Lebenspartnerschaftsrecht

Lebenspartnerschaftsrecht
Dieser Artikel erläutert den Status des deutschen familienrechtlichen Instituts der Lebenspartnerschaft. Zum Überblick über gleichgeschlechtliche Partnerschaften in anderen Ländern bzw. im Allgemeinen, siehe: Eingetragene Partnerschaft
Basisdaten
Titel: Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht
FNA: 400-15
Datum des Gesetzes: Art. 1 G vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266)
Inkrafttreten am: 1. August 2001
Letzte Änderung durch: Art. 52 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2725)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit neben der Adoption für nicht-Blutsverwandte, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Im Bundesrat zustimmungspflichtige Gesetze, welche an den Bestand einer Ehe anknüpfen, stellen die Lebenspartnerschaft in der Regel der Ehe nicht gleich.

Die Lebenspartnerschaft wird in der Umgangssprache auch „Homo-Ehe“ genannt. Ein Überblick zu den Regelungen der Anerkennung homosexueller Partnerschaften in anderen Ländern findet sich im Artikel Eingetragene Partnerschaft.

Im Jahr 2007 gaben im Mikrozensus des deutschen Statistischen Bundesamts rund 68.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Rund 15.000 dieser Paare (etwa 22%) hatten eine Lebenspartnerschaft geschlossen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Anwendbarkeit

siehe auch: Internationales Privatrecht

Die Anwendbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) durch deutsche Stellen bestimmt sich nach Art. 17b EGBGB. Maßgeblich ist demnach für die Begründung, die Wirkung der Lebenspartnerschaft unter den Lebenspartner, für das Güterrecht und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft das Recht des registerführenden Staates. Eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung durch die fremde Rechtsordnung ist zur Vermeidung schwieriger Anpassungs- Qualifikationsprobleme nicht zu berücksichtigen[2] (Sachnormverweisung).

Die Anwendbarkeit des LPartG ist abweichend von der Anwendung des Eherechts geregelt, das grundsätzlich auf das Heimatrecht jedes Verlobten verweist. Grund dafür ist, dass die Rechtsordnungen vieler Staaten eine eingetragene Partnerschaft nicht vorsehen. Somit bliebe einem Ausländer, der einem solchen Staat angehört, die Begründung einer Lebenspartnerschaft selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt versagt.[3] Stärker als die Staatsangehörigkeit fällt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner ins Gewicht, da die Zuständigkeit der beurkundenden Behörden im Länderrecht geregelt wird, und die meisten Bundesländer eine am Wohnsitz gebundene Zuständigkeit festgelegt haben. Das hat zur Folge, dass Ausländer ohne Aufenthalt in Deutschland oder einen sonstigen Inlandsbezug, deren Heimatrecht keine Lebenspartnerschaft kennt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland nur dann betreiben können[4], wenn die nach Landesrecht zur Eintragung berufene Registerbehörde gemäß dem Landesverfahrensrecht zuständig ist, was derzeit nur in Bayern möglich ist.[5]

An die Teilfrage des Lebenspartnerschaftsnamens wird gesondert angeknüpft. Auf Deutsche findet § 3 LPartG Anwendung. Ist mindestens einer der Lebenspartner Ausländer, kann gemäß Art. 17b Abs.2 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 10 Abs.2 EGBGB entweder der Lebenspartnerschaftsname nach dem Recht des Staates gewählt werden, dem einer der Lebenspartner angehört oder, falls ein Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, deutsches Recht (§3 LPartG) bestimmt werden.

Inhalt

Der Lebenspartnerschaft kann ein Versprechen eine Lebenspartnerschaft zu begründen (entspricht dem Verlöbnis) vorausgehen. Aus dem Versprechen kann nicht auf Eingehung einer Lebenspartnerschaft geklagt werden. Dieses ist eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Begründung

Auf die Zulässigkeit, eine Lebenspartnerschaft im Inland zu begründen, finden sowohl für einen Deutschen als auch für einen Ausländer stets deutsche Vorschriften Anwendung (Art.17b Abs.1 EGBGB).

Voraussetzungen

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist zulässig,

  1. wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind (§ 1 Abs.1 LPartG);
  2. wenn keiner der Erklärenden bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (Monogamie, § 1 Abs. 3 Nr.1 LPartG)
  3. wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird (Inzest, § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG)

Anders als die Ehefähigkeit tritt die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit ein. (Vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG)

Der Nachweis der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird an Hand der Personenstandsbücher geführt. Ist der Erklärende Ausländer, hat er seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Im Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis weist das Ledigkeitszeugnis nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr.1 LPartG nach; der Beleg der rechtlichen Voraussetzungen des Heimatstaates muss wegen Art.17b Abs.1 Satz 1 EGBGB nicht erbracht werden.

Form und Verfahren; landesrechtliche Regelungen

Die Erklärung, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, ist höchstpersönlich, bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1 LPartG). Sie erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit.

Die Form ist im LPartG nur bruchstückhaft geregelt. Grund dafür ist, dass das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit einer Urkundsperson/-behörde nach Art.84 Abs.1 GG a.F. der Zustimmung des Bundesrats bedurfte. Diese wurde einem parallel vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf, in dem solche Fragen geregelt waren, nicht erteilt. Das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit der Urkundsperson ist in den Ausführungsgesetzen zum LPartG (AGLPartG) der Bundesländer ergangen.

Die Hälfte der Bundesländer haben, wie im ursprünglichen Bundesgesetzentwurf vorgesehen, die Standesämter mit dieser Aufgabe von Anfang an betraut. Nach unterschiedlichen Übergangsregelungen ist auch Sachsen nach Eintritt der SPD in die Regierungskoalition sowie Rheinland-Pfalz zu dieser Regelung gekommen. In Thüringen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Bayern gibt es jedoch andere Regelungen.

Die Zuständigkeit im Einzelnen:

Bundesland Nach Landesrecht zuständige Behörde
Baden-Württemberg Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Bayern Notar, in Zukunft daneben auch Standesamt
Berlin Standesamt
Brandenburg Gemeinde
Bremen Standesamt
Hamburg Standesamt
Hessen Standesamt
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt
Niedersachsen Standesamt
Nordrhein-Westfalen Standesamt
Rheinland-Pfalz Standesamt[6]
Saarland Standesamt
Sachsen Standesamt
Sachsen-Anhalt Standesamt
Schleswig-Holstein Standesamt
Thüringen Kreisverwaltung (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)

Laut Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung vom 3.3.2009 soll in Bayern eine parallele Zuständigkeit von Notaren und Standesämtern begründet werden. [7] Diese Regelung ist noch im parlamentarischem Verfahren. In allen Bundesländern außer Thüringen und Baden-Württemberg ist ab Januar 2009 ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. [8] Ein bayerischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder Deutschlands, haben, was von manchen nicht ansässigen Ausländern (insb. Österreichern) genutzt wird.

Wirkung zwischen den Lebenspartnern

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge:

Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens stimmen mit den Regelungen bezüglich des Ehenamens überein. Eine Einbenennung eines Kindes erfolgt nach § 9 Abs.5 LPartG. Näheres siehe unter: Namensrecht

Güterrecht

Für das Güterrecht verweist § 6 LPartG vollständig auf das eheliche Güterrecht. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die güterrechtlichen Verhältnisse können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (Ehevertrag) anderweitig geregelt werden (§ 7 LPartG).

Erbrecht

Einem deutschen Lebenspartner steht ein gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten seines verstorbenen Partners zu (§ 10 Abs.1, 2 LPartG). Wurde er durch seinen verstorbenen Partner enterbt, hat er nach dessen Ableben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft.

Deutsche Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (entspricht dem Ehegattentestament). Damit ist auch ein Berliner Testament möglich.

Verstirbt ein ausländischer Lebenspartner, so richtet sich das Recht der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte. Auf die Staatsangehörigkeit der Erben kommt es nicht an. Sieht das Heimatrecht des Erblassers kein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner vor (weil es z.B. eine Lebenspartnerschaft nicht anerkennt), richtet sich seine erbrechtliche Stellung nach dem Recht des Staates, in dem das Lebenspartnerschaftsregister geführt wird. Für im Inland belegene Grundstücke und Eigentumswohnungen kann der Erblasser im Testament deutsches Recht wählen.

Sorgerecht

Die elterliche Sorge gegenüber einem leiblichen Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der Lebenspartner eines alleine zur elterliche Sorge Berechtigten, erwirbt nach § 9 LPartG, wie ein Stiefelternteil nach § 1687b BGB, ein kleines Sorgerecht.

Adoption

Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind alleine, ist, wie bei Ehegatten, die Einwilligung des anderen Teils erforderlich (§ 9 Abs.6 LPartG). Auch eine Stiefkindadoption ist möglich, vorausgesetzt, es handelt sich um das leibliche Kind des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs.7 LPartG).

Sozialrecht

Im Sozialrecht (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialversicherung, Wohngeld) sind Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt. Sie erhalten gegebenenfalls Rente wegen Todes und sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung mitversichert.

Arbeitsrecht

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, nach dem die Vergütung von verheirateten Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auch für verpartnerte Angestellte anzuwenden seien. Bislang hatten Arbeitgeber den Ortszuschlag nur im Fall einer Ehe erhöht.[9] Nachdem diese Besserstellung heterosexueller Partnerschaften auch für Lesben und Schwule galt, wurde in den neu geschlossenen Tarifverträgen (TVöD bzw. TV-L), die in den Jahren 2005 und 2006 zustande kamen, der Wegfall des erhöhten Ortszuschlags beschlossen. Allerdings erfolgte die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Angestellten im öffentlichen Dienst explizit im Wortlaut der Verträge, wie z.B. bei Arbeitsbefreiungen wegen Tod oder Niederkunft des Lebenspartners[10]. Auch bei der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts[11] Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen. Einem hinterbliebenen Lebenspartner ist danach die gleiche Hinterbliebenenrente zu gewähren wie einem hinterbliebenen Ehepartner.

Aufhebung und Unterhalt

Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und für den Unterhalt bestimmt sich nach § 661 Abs.3 ZPO i.V.m. § 606a Abs.1 ZPO; die EheVO-II (Brüssel IIa) findet keine Anwendung. Demnach ist die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen, wenn einer der Lebenspartner Deutscher ist, einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutschland Registerort ist. Damit ist die Zuständigkeit klägerfreundlicher geregelt als für einen Ehegatten, welcher Scheidung oder Unterhalt begehrt.

Aufhebung

Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden (§ 15 LPartG). Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Vor 2005 war noch eine öffentlich beurkundete Erklärung einer oder beider Lebenspartner erforderlich, mit der sie erklärten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Nach dieser beurkundeten Trennungserklärung und abgelaufener zwölf Monate bei einvernehmlicher oder drei Jahre bei einseitiger Erklärung konnte das Gericht die Lebenspartnerschaft aufheben, sofern die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft nicht als unzumutbare Härte anzusehen war.

Unterhalt und Versorgungsausgleich nach Aufhebung

Gemäß § 12 ist der Unterhalt nach der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechend dem nachehelichen Unterhalt zu behandeln. Auch der Versorgungsausgleich ist gemäß § 20 gleichgestellt. [12]

Sonstige Wirkungen

  • Begründung einer Schwägerschaft zu Verwandten des Lebenspartners mit prozessrechtlichen Folgen
  • Befangenheits- und Angehörigenverhältnis des Lebenspartners in Gerichtsordungen und bei Verfahrensbeteiligungen
  • Nach dem Wehrpflichtgesetz sind Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, von der Wehrpflicht befreit (§ 11 Abs.2 Nr.3 b).[13]

Partnerschaften nach ausländischem Recht

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.[14]

Bei einer ausländischen Behörde abgeschlossene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, entfaltet aber in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (besondere ordre-public-Klausel, Art. 17b Abs.4 EGBGB). Reicht die rechtliche Wirkung einer im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaft weniger weit als in Deutschland, gilt wegen Art. 17b Abs.1 Satz 1 EGBGB der Grundsatz des schwächeren Rechts. Um deutsches Recht zur Anwendung zu bringen, besteht jedoch noch die Möglichkeit, eine Lebenspartnerschaft an einem Registerort in Deutschland zu begründen (Art.17b Abs.3 EGBGB).

Die Urkunde einer ausländischen Partnerschaft muss gegebenenfalls übersetzt und legalisiert werden. Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder in eine Lebenspartnerschaft umgedeutet wird, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist.

Rechtliche Unterscheidung zur Ehe

Die eingetragene Lebenspartnerschaft bewirkt in Deutschland in vielen Bereichen die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, wenngleich sie rechtlich als nicht identisch mit einer Ehe angesehen wird. In einigen Rechtsbereichen gibt es jedoch teils gravierende Unterschiede.

Verfassungsrecht

Die eingetragene Lebenspartnerschaft fällt nicht in den Schutzbereich der Ehe nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Dies wird damit begründet, dass die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden könne, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne[15]. Daraus ergibt sich nicht, dass die Lebenspartnerschaft sich in ihren Rechtsfolgen von der Ehe unterscheiden muss; es ist nur ausgesagt, dass es kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Lebenspartnerschaft oder deren spezifische Ausgestaltung gibt, sondern dieses Recht vom Gesetzgeber erteilt wird und auch von diesem wieder aufgehoben werden kann.

Steuerrecht

Rechtliche Unterschiede der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe gibt es im Steuerrecht. Hier fehlt eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting[16], Steuerklassenwahlrecht, Verdopplung des Sparer-Pauschbetrages und des Werbungskostenpauschbetrages), im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz (nur in Bezug auf Steuersätze, in den Freibeträgen gleichgestellt) [17], im Grunderwerbssteuergesetz[18], im 5. Vermögensbildungsgesetz[19], im Altersvermögensgesetz und in der Abgabenordnung.

Bei der Einkommenssteuer kann der Lebenspartner durchsetzen, dass Unterhaltsverpflichtungen seinem Partner gegenüber einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Hat dieser keine oder nur geringe eigene Einkünfte und besitzt er kein oder nur ein geringes Vermögen, kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des anderen Lebenspartners nach § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Auf Antrag kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Lebenspartners vermindern den Betrag von 7.680 Euro, soweit sie 624 Euro übersteigen. [20]

Besoldungs- und Versorgungsrecht

Im Beamtenrecht des Bundes (Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz, Soldatengesetz, Soldatenversorgungsgesetz) und in vielen Bundesländern fehlt des Weiteren eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften. So erhält beispielsweise der verpartnerte Beamte keine Hinterbliebenenversorgung und keinen Familienzuschlag.[21] Sein Lebenspartner bekommt keine Beihilfe, außer er ist selbst Beamter. Verpartnerte Beamte der Bundesländer Bremen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland sind jedoch den verheirateten Landesbeamten gleichgestellt. [22] Ähnliche Anpassungen sind in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen angedacht.

Am 1. April 2008 entschied der Europäische Gerichtshof[23], dass verpartnerten Beschäftigten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Rahmen ihres Rechtes auf das gleiche Arbeitsentgelt eine Witwen-/Witwerrente zustehen kann. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften Witwen bzw. Witwerbezüge erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren, einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 3. Dezember 2003.[24][25][26][27] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll sich aus dem Urteil des EuGH jedoch nicht ergeben, dass verpartnerte Beamte wie Verheiratete einen Familienzuschlag verlangen können.[28]

Bestattungsrecht

Nach dem Bestattungsrecht der meisten deutschen Bundesländer ist der Lebenspartner gleich einem Ehepartner berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung des verstorbenen Lebenspartners zu sorgen. Dies gilt nicht in Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Berufsständische Versorgung

Eine Anpassung fehlt bisher in vielen Versorgungswerken der berufsständischen Versorgung. Nur einige Versorgungswerke haben die Hinterbliebenenversorgung an die Eingetragene Lebenspartnerschaft angepasst. [29]

Sonstiges

Neben diesen beiden für gleichgeschlechtliche Paare bedeutendsten abweichenden Rechtsbereichen (Beamten- und Steuerrecht) gibt es weitere Unterschiede beim Angehörigenstatus im § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz und im § 16 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Absicherungen und Förderungen im Entwicklungshelfer-Gesetz, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Höfeordnung, dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, demBevölkerungsstatistikgesetz, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst und zur Wohnungsbau-Prämiengesetz im § 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Entstehung des Gesetzes

Vorausgegangen war der Reform die Entkriminalisierung der Homosexualität (§ 175 1969 (Straffreiheit für männliche unter 18-jährige und über 21-jährige Paare), 1973 (Straffreiheit für männliche unter 18-jährige und über 18-jährige Paare) reformiert, 1994 im Zuge der gesamtdeutschen Vereinigung aufgehoben). Darlehensverträge und Schenkungen unter gleichgeschlechtlichen Partnern, die miteinander eine sexuelle Beziehung hatten, galten noch 1982 in erster Instanz vor dem Amtsgericht Worms als sittenwidrig, was aber in 2. Instanz aufgehoben wurde. Gleichgeschlechtliches Zusammenleben galt ebenfalls als sittenwidrig, manche Paare wählten - unter anderem um dem Zusammenleben einen rechtsgültigen Titel zu geben - den Weg der Adoption. Erst 1984 entschied der Bundesgerichtshof zum Mietrecht, dass „eine allgemeingültige Auffassung, wonach das Zusammenleben unverheirateter Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu zweit in einer eheähnlichen Gemeinschaft sittlich anstößig sei, heute nicht mehr feststellen lasse.“[30] Er stellte auch ausdrücklich fest, dass das in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetz stehende Sittengesetz den Anschauungen der Zeit unterworfen ist. 1988 stellte das Oberlandesgericht Hamburg im Rahmen einer Prüfung ob ein Vater seinem homosexuellen Sohn den erbrechtlichen Pflichtteil entziehen kann, fest, dass „in unserer Gesellschaft eine Vielzahl von Personen lebt, die ungeachtet ihrer Homosexualität ein sozial akzeptiertes Leben führen“ und bestätigte, dass das Zusammenleben in einer gleichgeschlechtlichen Dauerbeziehung keinen „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründet.[31] Bei einer Anhörung im Bundestag über eheähnliche Gemeinschaften erklärte die Vorsitzende 1988 gleich zu Beginn, dass man nur die Probleme heterosexueller Gemeinschaften erörtern wolle, da die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nur zu einem Scheitern des Vorhabens führen würde.[32]

Während in Deutschland die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Schwulenverbände Ende der achtziger / Anfang der neunziger Jahre aufgrund unterschiedlicher Entwürfe (vgl. Lebensformenpolitik) zerbrach, wurden Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften dennoch lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten – allen voran Dänemark 1989 – entsprechende Gesetze erlassen hatten. Durch das Gesetz in Dänemark begannen sich auch die deutschen Mainstream-Medien mit diesem Thema zu befassen und eine allgemeine öffentliche Diskussion anzustoßen. Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen) startete nach Austritt aus dem Bundesverband Homosexualität (BVH) und Wechsel zum Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) mit einigen Mitstreitern vor allem aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik zu Beginn der neunziger Jahren eine Initiative, um Homosexuellen die Zivilehe zu ermöglichen sollte. Diese Initiative fand bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung. Nach einer bei der Aktion Standesamt 1992 eingereichten Klage wies das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1993 eine Verfassungsklage gegen das faktische Eheverbot ab. Erst mit dem Regierungswechsel 1998 bestand in Deutschland die Chance einer parlamentarischen Umsetzung der Gesetzentwürfe der Grünen.

Verpartnerung zweier Männer

Das Gesetz wurde im November 2000 durch den Bundestag mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU-Fraktion und FDP beschlossen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit der Lebenspartnerschaft wurden gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals – von der Hamburger Ehe (die allerdings nur geringe rechtliche Auswirkungen hatte, und diese auf Hamburg beschränkt) abgesehen – rechtlich anerkannt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG)) blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes[33] gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE)[34] dieses Begehren jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut und fast wortgleich von der FDP, die es 2000 selbst noch im Bundestag abgelehnt hatte, als Gesetzesentwurf eingebracht (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, (LPartGErgG), BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt, da das Gesetz nicht an die bis dahin schon stattgefundene Rechtsentwicklung angepasst worden war.

Auf Initiative der GRÜNEN und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze änderte und erweiterte. Dieses Gesetz bedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates und trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben – wie Ehegatten – im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung (u.a. Versorgungsausgleich).
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner können sich nunmehr wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Stiefeltern das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecken sich nunmehr auch auf Lebenspartner.
  • Eine existierende Lebenspartnerschaft wurde explizit als Ehehindernis aufgezählt.
  • Die „Scheidung“ einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten „Härteklausel“ (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Diese wurde von der CSU zum Anlass genommen, erneut gegen das LPartG vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts steht derzeit noch aus, die Erfolgsaussichten werden allgemein als eher gering eingeschätzt. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses vor der Schließung einer Lebenspartnerschaft als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im September 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich.

Vor der Föderalismusreform hatten die Bundesländer Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg ihr Landesrecht bereits angepasst. Nach der Föderalismusreform haben die fünf Bundesländer Bremen, Berlin[35], Hamburg[36], Mecklenburg-Vorpommern[37] und Saarland[38] als Bundesländer die völlige Gleichstellung Eingetragener Lebenspartner im Landesrecht beschlossen. Damit sind erstmals auch verpartnerte Landesbeamte in Fragen der Besoldung ihren verheirateten Kollegen völlig gleichgestellt. Niedersachsen und Hessen werden als weitere Bundesländer folgen.[39] Brandenburg[40] und Sachsen-Anhalt[41] haben dies ebenso angekündigt.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule dann zulässig wäre.

Rezeption des Gesetzes

Rezeption durch whk, LSVD und Lesbenring

Von vielen Lesben und Schwulen – wie zum Beispiel dem Lesbenring, dem LSVD oder Mitgliedern des neuen whk – wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert[42] (siehe: Rechtliche Unterscheidungen zur Ehe). Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung „bürgerlicher Sexualität“ bzw. einen Ausdruck des „Patriarchats“.[43] Einige davon sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe.[44]

Kritik an Mitarbeit

Es wird die Kritik geäußert, dass die Schaffung neuer Normen für schwule und lesbische Lebensweisen dem Ziel der Gleichbehandlung aller Lebensformen, zum Beispiel auch polyamorer Familien, entgegenwirke (siehe Lebensformenpolitik). Diese Organisationen, die dem Konzept der Lebenspartnerschaft kritisch gegenüber standen, wurden von der Bundesregierung nicht zu den Verhandlungen über das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeladen, anders als der das Lebenspartnerschaftsgesetz befürwortende LSVD.

Rezeption der beiden deutschen Volkskirchen

Die Leitung der römisch-katholischen Kirche in Rom lehnt die Lebenspartnerschaft ab.[45] So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, die rechtliche Anerkennung einer Lebenspartnerschaft abzulehnen. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.[46] Demgegenüber ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, mit entsprechenden staatlichen Regelungen zur Lebenspartnerschaft einverstanden, soweit sie keine Gleichstellung zur Ehe darstellen.[47]

Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD „Verantwortung und Verlässlichkeit stärken“[48], wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. So seien standesamtliche Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren zu unterstützen, da sie für die Beteiligten Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistands sein können. Als positiver Aspekt wird von der EKD auch aus der Sicht des evangelischen Glaubens und der evangelischen Ethik die Festigung von Verantwortungsgemeinschaften auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften angesehen.

Rezeption durch Verfassungsrechtler

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied („Abstand“) zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse. Entgegen der damaligen, allgemeinen Meinung der CDU und großer Teile der FDP (so in Bundestagsdebatten geäußert) erkannte das Bundesverfassungsgericht keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im Übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.[34]

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten könne, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen bezögen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen. Damit übernahm das Gericht die Argumentation von Manfred Bruns, der als Vertreter des LSVD gehört worden war.

Aktuelle Diskussion um ein Erweiterungsgesetz

Am 10. Februar 2006 diskutierte der Bundestag auf Antrag von Bündnis 90/Die Grünen über die Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Begründung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt.[49] Der Antrag verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes. Die Linksfraktion, die FDP und die SPD äußerten sich in der anschließenden Debatte positiv bezüglich der Intention des Antrags. Nach der Föderalismusreform ist wegen Art. 84 GG n.F. eine bundesgesetzlich geregelte Zuständigkeit des Standesamtes wohl nicht mehr möglich. Die Rednerin für die CDU/CSU-Fraktion, Ute Granold, CDU, ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuer- und Beamtenrecht erkennen. Jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, dass dies mehr als eine Einzelmeinung darstellt. Der Antrag wurde dann in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Bemühungen der GRÜNEN, den Antrag zur zweiten und dritten Lesung im Plenum zu bringen, wurden immer wieder von den Koalitionsvertretern in den Ausschüssen zum Scheitern gebracht.

Die FDP-Fraktion hat am 29. Juni 2006 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuergesetz regeln soll.[50] Im März 2009 brachte die FDP einen Gesetzentwurf in den Bundestag zur Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch verpartnerte Paare ein. [51] Am 17. November 2006 brachten Bündnis 90/Die Grünen einen weitergehenden, umfassenden Entwurf ein.[52] Ebenso brachte die Linkspartei.PDS am 27. April 2007 einen umfassenden Entwurf zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften in den Bundestag ein.[53]

Im neuen Grundsatzprogramm erkennt die CDU an, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften „Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind“. Die Entscheidung in solchen Partnerschaften zu leben[54] und die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft wird akzeptiert. Eine Gleichstellung mit der Ehe wird hingegen abgelehnt, ebenso wie ein Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.[55] Es wird betont, dass man auch im Falle von kinderlosen Ehen am Ehegattensplitting festhalten wolle. Die Ehe stehe auch in diesen Fällen unter besonderem Schutz, Begründung: „Auch in Ehen, die ohne Kinder bleiben, übernehmen Männer und Frauen dauerhaft füreinander Verantwortung.“

Ebenso erfolgt im neuen Grundsatzprogramm der CSU ab 2007 erstmals die Anerkennung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die Form dieser Anerkennung wurde nicht näher dargestellt; die Gewährung dieser nicht näher spezifizierten Rechte wurde jedoch davon abhängig gemacht, dass in diesen Partnerschaften Menschen füreinander einstehen und verlässlich Verantwortung und Sorge füreinander übernehmen. Leitbild bleibt somit für die CSU in der Gesellschaft die Ehe und eine Gleichstellung zur Ehe ist seitens der CSU nicht gewollt.[56]

Auch die SPD bekennt sich in ihrem neuen Parteigrundsatzprogramm vom Oktober 2007 zur allgemeinen Anerkennung der Lebenspartnerschaft: „Wir orientieren unser Familienbild an der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Wir wollen den Menschen kein Lebensmodell vorschreiben. Die meisten Menschen wünschen sich die Ehe, wir schützen sie. Gleichzeitig unterstützen wir andere gemeinsame Lebenswege, nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, alleinerziehende Eltern. Alleinerziehende Mütter und Väter bedürfen unserer besonderen Unterstützung. Familie ist dort, wo Kinder sind und wo Lebenspartner oder Generationen füreinander einstehen.“[57]

Die Verbesserung bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den Parteiprogrammen durch CDU und CSU sowie die Bestätigung der Anerkennung der SPD findet bisher auf Bundesebene keine Entsprechung auf Gesetzesebene. Auch bei Detailfragen wird jede Gleichstellung weiterhin verweigert. So zuletzt geschehen bei der Frage der behördlichen Zuständigkeit für die Verpartnerung, beim Pfändungsschutz der Altersvorsorge[58] oder bei der Neuregelung der Bundesbeamtenreform im Bundestag.[59] Nur in der verabschiedeten Reform der Erbschaftsteuer wurde der Erbschaftsteuerfreibetrag auf die gleiche Höhe (500 000.- €) wie bei Ehegatten angepasst; diese Verbesserung der Rechtssituation geht mit einer deutlichen Erhöhung der Steuersätze für Beträge über den Freibetrag hinaus einher. Damit werden zwar die meisten Erbschaften faktisch steuerfrei werden; bei größeren Erbschaften wird jedoch aufgrund der größeren Differenz in den Steuersätzen zum bisherigen Stand die Ungleichbehandlung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern erhöht. [60]

Statistik

Die Statistik ist unvollständig, da es keine offizielle bundesweite Auswertung gibt. In Rheinland-Pfalz, wie in vielen anderen Bundesländern, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer solchen Statistik.

In Bayern ist auch eine unbekannte Anzahl Lebenspartnerschaften von nicht ansässigen Ausländern (z.B. Österreichern) enthalten. Dies ist möglich, da dort der Vorgang nicht am Standesamt stattfindet, welches nur für „seine“ Bürger zuständig ist, sondern beim Notar. Die Partnerschaft hat für die Lebenspartner, sofern sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, zwar keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen, aber man bekommt beispielsweise leichter einen Aufenthaltstitel für seinen Partner aus einem Nicht-EU-Land, wenn auch ohne Arbeitsbewilligung. Die Statistik gibt auch keinerlei Hinweis über die Zahl der geschlossenen Lebenspartnerschaften aus anderen Bundesländern, bei denen die Lebenspartner zwischenzeitlich ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegt haben, noch über die Zahl derjenigen, die eine vergleichbare Partnerschaft im Ausland geschlossen haben, und nach Deutschland zugezogen sind.

Eingetragene Lebenspartnerschaften 2001-2005[61]
Bundesland Lebenspartnerschaften Bekannte Aufhebungen
Berlin 2075
Bayern 2041 51
Schleswig-Holstein 340
Sachsen 320
Sachsen-Anhalt ~ 200
Thüringen 116

Dort, wo die Statistik überhaupt geführt wird, kommt es oftmals zum Vorschein, dass mehr männliche als weibliche Paare diese Möglichkeit nutzen. Zum Beispiel gingen in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden 46 lesbische und 112 schwule Paare eine solche Verbindung ein. In Bayern ist jede dritte Lebenspartnerschaft zwischen Lesben. Ein Berliner Standesbeamter ist der Meinung, dass Frauen den rechtlichen Rahmen nicht so benötigen würden. Der LSVD ist dagegen der Ansicht, dass Frauen die Rechtslage kritischer beurteilen und sich deshalb zurückhalten.[61]Es gibt ohnehin keine Statistik, aus der man entnehmen könnte, dass die Zahl der Lesben (ob verpartnert oder nicht) gleich hoch wie die der Schwulen innerhalb der deutschen Bevölkerung wäre; insofern sind Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein männliches oder weibliches Paar sich verpartnert, nicht möglich.

Eingetragene Lebenspartnerschaften in Berlin 2001-2008[62]
Geschlecht LP Aufgelöst Aufgelöst in %
Männer 2513 < 6
Frauen 1015 > 4
Summe 3528 191 5,4

Die Statistik von Berlin im Jahre 2008 zeigt, dass es dort 2003/2004 eine kleine Flaute gegeben hat, seitdem aber durchschnittlich 500 Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Der Unterschied zwischen den Geschlechtern verringert sich dabei. 2001 wurde jede fünfte Partnerschaft von Frauen begründet, 2005 war es jede dritte Partnerschaft. Nach Bezirken führt Tempelhof-Schöneberg (655), gefolgt von Charlottenburg-Wilmersdorf (627) und die Schlußlichter bilden Marzahn-Hellersdorf (85) und Spandau (83). Die Auflösungszahlen können nicht mit jener von heterosexuellen Partnerschaften verglichen werden, da die Lebenspartnerschaft erst seit 2001 besteht.[62]

Literatur

  • Marc Schüffner: Eheschutz und Lebenspartnerschaft, Duncker & Humblot 2007, ISBN 3-428-12438-3
  • Manfred Bruns / Rainer Kemper, LPartG – Handkommentar, Baden-Baden, 2. Auflage, 2005, ISBN 978-3-8329-1182-9

Siehe auch

Übersichtsartikel

Formen gesetzlich anerkannter Partnerschaften

Gesetze in anderen Ländern

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Statis.de
  2. Heldrich in Palandt Art.17b EG Rdnr.2
  3. BT-Drucksache 14/3751 S.60
  4. Heldrich in Palandt Art.17b EG Rdnr.2
  5. http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/lebenspartnerschaft.html
  6. Homosexuelle: Im Standesamt Lebenspartnerschaft besiegeln
  7. Landtags-Drucksache 16/744
  8. LSVD:Die Lebenspartnerschaft - Teil 1
  9. Urteil vom 29. April 2004, 6 AZR 101/03
  10. § 29 TVöD
  11. Bundesarbeitsgericht vom 14. Januar 2009, 3 AZR 20/07
  12. Tagesschau:Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung
  13. Juris:Wehrpflichtgesetz
  14. auch Eheschließungen nimmt der Konsul nicht mehr vor, Art.2 Abs.7 Personenstandsreformgesetz
  15. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01
  16. vgl. die hiergegen anhängige Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 909/06.
  17. bestätigt durch den BFH mit Beschluss vom 20.06.2007, II R 56/05 - DStR 2007, 1476: Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten; gegen einen früheren Beschluss des BFH, vom 8.11.2006, zum gleichen Thema, ist jedoch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 611/07) noch anhängig. Nach § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung haben Lebenspartner nunmehr denselben Freibetrag wie Ehepartner (500.000 Euro statt vorher 307.000 für Ehepartner bzw. 5.200 Euro für Lebenspartner), auch beim Versorgungsfreibetrag (jetzt 256.000 Euro) ist eine Gleichstellung eingeführt worden (§ 17). Dagegen sind die Steuersätze nach wie vor verschieden. Während sich diese beim überlebenden Ehepartner nach der Erbschafts-Steuerklasse 1 richten (Eingangssteuersatz 7%), wird der überlebende Lebenspartner in die schlechtere Steuerklasse 3 eingestuft (Eingangssteuersatz 30%).
  18. § 3 des Grunderwerbssteuergesetz
  19. § 13 des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermGB).
  20. Deutscher Bundestag, Drucksache16/10432, Antwort der Bundesregierung vom 29. September 2008: "Stand der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften"
  21. siehe § 40 Abs. 1 BBesG. Diese Ungleichbehandlung soll nach einem Kammerbeschluss der Richter Winfried Hassemer, Herbert Landau und Udo Di Fabio vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - durch Artikel 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, ob dies gegen Antidiskriminierungsregelungen der EU verstößt, steht noch aus. Das VG Stuttgart hat am 5. Februar 2009, AZ: 4 K 1604/08 in Abweichung von anderslautenden Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG unter Berufung auf die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der Europäischen Gemeinschaft vom 27.11.2000 in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass auch verpartnerte Beamte wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag haben.
  22. LSVD:Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
  23. EuGH, Aktenzeichen C-267/06, gesehen am 01.04.2008.
  24. Beck Verlag: EuGH: Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf Witwerrente aus berufsständischem Versorgungssystem haben vom 1. April 2008.
  25. Queer:Witwenrente auch für Schwule
  26. Zeit:Witwerrente: EU-Richter stärken homosexuellen Partner
  27. Frankfurter Rundschau: Witwerrenten Europas Richter stärken Rechte von Schwulen und Lesben
  28. Beschluss des BVerfG vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06
  29. LSVD:Rechtspolitischer Jahresrückblick des LSVD
  30. BGHZ 92, 213, 219
  31. OLG Hamburg, NJW 1988, 977
  32. Maria Sabine Augstein: Ehe und Scheidung. Warum es für Lesben und Schwule angeblich nicht geht; Manfred Bruns: Die "Aktion Standesamt" des SVD und der "Schwulen Juristen", beide in: [Berliner] Senatsverwaltung für Jugend und Familie - Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (Hrsg.): Lesben. Schwule. Partnerschaften, Berlin 1994, in der Reihe: Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation des Referates für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Nr. 9
  33. Grundgesetz Online: Artikel Nr.6 GG
  34. a b BVerfG-Urteil vom 17. Juli 2002 (online): Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Lebenspartnerschaft mit Art. 6 GG
  35. Rot-Rot stellt Lebenspartnerschaften der Ehe gleich
  36. [http://www.queer.de/detail.php?article_id=9441 Queer: Brandenburg und Hamburg stellen gleich]
  37. Queer:Meck-Pomm: Heimliche Gleichstellung schwuler und lesbischer Beamter
  38. Queer:Saarland: Landtag beschließt Gleichstellung einstimmig
  39. LSVD:Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsgesetz LSVD:Zum saarländischen Gesetzentwurf
  40. Queer:Brandburg stellt gleich
  41. Landta Sachsen-Anhalt:Beschlussempfehlung
  42. Aktion 1zu1 vom LSVD: Gleiches Recht für Lebenspartnerschaften
  43. Pressemitteilung des whk: Eingetragene Partnerschaft: Homo-Ehe gehört ins Schwule Museum!, 1. Juni 1999
  44. siehe die Kölner Erklärung des whk
  45. Haltung der katholischen Kirche: Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen
  46. Süddeutsche:Risse im schwarzen Block
  47. Interview mit Robert Zollitsch im Spiegel vom 18.02.2008: Es wäre eine Revolution
  48. Haltung der EKD: Verläßlichkeit und Verantwortung stärken
  49. Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Gleichberechtigung für die eingetragene Lebenspartnerschaft, 7. Februar 2006
  50. FDP-Bundestagsfraktion: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, Drs. 16/2087, 29. Juni 2006
  51. Bundestag:Erleichterung von Adoptionen Minderjähriger
  52. Bündnis 90/Die Grünen: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Drs. 16/3423, 15. November 2006
  53. Linkspartei.PDS: Gesetzentwurf "Vielfalt der Lebensweisen anerkennen und rechtliche Gleichbehandlung homosexueller Paare sicherstellen", Drs. 16/5184, 27. April 2007
  54. CDU: Neues Grundsatzprogramm
  55. n-tv:Homosexuelle Partnerschaften - Union lehnt Gleichstellung ab
  56. Merkur:CSU anerkennt Lebenspartnerschaften im neuen Grundsatzprogramm, Oktober 2006
  57. SPD:Hamburger Programm - Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Seite 37
  58. lsvd.de: Pressespiegel: Union bei Lebenspartnern unbelehrbar, 30. November 2006
  59. Queer:Bundestag verabschiedet Beamtenreform ohne Gleichstellung
  60. LSVD:Erbschaftsteuerrecht
  61. a b dieStandard.at: Fünf Jahre Lebenspartnerschaft in Deutschland, 31. Juli 2006
  62. a b 7 Jahre Homo-Ehe: 3.500 Verpartnerungen in Berlin, queer.de, 31. Juli 2008
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