- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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Menschen, die länger als sechs Monate erkranken oder dauerhaft gefährdet sind zu erkranken, können einen Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Rehabilitation in deutschsprachigen Ländern stellen. Die Erkrankungen können körperlicher, geistiger und seelischer Art sein. Leistungen der beruflichen Rehabilitation sollen die Arbeitsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelung
In der Bundesrepublik Deutschland wird im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) die Wiedereingliederung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben geregelt:
- Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43)
- Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32),
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59)
- Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54)
für Schwerbehinderte:
- Integrationsfachdienste (§ 109 - § 115)
- Integrationsprojekte (§ 132 - § 135)
- Werkstätten für Behinderte (§ 136 - § 144)
Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Hier wiederholen sich die Leistungsansprüche. Aus den Rechtsansrüchen des SGB IX sind hier die Leistungen zu Kannbestimmungen heruntergestuft.
Sozialgesetzbuch XII - Grundsicherung - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Wer länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann und somit erwerbsunfähig ist, erhält Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbich XII, sofern nicht ein andere Rehaträger zuständig ist. Damit hat er Anspruch auf Eingliederungshilfe, auch wenn sein Einkommen und Vermögen über den Anspruchsvorausetzungen des SGB XII liegen. § 54 bestimmt die Leistungen, die neben den Leistungen der §§ 26, 33, 41 und 55 des Sozialgesetzbuches IX erbracht werden.
Leistungsträger
Zuständig für die Leistungen ist einer der unten genannten Leistungsträger:
- Träger der gesetzlichen Rententräger (wenn mindestens 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt wurde).
- Bundesagentur für Arbeit (wenn in den letzten 5 Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstanden ist).
- Träger der gesetzlichen Krankenkassen (für medizinische Leistungen und Krankengeld).
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen
- Träger der Kriegsopferversorgung, Kriegsopferfürsorge und des Rechts auf soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe (zuständig, wenn bei den anderen Träger kein Anspruch besteht).
Behinderte, die Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende = Hartz IV) erhalten und somit mindestend 3 Stunden erwerbsfähig sind bekommen zwar Unterhalt von den Arbeitsgemeinschaften bzw. Sozialämtern der "Options"-Kommunen; Rehabilitationsträger für die Teilhabe am Arbeitsleben ist aber die Arbeitsagentur (§ 6a, SGB IX). Sie stellt den Rehabilitationsbedarf fest und macht einen Eingliederungsvorschlag.
Ansprechpartner in Österreich:- Pensionsversicherungssträger, bei Behinderung und nach Privatunfall
- Unfallversicherungsträger, nach einem Arbeitsunfall und bei Berufskrankheit
Antragsstellung und Zuständigkeit
Rehabilitationsleistungen sind in der Bundesrepublik Deutschland entweder direkt an einen der oben genannten Rehabilitationssträger oder bei einer gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger zu stellen. Diese Beratungsstellen sind in dem Landkreis eingerichtet. Das kann irgendeine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger sein. Sie sollen informieren, bei der Antragstellung Unterstützung leisten und den Antrag dem Reha-Träger zuleiten.
Zuständigkeits- und Genehmigungsverfahren
Ist bei einem Rehabilitationsträger ein Antrag auf Rehabilitation eingegangen, prüft er innerhalb von 2 Wochen ob er zuständig ist.
- Ist er zuständig, muss er innerhalb 3 Wochen entscheiden, sofern kein Gutachten eingeholt werden muss. Ist ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehaträger unverzüglich einen Sachverständigen. Dieser erstellt innerhalb von 2 Wochen das Gutachten. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der Reha-Träger innerhalb 2 Wochen zu entscheiden.
- Ist der Reha-Träger nicht zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den seiner Auffassung nach zuständigen Reha-Träger weiter. Dieser muss den Antrag bearbeiten. Sollte dieser Reha-Träger auch nicht zuständig sein, muss dieser klären von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen entschieden wird.
Kriterien der Antragsentscheidung
Die Verantwortlichkeit richtet sich nach verschiedenen Kriterien, u.a. nach der Dauer der Beitragszahlung in die Sozialkassen. Der Antragsteller hat das Recht auf Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe. Die beruflichen Entscheidungen müssen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechen und sollten wohnortnahe Umsetzungsmöglichkeiten beinhalten. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller zur Mitwirkungspflicht zu verpflichten. Ob er die Fähigkeiten und Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation mitbringt, wird durch verschiedene gutachterliche Verfahren unterstützt. Es besteht aber grundsätzlich ein Widerspruchsrecht seitens des Antragstellers.
beanspruchbare Leistungen
Die Träger können im Rahmen ihres Bewilligungsverfahrens folgende Leistungen erbringen
- Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes
- Hilfen zur Berufsvorbereitung und Praktika
- Hilfen zur beruflichen Ausbildung, Anpassung und Weiterbildung
- Existenzgründerzuschüsse
- sonstige Hilfen (z. B. Kraftfahrzeughilfen)
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- Leistungen an den Arbeitgeber (Ausbildungs- oder Eingliederungszuschüsse)
Leistungen in Österreich:
- Zuschüsse, Darlehen, sonstige Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
- "Abgeltung einer Minderleistung", gemeint sind Dienstgeberzuschüsse
- Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit
- Ausbildung
- Umschulung
- Mithilfe bei der Finanzierung bzw. Adaptierung von für die Berufsausübung notwendigen KFZ
Siehe auch
Weblinks
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