Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können

Durch die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO) wurde am 23. Oktober 1997 auf Grund der Anordnungsermächtigung in § 152 S.2 SGB III vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Anspruchsvoraussetzung Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld I konkretisiert und Ausnahmen geregelt. Nach § 7 Abs. 4a SGB II findet die Erreichbarkeitsanordnung auch auf Berechtigte von Arbeitslosengeld II Anwendung, auch wenn diese nicht arbeitslos sind.

Verfügbar ist unter anderem, wer gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Die Erreichbarkeitsanordnung konkretisiert dies mit der Verpflichtung unverzüglich

„Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“

Wenn eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit festgestellt wird oder der Arbeitslose es nicht sicherstellt, dass die Agentur für Arbeit ihn an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen kann, liegt die Verfügbarkeit nicht mehr vor und der Arbeitslose verliert seinen Leistungsanspruch.

Eine Ortsabwesenheit kann genehmigt werden, wenn der Arbeitslose einen auswärtigen Termin zum Zweck der Arbeitssuche oder Weiterbildung wahrnimmt, bei Kur- und Krankenhausaufenthalten und bei bis zu 21 Kalendertage im Jahr als „Urlaub“, wenn dies der beruflichen Eingliederung nicht entgegensteht.

Die Erreichbarkeitsanordnung erfuhr zuletzt durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) eine Änderung.

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