- Anordnung nach § 44 SGB III
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Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen kurz:Anordnung nach § 44 SGB III ist eine Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit vom 26. November 1997. Der Verwaltungsrat legte mit ihr die Höhe der zu entrichtenden Vermittlungsgebühr bei Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit aus und nach dem Ausland fest.
Grundsätzlich erfolgt gemäß § 43 SGB III Beratung und Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit unentgeltlich. § 43 SGB III legt aber auch Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit fest. Von einem Arbeitgeber kann eine Vermittlungsgebühr erhoben werden, wenn die BA für Arbeitgeber auf der Basis zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen mit ausländischen Arbeitsverwaltungen tätig wird und Arbeitsuchende aus dem Ausland oder in das Ausland vermittelt. Dabei sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden. Diese Vermittlungsgebühr darf der Arbeitgeber weder dem vermittelten Arbeitnehmer noch einen Dritten weder ganz noch teilweise in Rechnung stellen.
Die Gebühren sollen einen Teil des Aufwands ausgleichen, der der Bundesagentur bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen und Vermittlungsabsprachen entsteht und wird mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags fällig. Die Gebühr beträgt bei Saisonbeschäftigungen und Schaustellergehilfen 60 Euro, bei der Vermittlung von Gesundheits- und Krankenpflegern Kinderkrankenpflegern sowie Altenpflegern 250 Euro und bei der Vermittlung von Gastarbeitnehmern, also Arbeitskräften die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern sollen, 200 Euro.
Von der Gebührenerhebung bei der Vermittlung von Gastarbeitnehmern kann es Ausnahmen geben, wenn eine Regierungsvereinbarungen eine besondere Gebührenregelungen vorsieht. Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Arbeitsvertrag einen Ausbildungsplan mit konkreten Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung vereinbaren und der Arbeitgeber die Kosten der Umsetzung dieses Planes übernimmt.
Falls der Vermittlungsauftrag durch den Arbeitgeber widerrufen wird, der vermittelte Arbeitnehmer nicht eintrifft oder der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz beruflich nicht geeignet ist hat die Bundesagentur für Arbeit 60 % der Gebühr zurückzuerstatten, den Rest darf sie für den Verwaltungsaufwand einbehalten. Eine Ausnahme davon wäre der Fall, in dem der Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer angefordert hat und dieser beruflich nicht geeignet ist.
Weblinks
- Arbeitsagentur: Anordnung nach § 44 SGB III (PDF, etwa 5 KB, abgerufen am 26. Oktober 2007)
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