- Kriegswaffe
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Kurztitel: Kriegswaffenkontrollgesetz Abkürzung: KrWaffKontrG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Außenwirtschaftsrecht FNA: 190-1 Datum des Gesetzes: 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) Inkrafttreten am: Letzte Änderung durch: Art. 24 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2410)Inkrafttreten der
letzten Änderung:8. November 2006
(Art. 559 VO vom 8. November 2006)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) trat als Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes 1961 in Kraft. Es regelt die Herstellung, die Überlassung, die Inverkehrbringung, den Erwerb und auch den Transport von Kriegswaffen. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre)[1][2].
Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen[3].
Inhaltsverzeichnis
Regelungskonzept
Das KWKG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach §§ 19-20a, 22a KWKG. Die Strafvorschriften sind als Verbrechenstatbestände wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört zum Nebenstrafrecht.
Kriegswaffen
Zu den Kriegswaffen zählen derzeit (Mitte 2008) unter anderem:
- ABC-Waffen
- Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber, Kriegsschiffe, U-Boote, Kampfpanzer u.a.
- Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Abschuss-Vorrichtungen
- Handfeuerwaffen:
- Maschinengewehre
- Maschinenpistolen
- Automatische Gewehre (außer Jagd- u. Sportwaffen)
- Flammenwerfer
- Granatwerfer
- Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und Sprengbomben
- Munition für diese Waffen sowie Handgranaten
Paragraph 6 des KrWaffKontrG verbietet unter anderem die Lieferung von Waffen an ein anderes Land, wenn die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. Die Lieferung von Kriegswaffen in Krisengebiete ist damit untersagt.
Kritik
Es wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG zu leicht umgangen werden kann[4], aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[5] und Gesetzeslücken. Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene und erhöht somit die Rechtsunsicherheit[6].
Siehe auch
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krwaffkontrg/index.html - Der Gesetzestext
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krwaffkontrg/anlage_46.html - Kriegswaffenliste
Einzelnachweise
- ↑ http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,115703,00.html
- ↑ http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article260559/Mit_Maschinenpistole_durch_Berlin_Haftstrafe.html
- ↑ Hucko, E. M. und Wagner, J. (Hg): Außenwirtschaftsrecht, Kriegswaffenkontrollrecht., Bonn: 2001, S. 289
- ↑ http://www.uni-muenster.de/PeaCon/wuf/wf-96/9620207m.htm
- ↑ http://www.zeit.de/2007/19/Kleinwaffen?page=1
- ↑ Bernhard Moltmann, Rechtliche Normen für den deutschen Rüstungsexport in Anne Jenichen (Hg), Rüstungstransfers und Menschenrechte, LIT Verlag Berlin-Hamburg-Münster: 2002, ISBN 9783825861179, S. 26-33
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