Behindertenwerkstatt

Behindertenwerkstatt

Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben.

Diese Bezeichnung, häufig auch mit WfbM abgekürzt, ist seit dem 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch im Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich verbindlich. Sie löste den seit 1961 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwendeten Begriff Werkstatt für Behinderte (WfB) ab. Andere veraltete Bezeichnungen sind Beschützende Werkstätte oder Behindertenwerkstatt.

Inhaltsverzeichnis

Zielgruppe

Die Zielgruppe für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen (im folgenden Werkstatt genannt) ist eingegrenzt: Personen, die ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Besonderheiten wegen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig werden können, haben ein Recht auf einen Werkstattplatz. Eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder ein Schwerbehindertenausweis ist kein Aufnahmekriterium der Werkstätten. In einigen Werkstätten ist zu beobachten, dass vermehrt auch Menschen mit einer Lernbehinderung oder Körperbehinderung ohne das Merkmal einer geistigen Behinderung aufgenommen werden, um den Arbeitsmarkt zu entlasten.

Aufgaben einer WfbM

Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind § 136 des SGB IX beschrieben.

Demnach muss eine WfbM eine „angemessene berufliche Bildung“ anbieten. Die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der dort beschäftigten Menschen soll erhalten, entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden, wobei gleichzeitig auch deren Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden soll(§136 SGB IX). Außerdem hat die Werkstatt auch eine Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenem Arbeitsentgelt aus den Arbeitsergebnissen anzubieten.

Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt

Die Werkstatt soll den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen fördern. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.

Wirtschaftliche Grundsätze

Außerdem soll die Werkstatt nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden und den dort Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Entgelt zahlen. Dies beinhaltet, dass die Werkstatt auch gewerbliche und private Kunden, die Waren und Dienstleistungen bei ihr anfordern, zufriedenstellen muss, um einen entsprechenden Umsatz zu gewährleisten. Das auszuzahlende Entgelt wird aus dem Arbeitsergebnis nach Abzug einer Lohnrücklage und einer Investitionsrücklage gebildet.

Gesetzliche Grundlagen

Es gibt für die Werkstätten drei wichtige gesetzliche Grundlagen: das „SGB IX“ (9. Sozialgesetzbuch), die „WVO“ (Werkstättenverordnung) und die „WMVO“ (Werkstätten-Mitwirkungsverordnung).

Im „SGB IX“ ist geregelt, welche staatlichen Stellen für die Werkstätten und deren Beschäftigten zuständig sind, welche Aufgaben und Anforderungen an Werkstätten gestellt werden und welche Ansprüche die Beschäftigten erheben können. Auch die Regulierung der Kostenträger und der Geldleistungen ist hier (SGB IX, §4 ff.) festgelegt.

In der „Werkstätten-Mitwirkungsverordnung“ ist geregelt, dass Werkstattbeschäftigte durch eigene Werkstatträte am Geschehen der Werkstatt beteiligt werden und welchen Einfluss sie ausüben können.

Laut „Werkstättenverordnung“ soll eine WfbM mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben anzubieten und die behinderungsbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Werkstattbeschäftigten beachten. Die Werkstatt muss - sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind - in ihrem Einzugsgebiet alle betroffenen Menschen aufnehmen, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann. Das betrifft Menschen mit mentalen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Eine Ausnahme bilden Menschen, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen, oder von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.

Viele Werkstätten trennen die Bereiche nach den psychischen, physischen oder mentalen Eigenarten der Menschen, um eine optimale Förderung zu gewährleisten.

Die Kosten für einen Werkstattplatz tragen die überörtlichen Sozialhilfeträger, die Berufsgenossenschaften, die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit. Diese Träger fördern die Maßnahme in den ersten 27 Monaten (maximal).

Organisation und Struktur

Bundesweit gibt es zur Zeit etwa 700 anerkannte Werkstätten mit über 260.000 Plätzen. Der Maßnahmeverlauf ist in drei verschiedenen Stufen geregelt:

Eingangsverfahren (EV)

Das Eingangsverfahren dient dem Teilnehmer dazu, sich einen ersten Einblick in die Werkstatt zu verschaffen. Es soll festgestellt werden, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung „für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen“ (§40 I 1. SGB IX). Ein Eingliederungsplan wird erstellt, in dem die Kompetenzen des behinderten Menschen aufgenommen und Ziele für den anschließenden Förder- und Bildungsprozess gemeinsam aufgestellt werden. Das EV dauert in der Regel drei Monate. Finanziert wird das EV durch den zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist das die Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen (Deutsche Rentenversicherung), Bundesknappschaft oder eine Berufsgenossenschaft.

Berufsbildungsbereich (BBB)

Nach dem Eingangsverfahren (EV) folgt der Berufsbildungsbereich (BBB).

Der BBB dauert maximal zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr BBB (Grundkurs) erfolgt ein Bericht, der im Fachausschuss, dem Beratungsgremium von Werkstatt und Vertretern aus Arbeitsagentur und Sozialhilfe, besprochen wird. Kann die Leistungsfähigkeit des Teilnehmers weiter gefördert werden, soll der zuständige Rehabilitationsträger das zweite Jahr im BBB (Aufbaukurs) bewilligen.

Der Berufsbildungsbereich gliedert sich in einen Grund- und einen Aufbaukurs von jeweils 12-monatiger Dauer, in denen verschiedene Fertigkeiten (im Aufbaukurs mit höherem Schwierigkeitsgrad) vermittelt werden. Auch soll das Selbstwertgefühl des Werkstattbeschäftigten gehoben und das Sozial- und Arbeitsverhalten gefördert werden. Dabei ist auch eine möglichst realistische Selbsteinschätzung der individuellen Fähigkeiten anzustreben. Angebote zur Entwicklung der lebenspraktischen Fertigkeiten (Erlernen von sozialen Normen und Werten (Regeln,Pünktlichkeit,…),Körperpflege, Gesundheitspflege, Kleidung, Essen und Trinken, Verkehrserziehung, Umgang mit Geld) sind in die Förderungen mit einbezogen. Für den BBB ist ein Gruppenschlüssel von 1:6 gesetzlich gefordert (WVO §9 Abs. 3).

Zum Berufsbildungsbereich wurde im Jahr 2002 ein Rahmenprogramm von Seiten der Agentur für Arbeit und der BAG:WfbM erstellt. Dieses Rahmenprogramm ist zwar keine gesetzlich festgelegte Vorgehensweise, jedoch ist davon auszugehen, dass sich die Kostenträger in ihren Anforderungen an die Werkstatt eng an das Dokument binden werden. (s. u.: Weblinks)

Arbeitsbereich (AB)

Nach dem BBB haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in den Arbeitsbereich der Werkstatt zu wechseln. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist unbefristet. Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen mit weitgehender Entsprechung zum allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit sowie Eignung und Neigung des betreffenden Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Auch hier findet eine weitergehende Förderung statt.

Integrationsauftrag und Ausgelagerte Arbeitsplätze

Heute ist die WfbM der geeignete Ort zur Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft für all jene Menschen, die von der Erwerbswirtschaft nicht gewollt werden. Der Gesetzgeber drückt das in SGB IX §136 Abs.1 so aus:

„Die Werkstatt für behinderte Menschen (…) hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

(…)“

Nicht nur durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch wegen der genannten Grundbedingungen für einen Werkstattplatz gelingt jährlich weniger als 1% der Werkstattbeschäftigten der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Integrationsfachdienste (IFD gemäß SGB IX §109) und so genannte „Außenarbeitsplätze“ können den Übergang in den Arbeitsmarkt verbessern. „Außenarbeitsplatz“ bedeutet: Ein Mensch mit Behinderung arbeitet in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, bleibt vom Status her aber Werkstattbeschäftigter. Die Werkstättenverordnung (WVO §5 Abs.4) regelt diese „Außenarbeitsplätze“:

„(4) Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen…“

Mitwirkung

Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten werden Werkstatträte gewählt, die die Interessen der Beschäftigten im Arbeitsbereich vertreten und mit der Leitung diskutieren. Auch die Anliegen der Teilnehmer im Berufsbildungsbereich sowie im Eingangsverfahren werden berücksichtigt. In der „Werkstätten-Mitwirkungsverordnung“ sind Rechte und Pflichten des Werkstattrates, aber auch der Werkstattleitung geregelt. Im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt kann ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die gewählten Werkstatträte und Eltern- und Betreuerbeiräte können bei allen relevanten Fragen Einfluss nehmen.

Werkstatträte haben sich über ihre eigene Werkstatt hinaus auf Landes- und Bundesebene organisiert, die erste war im Mai 2000 die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte in NRWals Ergebnis mehrjähriger Erwachsenenbildungsarbeit mit Werkstatträten unter der Leitung von Dieter Niermann an der Ev. Heimvolkshochschule Lindenhof, Bethel. 2004 bildete sich eine Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte, die sich 2007 selbst aufgelöst hat. Am 7. Februar 2008 gründete sich die Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstatträte (BVWR).[1]

Betriebswirtschaftliche Grundsätze

Der Hauptauftrag der Werkstätten ist die Reha- und Integrationsaufgabe, die „Teilhabe am Arbeitsleben“ für Menschen mit Behinderung. Mit diesem Hauptauftrag erzielen die Werkstätten 70 bis 90 % ihrer Erlöse.

Dennoch sind die Werkstätten in ihren Produktionsbereichen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und wollen wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um den Beschäftigten im Arbeitsbereich ein Arbeitsentgelt zahlen zu können. Für das Selbstwertgefühl der Beschäftigten ist mit entscheidend, dass sie eine ökonomisch sinnvolle und effiziente Arbeit übernehmen. Werkstätten stützen sich häufig auf drei Standbeine: Auftragsarbeiten, Eigenproduktion und Dienstleistungen. Dies umfasst zum Beispiel Montage-, Verpackungs- und Versandaufträge für Betriebe aus Industrie, Handwerk und Handel. Viele Werkstätten verfügen über eine beträchtliche Eigenproduktion (z. B. Holzspielzeuge, kunstgewerbliche Gegenstände, Textilien oder Gartenmöbel). Zukunftsträchtig sind Angebote aus dem Bereich der EDV-Dienstleistungen. Aber auch Garten- und Landschaftspflege, Landwirtschaft, Küchen- und Partyservice, Wäscherei, Druck und Versand von Werbemitteln, der Betrieb eines Tierparks oder einer Eissporthalle gehören zum Angebot. Aktenvernichtung, auch als Komplettservice und nach DIN-genormter Sicherheitsstufe, ist eine Stärke vieler Werkstätten. Passend dazu bieten einige Einrichtungen auch die professionelle Archivierung von Dokumenten an, die eingescannt, auf Datenträger überspielt oder auch online auf einem Server bereit gehalten werden.

Viele Werkstätten nutzen heute ein Qualitätsmanagement und sind in der Auftragsabwicklung und in der Leistungserbringung gegenüber den Menschen mit Behinderung nach einer Qualitätsmanagementnorm wie beispielsweise ISO 9001:2000 zertifiziert.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die an WfbM Aufträge erteilen, können bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen (wenn sie zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet sind). Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten ausgeführt werden können, sind diesen bevorzugt anzubieten.

Arbeitsentgelt

Im Berufsbildungsbereich erhalten Rehabilitanden („Teilnehmer“) kein Entgelt durch die WfbM, sondern entweder ein Ausbildungsgeld oder ein Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Ausbildungsgeld ist gesetzlich festgelegt. Zur Zeit werden für die ersten 12 Monate (ab Eingliederung in die Werkstatt) 62 Euro gezahlt. Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 73 Euro monatlich. Maßgeblich verantwortlich ist hier der §107 SGB III.

Im Arbeitsbereich ist dagegen eine Entlohnung durch die Werkstatt verpflichtend vorgeschrieben, wobei in der Regel mindestens 70% des Arbeitsergebnisses ausgeschüttet werden müssen (WVO §12 Abs. 5 Satz 1).

Das individuelle Entgelt basiert auf einen Grundbetrag, der zur Zeit 73 Euro beträgt. Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (SGB IX §138 Absatz 2). Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro monatlich. Auf den Grundbetrag aufbauend wird ein Steigerungsbetrag, der leistungsabhängig sein soll, gezahlt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, neben quantitativen und qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung auch die Komplexität des Arbeitsplatzes, das Sozialverhalten, Schmutz- und Lärmzulagen, Lebensalter und die Werkstattzugehörigkeit berücksichtigt. Das Durchschnittsentgelt in den deutschen Werkstätten für behinderte Menschen betrug im Jahr 2005 rund 150 Euro im Monat (bei eines Mindestbeschäftigungszeit von 35 Stunden in der Woche).[2] Von diesem geringen Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen angewiesen sind (z. B. eine Wohnheimunterbringung), noch erhebliche Eigenleistungen erbringen. Diese Regelungen beziehen sich auf den § 82 SGB XII und legen fest, dass der Einkommensfreibetrag für Hilfeempfänger lediglich bei rund 43 Euro liegt. Darüber hinaus gehendes Entgelt ist für die Wohnheimkosten einzusetzen. Einem Durchschnittsverdiener in der WfbM bleiben von den 150 Euro/Monat nach dem Abzug von 80,15 Euro für die Wohnheimunterbringung ein Resteinkommen von 69,85 Euro.

Die Werkstattbeschäftigten werden unabhängig von den häufig geringen Entgeltzahlungen wie andere Arbeitnehmer kranken-, pflege- und rentenversichert. Nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit hat man dadurch Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Diese richtet sich nach 80 Prozent des Rentenniveaus eines durchschnittlichen deutschen Arbeitnehmers. Zu den üblichen Leistungen gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.

Arbeitsgruppen

Der Gruppenschlüssel im Arbeitsbereich beträgt (laut WVO §9 Abs. 3) 1:12 (eine Fachkraft auf zwölf behinderte Mitarbeiter). Dies gilt als statistischer und gesetzlicher Wert. Jede Gruppe wird angeleitet durch eine (oftmals) „Gruppenleiter“ (den Begriff gab es gesetzlich noch nie) genannte „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ (FAB). Die Fachkräfte besitzen eine sonderpädagogische Zusatzausbildung und sind für die Qualität der entstehenden Endprodukte und die Entwicklung der Persönlichkeit der Werkstattbeschäftigten zuständig. Die Fachkräfte sollen möglichst aus dem handwerklichen Bereich stammen (Meisterqualifikation) und zusätzlich der pädagogischen Aufgabe gewachsen sein. In vielen Werkstätten werden in den Arbeitsgruppen zur Unterstützung Zivildienstleistende eingesetzt. Zuweilen wird noch jemand unterstützend eingesetzt, der/die ein freiwilliges soziales Jahr leisten möchte.

Begleitende oder Soziale Dienste

Den Fachkräften stehen begleitende Dienste zur Seite, welche helfen, die Maßnahme und entsprechende Förderung zu konkretisieren oder ganz praktisch bei Konfliktsituationen Hilfe anbieten zu können. Dies sind hauptsächlich Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Besonderheiten können auch Psychologen eingestellt sein, die unterstützend zur Seite stehen. In den verschiedenen Werkstätten werden oft weitere begleitende Dienste wie Ergotherapie, Rehasport oder Erwachsenenbildung angeboten.

Fachausschuss

In jeder WfbM ist, nach § 2 WVO (Werkstättenverordnung), ein Fachausschuss zu bilden. Diesem gehören in gleicher Zahl jeweils Vertreter der Werkstatt, Vertreter der Bundesagentur für Arbeit sowie Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an.

Der Fachausschuss soll auch Vertreter anderer Rehabilitationsträger wie z. B. der Deutschen Rentenversicherung (ehem. LVA und BfA) oder der Berufsgenossenschaften beteiligen, wenn deren Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzender Leistungen in Betracht kommt. Er kann auch andere Personen hinzuziehen oder Sachverständige anhören.

Im Fachausschuss wird über Voraussetzungen und Förderung in der Werkstatt im Einzelfall beraten. Für jeden Werkstattbeschäftigten gibt der Fachausschuss ein Votum darüber ab, ob er aufgenommen werden soll, ob und wie er im Berufsbildungsbereich gefördert werden soll, ob er in den Arbeitsbereich übernommen wird und in welchen Bereich. Auch weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen sind hier Beratungsgegenstand und ebenso Maßnahmen zur Gestaltung des Übergangs in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das fachliche Votum des Fachausschusses soll für den zuständigen Rehabilitationsträger Grundlage seiner Kostenentscheidung sein.

Statistische Angaben

Anzahl der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen

2003: 235.756

2004: 245.798

2005: 256.556

2006: 268.046[3]

Anzahl der Werkstätten

2003: 669

2004: 678

2005: 687

2006: 698

2007: 700[4]

Zukunft der Werkstätten für behinderte Menschen

Die „Aktion Mensch“ als Herausgeberin stellt in einer von Klaus Lachwitz, dem Justitiar der „Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung“, verfassten Broschüre mit dem Titel „Teilhabe jetzt - Eine Gesellschaft für alle“ fest, dass Werkstätten für behinderte Menschen vom „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ „nicht als Alternative zum freien Arbeitsmarkt erwähnt“ würden. Art. 27 des Übereinkommens erkenne das „gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit“, also als ein Recht auf Teilhabe an. Lachwitz fordert einen „offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt“, letztlich also die Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen.[5]

Literatur

  • Horst H. Cramer: Werkstätten für behinderte Menschen. Beck C. H., ISBN 3406525598
  • Wolfgang Trunk: Qualität der Pädagogischen Arbeit in Werkstätten für behinderte Menschen: DGQ-Band 31-21; Berlin, Wien, Zürich 2006

Siehe auch

Weblinks

Deutschland:

Einzelnachweise

  1. Siehe auch: Bundesvereinigung der Werkstatträte in Berlin gegründet, Artikel auf www.bagwfbm.de [1]
  2. Nach Angaben des Statistischen Bundesamt, zitiert von der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen BAGWfbM [2], abgerufen 10. März 2009
  3. Zahlen:Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention; Berlin, Juni 2007
  4. Zahlen: Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM)
  5. In der kürzeren Internet-Fassung der Broschüre (http://www.aba-fachverband.org/fileadmin/user_upload_2008/schule/UN_Brosch_AM_Rechte_Behinderte.pdf, Seite 05) fehlt der Satz über die Werkstätten
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