- Leistungserschleichung
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Das Erschleichen von Leistungen ist eine Straftat, durch die sich der Täter die Leistung der infrastrukturellen Einrichtungen erschleicht, indem er kein Entgelt entrichtet. Der Tatbestand dient bei bestimmten Eigentums- und Vermögensdelikten als Auffangtatbestand, wenn z. B. beim Betrug die Täuschungshandlung fehlt.
Tatbestand
In Deutschland lautet der Tatbestand des § 265a StGB:
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
In Österreich wird dieser Fall durch § 149 StGB geregelt:
(1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Rechtslage in Deutschland
Auch wenn der Tatbestand eine verfassungsrechtlich bedenkliche Weite aufweist, ist dieser noch mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1998, S. 1135).
Als Automat gilt im Prinzip nur ein Leistungsautomat. Wird ein Warenautomat manipuliert, so handelt es sich dabei um einen Diebstahl aus einem Automaten, da die Sache gegen den Willen des Eigentümers aus dem Automaten gelangt. Werden beim Automaten hingegen Datenverarbeitungsvorgänge manipuliert, so liegt kein Erschleichen von Leistungen, sondern ein Computerbetrug vor.
Theoretisch sind inzwischen vom Begriff des Telekommunikationsnetzes auch Stromleitungen umfasst, da das System auch zur Übertragung von Nachrichten genutzt werden kann. Ferner muss das Netz für die Allgemeinheit eingerichtet sein. Wird das Telekommunikationsnetz nur von Behörden oder von wenigen Einrichtungen benutzt, so ist der Tatbestand des § 265a StGB nicht erfüllt. Als Erschleichen der Beförderung ist das klassische „Schwarzfahren“ anzusehen. Dabei ist es gleichgültig, wer der Betreiber des Verkehrsmittels ist. Kriminologisch handelt es sich bei der Beförderungserschleichung um ein Massenphänomen mit großem Dunkelfeld.
Abschließend ist auch der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen ohne Entgeltentrichtung eingeschlossen. Als Veranstaltungen werden beispielsweise Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen verstanden. Einrichtungen sind typischerweise Museen, Schwimmbäder, Bibliotheken, Parkhäuser und ähnliches.
Ob Parkuhren als Automaten oder Einrichtungen gelten, ist umstritten.
Notwendig ist abschließend neben Vorsatz auch der zielgerichtete Wille, das Entgelt nicht zu entrichten.
Besonderheiten
Insbesondere bei der Beförderungserschleichung ist die Abgrenzung zum Betrug durch Unterlassen problematisch. Grundsätzlich ist derjenige, der auf die Nachfrage nach den Fahrscheinen einen manipulierten Fahrschein vorzeigt ohne auf die Manipulation hinzuweisen, des Betrugs, gegebenenfalls auch der Urkundenfälschung, strafbar. Hier liegt dann eine Täuschung der Kontrollperson vor.
Wer seinen Fahrschein lediglich vergisst, macht sich nicht strafbar. Der Fahrschein dient lediglich als Nachweis der Fahrberechtigung. Daher ist auch die Weigerung einen vorhandenen gültigen Fahrausweis vorzuzeigen nicht strafbar.
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