- Anteilschein
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Der Begriff Anteilschein wird in zweierlei Hinsicht gebraucht. Der Anteilschein im engeren Sinne ist eine Urkunde, die dem Inhaber einen Anspruch gegen eine Kapitalanlagegesellschaft (Fonds) verbrieft. Anteilscheine für Fonds werden auch als Investmentzertifikat bezeichnet.
Unter Anteilschein im weiteren Sinne versteht man Urkunden über die Mitgliedschaft in kapitalistischen Vereinen. Grundsätzlich sind solche Anteilscheine reine Beweisurkunden und keine Wertpapiere (z. B. die Verbriefung eines Geschäftsanteils einer GmbH oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft). Nur soweit von Gesetzes wegen die verbriefte Mitgliedschaft dergestalt mit der Urkunde verbunden wird, dass sie ohne Urkunde weder ausgeübt noch übertragen werden kann, kommt einem Anteilschein der Charakter eines Wertpapiers zu. Das ist bei der Aktie und den Zwischenscheinen, welche die Aktionäre vor Ausgabe der Aktien erhalten, der Fall. Früher gab es auch noch die Kux.
Das Investmentzertifikat (Anteilschein) als Inhaberpapier ist ein Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Der Anteilsinhaber ist an dem, den Anteilschein emittierenden, Sondervermögen (Fonds) beteiligt. Er berechtigt zum Erhalt der Dividende bei Bar-Ausschüttung bzw. an der Partizipierung aus Wertsteigerung des Anteils aus Thesaurierung.
Siehe auch: Börse
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