Landesherrlichkeit

Landesherrlichkeit

Landeshoheit (Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des Heiligen Römischen Reich die Regierungsgewalt der Reichsstände in ihren Herrschaftsgebieten. Der Inhaber der Landeshoheit war der Landesherr.

Sie entwickelte sich allmählich aus einer Reihe öffentlicher Rechte, die in den einzelnen Ländern einen sehr verschiedenen Umfang hatten und auf verschiedene Weise, namentlich durch das Erblichwerden von Reichsämtern und Lehen, entstanden waren. Erst der Westfälische Friede behandelte die Landeshoheit (ius territoriale, im französischen Entwurf droit de souveraineté) als einen gegebenen Begriff mit bestimmtem Umfang und Inhalt.

Die Landeshoheit näherte sich immer mehr der Staatshoheit (Souveränität), bis endlich dem Kaiser den Territorialherren gegenüber nur noch einzelne Reservatrechte verblieben. Nach Auflösung des Reiches 1806 erhielten die verbliebenen Reichsstände die vollständige Souveränität über ihre Gebiete.

Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn Du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.

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