- Liste der Statutarstädte in Österreich
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Eine Statutarstadt (auch als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet) ist eine Stadt, die sich von den übrigen Städten durch ein eigenes Stadtrecht (Stadtstatut) unterscheidet. Statutarstädte gibt es in Österreich und Tschechien. Ihr Status entspricht etwa dem kreisfreier Städte in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Österreich
In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut (eigene landesgesetzliche Stadtverfassung).
In Österreich kann einer Gemeinde auf Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn sie mindestens 20.000 Einwohner hat, Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden und die Bundesregierung zustimmt. Diese Bestimmung wurde mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962 (Art 115-120 B-VG idF BGBl 205/1962) eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte blieben dabei als solche bestehen.
Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verliehen werden kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.
Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben betraut wurde. Er ist daher - wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann - etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs sind in Städten mit eigenem Statut Bundespolizeidirektionen eingerichtet, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. In Rust ist zwar ebenfalls keine Bundespolizeidirektion eingerichtet, die Stadt liegt aber im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt. Die Bezirksverwaltungsaufgaben sind daher grundsätzlich auf Städte mit eigenem Statut bzw. deren Verwaltungskörper Magistrat und die Bundespolizeidirektionen verteilt.
Als Hilfsorgan ist in den Städten mit eigenem Statut der Magistrat eingerichtet mit dem Magistratsdirektor als beamtete Spitze zwingend mit juristischer Ausbildung.
Liste
Die 15 Statutarstädte Österreichs mit eigenem Stadtstatut sind:
Stadt Bundesland Gemeindeschlüssel seit Bemerkung Eisenstadt Burgenland 10101 1921 zuvor ab 1648 ungarische Freistadt Graz Steiermark 60101 1850 Innsbruck Tirol 70101 1850 Klagenfurt am Wörthersee Kärnten 20101 1850 Krems an der Donau Niederösterreich 30101 1938 Linz Oberösterreich 40101 1866 Rust Burgenland 10201 1921 vorher seit 1681 ungarische Freistadt Salzburg Salzburg 50101 1869 St. Pölten Niederösterreich 30201 1922 Steyr Oberösterreich 40201 1867 Villach Kärnten 20201 1932 Waidhofen an der Ybbs Niederösterreich 30301 1868 Wels Oberösterreich 40301 1964 Wien Wien 90101 - 92301 1850 vor 1921 Teil des Bundeslandes Niederösterreich Wiener Neustadt Niederösterreich 30401 1866 Kein eigenes Statut, sehr wohl aber eigene Bundespolizeidirektionen besitzen Leoben (1948, Übereinkommen zwischen der Republik und der Stadt Leoben) und Schwechat (1954, Verordnung der Bundesregierung). Beide haben aber aufgrund der Verwaltungsreform die meisten Aufgaben einer Statutarstadt übernommen. Die Interessenvertretung der Statutarstädte übernimmt der Österreichische Städtebund, der auch Nichtstatutarstädte (auf freiwilliger Basis) vertritt.
Tschechien
In Tschechien heißt diese Stadtform statutární město. Im Jahr 2006 hatten 23 Städte diesen Status. Statutarstädte gab es auf dem Gebiet des heutigen Tschechien zwischen 1850 und 1939, 1945 und 1948 und ab 1968 sowie in heutiger Sicht ab 1990. Das Stadtgebiet einer Statutarstadt bildete einen eigenen politischen Bezirk. Zwischen 1949 und 1967 existierten in der Tschechoslowakei keine Statutarstädte. Ab 1968 wurden im Gesetz Nr. 69/1967 über die Nationalkomitees als Statutarstädte die Städte Brünn, Ostrava, Pilsen und Košice (Slowakei) erklärt. Dieses wurde in späteren Gesetzen genauer verfasst (1968), „Gesetz über die Stadt Brünn“, 1969 „Gesetz über die Stadt Ostrava“, und 1969 „Gesetz über die Stadt Pilsen“). Die Städte Prag und Bratislava waren bis 1990 keine Statutarstädte.
Rechtliche Grundlage
Statutarstädte sind nach dem tschechischen Gesetz über die Kommunen [1] „Städte mit besonderer Stellung“. Das Stadtgebiet dieser Städte kann in Stadtbezirke (městský obvod) oder Stadtteile (městská část) mit eigener Selbstverwaltung gegliedert werden. Das Statut ist eine satzungsartige grundlegende Verordnung der Stadt und wird von der Stadtvertretung erlassen. Das Statut regelt die Struktur der städtischen Organe und deren Befugnisse, beinhaltet die städtische Haushaltssatzung, bestimmt das Erlassungsverfahren der städtischen Legislative, Gestalt und Verwendung städtischer Symbole und weitere Angelegenheiten. Das Statut regelt bei territorial gegliederten Statutarstädten die Aufteilung der Stadt in selbstverwaltende Gebietseinheiten, deren Befugnisse und Stellung gegenüber der Stadt.
Die Organe einer Statutarstadt sind: Stadtvertretung (zastupitelstvo města), Stadtrat (rada města), Oberbürgermeister (primátor) und Magistrat. In Statutarstädten mit einer Gliederung des Stadtgebiets haben die Stadtbezirke (bzw. Stadtteile) eigene ähnliche Strukturen: Vertretung des Stadtbezirks/Stadtteils, Rat des Stadtbezirks/Stadtteils, Bürgermeister, Amt des Stadtbezirks/Stadtteils. Errichtet und aufgelöst werden die Stadtbezirke/Stadtteile durch Beschluss der Stadtvertretung.
Statutarstädte bis 1928
tschechischer Name deutscher Name Damalige Verwaltungseinheit Praha Prag Königreich Böhmen Liberec Reichenberg Königreich Böhmen Brno Brünn Markgrafschaft Mähren Jihlava Iglau Markgrafschaft Mähren Kroměříž Kremsier Markgrafschaft Mähren Olomouc Olmütz Markgrafschaft Mähren Uherské Hradiště Ungarisch Hradisch Markgrafschaft Mähren Znojmo Znaim Markgrafschaft Mähren Opava Troppau Herzogtum Schlesien Frýdek-Místek Friedek Herzogtum Schlesien Bílsko Bielitz (ab 1920 als Bielsko zu Polen) Statutarstädte nach der Verwaltungsreform von 1928
tschechischer Name deutscher Name Praha Prag Liberec Reichenberg Brno Brünn Olomouc Olmütz Opava Troppau Statutarstädte zwischen 1945 und 1948
tschechischer Name deutscher Name Praha Prag Liberec Reichenberg Brno Brünn Olomouc Olmütz Opava Troppau Plzeň Pilsen Statutarstädte ab 1968
tschechischer Name deutscher Name Brno Brünn Ostrava Ostrau Plzeň Pilsen Im Gesetz 69/1967 Sb. über die Nationalkomitees ist an vierter Stelle noch Košice (heute Slowakei) genannt.
Statutarstädte ab 1990
tschechischer Name deutscher Name seit Brno Brünn 1990 České Budějovice Böhmisch Budweis 1990 Havířov 1990 Hradec Králové Königgrätz 1990 Karlovy Vary Karlsbad 1990 Liberec Reichenberg 1990 Olomouc Olmütz 1990 Opava Troppau 1990 Ostrava Ostrau 1990 Pardubice Pardubitz 1990 Plzeň Pilsen 1990 Praha [2] Prag 1990 Ústí nad Labem Aussig 1990 Zlín Zlin 1990 Jihlava Iglau 2000 Kladno Kladno 2000 Most Brüx 2000 Karviná Karwin 2003 Mladá Boleslav Jungbunzlau 2003 Teplice Teplitz 2003 Děčín Tetschen 2006 Frýdek-Místek Friedeck-Mistek 2006 Chomutov Komotau 2006 Přerov Prerau 2006 Vergleichbare internationale Verwaltungsformen
- Unitary Authority im Vereinigten Königreich und Neuseeland.
- Kreisfreie Städte in Deutschland
- Städte mit Kreisrechten in Polen
Fußnoten
- ↑ Tschechische Gesetz über die Kommunen: Zákon č. 128/2000 Sb., o obcích (obecní zřízení)
- ↑ Aufgrund einer Sonderregelung ist Prag rechtlich keine Statutarstadt, verfügt aber über deren Merkmale.
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