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen, Eigenschaften und Kompetenzen (Siehe hierzu Zusammenarbeit von Gemeinden).

Kreisfreie Städte

Eine kreisfreie Stadt gehört keinem Landkreis an, sondern bildet einen eigenen Stadtkreis.

In der Region Hannover wurden Metropole und Umland wieder organisatorisch zusammengebracht. In ihr sind die Gemeinden des ehemaligen Landkreises Hannover und die Stadt Hannover zusammengeschlossen. Hannover hat dabei viele Rechte als kreisfreie Stadt behalten.

Interessenvertretung

Zur Koordination und zur politischen Interessenvertretung sind alle 301 Landkreise in 13 Landesverbänden und auf Bundesebene im Deutschen Landkreistag (DLT) zusammengeschlossen. Dieser repräsentiert 74 % der Aufgabenträger, 68 % der Bevölkerung und 96 % der Fläche Deutschlands.

Geschichte

Verwaltungseinheiten in der Größenordnung heutiger Landkreise waren im Mittelalter die Grafschaften, die sich durch die Erblichkeit des Grafenamtes immer mehr verselbständigten und in oft kriegerisch ausgetragene Konflikte um Gebiete und Erbfolgeregelungen verwickelt wurden. Seit dem 16. Jahrhundert waren die vielen Fürstentümer und freien Städte des Heiligen Römischen Reichs weitgehend in Reichskreisen zusammengefasst, die die Ausmaße heutiger Bundesländer hatten.

1753 wurden mit der Gründung der Kreise Altena und Hamm (Westfalen) die ersten Landkreise in unserem heutigen Sinne gebildet (siehe Geschichte der Kreisbildung in Deutschland).

Anfang des 19. Jahrhunderts versuchte der Preußische Staatsmann Freiherr vom Stein nach dem Modell der Städteordnung von 1808 auch im ländlichen Raum die volle Selbstverwaltung der Bürger einzuführen. Realisiert wurde sein Vorschlag erst in den 1880er Jahren, als die ersten Kreisordnungen erlassen wurden, z. B. für die preußische Provinz Westfalen 1886 und die Rheinprovinz 1887. Im Lauf des Jahrhunderts übernahmen die meisten anderen deutschen Staaten das Prinzip der Kreiseinteilung, teilweise jedoch mit anderen Bezeichnungen (z.B. Amtshauptmannschaft, Bezirksamt). Mit der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. November 1938 erhielten diese Verwaltungsbezirke zum 1. Januar 1939 die Bezeichnung Landkreis.

Im 19. Jahrhundert und bis zum Ersten Weltkrieg gab es in Deutschland rd. 1000 Landkreise; ihre Größe war so bemessen, dass der Landrat zur entferntesten Gemeinde seines Kreises an einem Tag mit der Pferdekutsche hin- und zurückfahren konnte und ihm dort noch genügend Zeit zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte blieb.

Zum 1. Januar 1939 führen alle kreisartigen Territorien im Deutschen Reich entsprechend der jetzt reichseinheitlichen Regelung die Bezeichnung Landkreis. Bis dahin gab es außerhalb Preußens die Bezeichnungen Amtshauptmannschaft (Sachsen), Bezirksamt (Württemberg) etc.

Bei seinem Urteil gegen die Einführung von fünf Großkreisen in Mecklenburg-Vorpommern[1] im Jahr 2007 ließ sich das Landesverfassungsgericht auch von den Fahrzeiten leiten: Landkreise müssten so gestaltet sein, dass es Kreistagsabgeordneten möglich ist, sich ehrenamtlich im Kreistag und in seinen Ausschüssen zu betätigen. Es sei zweifelhaft, ob sich die Abgeordneten in den größten der neuen Großkreise über die Verhältnisse in entlegenen Gebieten in zumutbarer Zeit eigene Kenntnis verschaffen können, um darüber zu befinden, ob eine Straße gebaut, ob eine Schule oder ein Museum eingerichtet wird.

Sonstiges

Der flächenmäßig größte Landkreis Deutschlands ist der Landkreis Uckermark im Bundesland Brandenburg mit einer Fläche von 3.058,10 km². Das ist mehr als die Fläche des Bundeslandes Saarland, das nur 2.568,70 km² Fläche hat.

Der flächenmäßig kleinste Landkreis ist der Main-Taunus-Kreis in Hessen mit einer Fläche von 229,39 km², etwas mehr als der Berliner Bezirk Treptow-Köpenick mit 168 km².

Hier folgt eine Liste mit den einwohnerreichsten und -ärmsten Landkreisen Deutschlands, Stand: 31. Dezember 2007:

Platz Einwohnerreichste Landkreise Einwohnerärmste Landkreise
1 Region Hannover (NI) Landkreis Lüchow-Dannenberg (NI)
2 Kreis Recklinghausen (NW) Landkreis Wittmund (NI)
3 Rhein-Sieg-Kreis (NW) Landkreis Sonneberg (TH)
4 Rhein-Neckar-Kreis (BW) Landkreis Vulkaneifel (RP)
5 Landkreis Ludwigsburg (BW) Landkreis Cochem-Zell (RP)
6 Landkreis Esslingen (BW) Landkreis Müritz (MV)
7 Kreis Mettmann (NW) Landkreis Lichtenfels (BY)
8 Kreis Wesel (NW) Landkreis Hildburghausen (TH)
9 Rhein-Erft-Kreis (NW) Landkreis Rügen (MV)
10 Kreis Steinfurt (NW) Landkreis Döbeln (SN)1

1 Der Landkreis Döbeln existiert seit dem 1. August 2008 nicht mehr. Auf dem 11. Platz stand am 31. Dezember 2007 der Landkreis Kronach (BY).

Einzelnachweise

  1. (Pressemitteilung zum Urteil vom 26. Juli 2007)

Siehe auch

Weblinks


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