Kriegsopferfürsorge

Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge ist ein Teil der Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt werden (§§ 25 -28 und Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)).

Inhaltsverzeichnis

Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge umfasst für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz

  • Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26a)
  • Krankenhilfe (§ 26b)
  • Hilfe zur Pflege (§ 26c)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
  • Altenhilfe (§ 26e)
  • Erziehungshilfe (§ 27)
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a)
  • Erholungshilfe (§ 27b)
  • Wohnungshilfe (§ 27c)
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d)

Sonderfürsorge

Besonders schwer Betroffene erhalten Sonderfürsorge (§ 27e BVG).

Zuständigkeiten

Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie - je nach Leistung - dem überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (z. B. in Bayern die Bezirksverwaltungen oder in Hessen der Landeswohlfahrtsverband).

Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.

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