Anhaltspunkte

Anhaltspunkte

Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, kurz AHPs genannt, sind ein Katalog von Begutachtungsrichtlinien, um in der Bundesrepublik Deutschland eine gleichmäßige Beurteilung von Behinderungen sicherzustellen. Die AHPs werden vom Ärztlichen Sachbeirat des Bundesgesundheitsministerium erarbeitet und in regelmäßigen Sitzungen fortgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die AHPs definieren die Grundlagen zur Erstellung von Gutachten im Schwerbehindertenrecht. In ihnen finden sich

  • allgemeine Beurteilungskriterien (z. B. die Einschränkung werden beurteilt, nicht die Krankheit)
  • Fallgruppen-Tabellen mit dem Grad der Behinderung (GdB)
  • Bedingungen für die Zuordnung der Merkzeichen 'G', 'aG', 'H', 'B', 'Rf', 'Bl' und 'Gl'
  • Besonderheiten zur Beurteilung von Kindern und Jugendlichen
  • Aussagen zu den Besonderheiten des 'Schwerbehindertenrechts' bzw. des 'Sozialen Entschädigungsrechts'

Entwicklung

Die ersten AHPs wurden 1916 zur gleichmäßigen Beurteilung von Heeresangehörigen erstellt ("Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen."). Sie wurden seit dem in ihrem Wirkungsbereich ausgeweitet und regelmäßig überarbeitet, die letzte Aktualisierung geschah 2004. In die Überarbeitungen flossen neben neuen medizinischen Erkenntnissen auch die Veränderungen der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung ein.

Rechtliche Probleme

Bisher existierte - trotz entsprechender Forderung der Rechtsprechung - keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die AHPs. Jedoch hat der Gesetzgeber bei der Reform des Entschädigungsrechts im Dezember 2007 reagiert und mit dem neu angefügten § 30 Abs. 17 BVG eine materiellrechtliche Grundlage geschaffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird danach ermächtigt, die Grundsätze zur medizinischen Bewertung von Schädigungsfolgen und für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen durch Rechtsverordnung zu regeln.

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