Kriegsopferversorgung

Kriegsopferversorgung
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Kurztitel: Bundesversorgungsgesetz
Abkürzung: BVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 830-2
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21, 22)
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 7 G vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842, 846)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2008 (Art. 3 G vom 16. Mai 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden die sich aus den Folgen des Krieges ergeben.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden.

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsbereich

Es ist anzuwenden bei gesundheitlichen Schäden durch (§ 1)

  • militärischen oder militärähnlichen Dienst
  • unmittelbare Kriegseinwirkung
  • Kriegsgefangenschaft
  • Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit
  • eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
  • einen Unfall wenn der Geschädigte auf dem Weg war um entweder eine Leistung nach dem Gesetz zu erlangen oder auf Anforderung einer Versorgungsbehörde oder eines Gerichts zu erscheinen hatte oder der Unfall bei einer solchen Maßnahme stattfand.

Außerdem gilt das Gesetz für Personen die Leistungen nach folgenden Gesetzen bereits erhalten:

  • Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
  • Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103)
  • Deutsche die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft haben und
  • Hinterbliebene der obigen Personen
  • Vertriebene die Vertreibungsgebiet nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges Wehrdienst leisten mussten und dabei beschädigt wurden

Militärischer und militärähnlicher Dienst war folgender Dienst:

  • Musterung, Eignungsprüfung und Wehrüberwachung durch die Wehrmacht
  • Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter und sonstiger Dienst aufgrund einer Einberufung oder Befehl des Befehlshaber oder freiwilliger Dienst in der Wehrmacht
  • Einschiffung auf einem Schiff der Wehrmacht oder einem ihrer Hilfsschiffe
  • Dienst der Reichsbahnbediensteten und der Beamten der Zivilverwaltung deren Dienst in der Wehrmacht angeordnet wurde
  • Dienst der Militärverwaltungsbeamten
  • Dienst der männlichen und weiblichen Wehrmachtshelfer
  • Dienst bei der Freiwilligen Krankenpflege im Krieg,
  • Dienst bei der Pferdebeschaffungskommission der Wehrbezirkskommandos,
  • Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
  • Reichsarbeitsdienst,
  • Dienst aufgrund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung)
  • Dienst in Wehrertüchtigungslagern,
  • Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht
  • Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht
  • Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
  • Dienst im Deutschen Volkssturm
  • Dienst in der Feldgendarmerie
  • Dienst in den Heimatflakbatterien

Keine Entschädigung erhalten Personen, die im nationalsozialistischen Regime gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen und den Antrag nach dem 13. November 1997 gestellt haben.

Das Bundesversorgungsgesetz trat am 1. Oktober 1950 in Kraft und ersetzte das Kriegsbeschädigtenleistungsgesetz; in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fand es vom 1. Januar 1991 an Anwendung. Auf die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes beziehen sich unter anderem folgende Nebengesetze:

Im Juni 2006 wurde das Bundesversorgungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1999 geändert.

Anspruch auf und Umfang der Leistungen

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag eine Versorgung. Die Versorgung umfasst Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage, Bestattungsgeld und Sterbegeld, Hinterbliebenenrente sowie Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen.

Organisation

Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen ist durch den Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen worden. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten. In Bayern zum Beispiel sind die Versorgungsämter in die Regionalstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und das Landesversorgungsamt in die Zentrale des ZBFS eingegliedert.

Aufbau

  • Anspruch auf Versorgung (§§ 1 bis § 8b)
  • Umfang der Versorgung (§ 9)
  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis § 24a)
  • Kriegsopferfürsorge§ 25 bis § 28)
  • Beschädigtenrente (§§ 29 bis § 34)
  • Pflegezulage (§ 35)
  • Bestattungsgeld (§ 36)
  • Sterbegeld (§ 37)
  • Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Waisenrente) (§§ 38 bis 52)
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§§ 53 bis 53 a)
  • Zusammentreffen von Ansprüchen (§§ 54 bis 55)
  • Anpassung der Versorgungsbezüge (§§ 56 bis 59)
  • Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung (§§ 60 bis 63)
  • Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§§ 64 bis 64 f)
  • Ruhen des Anspruchs auf Versorgung (§ 65)
  • Zahlung (§§ 66 bis 70 a)
  • Versorgung bei Unterbringung (§§ 71 bis 71 a)
  • Übertragung kraft Gesetzes (§ 71 b)
  • Kapitalabfindung (§§ 72 bis 80 a)
  • Schadenersatz, Erstattung (§§ 81 bis 81 c)
  • Ausdehnung des Personenkreises (§ 82)
  • Ausschluss der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt (§ 83)
  • Übergangsvorschriften (§§ 84 bis 88)
  • Härteausgleich (§ 89)
  • Schlussvorschriften (§§ 90 bis 92)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1067) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Weblinks

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