- Lebenspartnerschaftsregister
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Das elektronische Personenstandsregister (§ 3 PStG neu) löst ab dem 1. Januar 2009 die bisherigen Personenstandsbücher ab. Die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf elektronische Register wurde 2006 durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffen. Bis zum 31. Dezember 2013 können die Personenstandsregister übergangsweise aber auch noch auf Papier, jedoch bereits mit dem Inhalt nach dem neuen Gesetz geführt werden.
Inhaltsverzeichnis
Arten der Personenstandsregister
Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- ein Eheregister (§ 15 PStG neu)
- ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG neu)
- ein Geburtenregister (§ 21 PStG neu)
- ein Sterberegister (§ 31 PStG neu).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern werden jährlich fortlaufend nummeriert und mit der Angabe des Familiennamens des Standesbeamten abgeschlossen. Jede Beurkundung ist mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des Standesbeamten zu versehen.
Eheregister
Im Eheregister (§ 15 PStG neu) werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- Tag und Ort der Eheschließung
- die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
- die nach der Eheschließung geführten Familiennamen der Ehegatten.
Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten
- auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
- auf die Bestimmung eines Ehenamens.
Lebenspartnerschaftsregister
Im Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG neu) werden im Anschluss an die Lebenspartnerschaftsschließung beurkundet
- Tag und Ort der Lebenspartnerschaftsschließung
- die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch eines Lebenspartners seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
- die nach der Lebenspartnerschaftsschließung geführten Familiennamen der Lebenspartner.
Zum Lebenspartnerschaftseintrag wird hingewiesen
- auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner
- auf die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
- auf die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens.
Allerdings erlaubt § 23 LPartG in der Fassung des Personenstandsrechtsreformgesetzes es den Ländern nach wie vor, auch eine abweichende Zuständigkeit für die Begründung von Lebenspartnerschaften und für die entsprechende Registerführung vorzusehen (z.B. bei den Kreisverwaltungen).
Geburtenregister
Im Geburtenregister (§ 21 PStG neu) werden beurkundet
- die Vornamen und der Familienname des Kindes
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt
- das Geschlecht des Kindes
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in den Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist
- bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung
- bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters
- auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Sterberegister
Im Sterberegister (§ 31 PStG neu) werden beurkundet
- die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes
Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
- auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen
- bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung
- bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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