- Kölsch-Konvention
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Die Kölsch-Konvention regelt verbindlich, welches Bier sich Kölsch nennen darf und welche Wettbewerbsregeln für die im Kölner Brauerei-Verband organisierten Kölsch-Brauer gelten. Diese Regeln wurden am 25. Juni 1985 im Bundesanzeiger 113/85 unter „Bekanntmachung Nr. 60/85 über den Antrag auf Anerkennung der Wettbewerbsregeln des Kölner Brauerei-Verbandes e. V. – Kölsch-Konvention“ veröffentlicht.
Die Kölsch-Konvention wurde 1986 von 24 Brauereien unterzeichnet. Davon produzieren acht noch heute Kölsch, davon nur eine außerhalb von Köln in Bielstein.
Definition von Kölsch
Im Sinne der Konvention ist Kölsch
- ein Vollbier,
- obergärig,
- hell,
- blank, also gefiltert und klar,
- schlank, also hochvergoren, trocken, wenig vollmundig oder malzig,
- hopfenbetont,
- ausschließlich in Köln herzustellen (ausgenommen sind Brauereien außerhalb des Stadtgebiets von Köln, die an der Bezeichnung „Kölsch“ bereits vor Inkrafttreten der Konvention einen wertvollen Besitzstand erworben hatten).
Die Konvention schreibt vor, dass Kölsch blankfiltriert werden muss, weshalb das Aufkommen unfiltrierten Kölschs im Zuge der Ende der 1980er Jahre einsetzenden Renaissance kleiner Gasthausbrauereien mit meist naturtrüben (ungefilterten) Bieren zunächst für einige Rechtsstreitigkeiten sorgte. Heute muss ein nicht filtriertes Bier nach kölscher Brauart daher ausdrücklich als „unfiltriert“, „hefetrüb“ oder „naturtrüb“ bezeichnet werden.
Weblinks
Kategorien:- Lebensmittelrecht (Deutschland)
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