Lohngruppe

Lohngruppe

In vielen Tarifverträgen werden die entsprechenden Stellen bestimmten Lohn- und Gehaltsgruppen zugeordnet.

Als Beispiel wird hier die Einteilung nach der IG Metall Lohngruppeneinteilung aufgeführt.[1]


Lohngruppe I: Arbeiten, die nach kurzfristiger Einarbeitungszeit und Unterweisung ausgeführt werden.

Lohngruppe II: Arbeiten, die nach nicht nur kurzfristiger Einarbeitungszeit und eingehender Unterweisung ausgeführt werden und über die Anforderungen der vorhergehenden Lohngruppe hinausgehen.

Lohngruppe III: Arbeiten, die Arbeitskenntnis und Fertigkeiten mit einer gewissen Erfahrung voraussetzen und eine Anlernung erfordern.

Lohngruppe IV: Arbeiten, die Sach- und Arbeitskenntnis und Fertigkeiten mit zusätzlicher Erfahrung voraussetzen, die über die Anforderungen der vorhergehenden Lohngruppen hinausgehen.

Lohngruppe V: Arbeiten, die umfassende Sach- und Arbeitskenntnis und Fertigkeiten voraussetzen, wie sie durch eine Sonderausbildung und entsprechende Erfahrung erreicht werden.

Lohngruppe VI: Arbeiten, die ein Spezialkönnen voraussetzen, das entweder durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung oder eine Ausbildung wie in der vorhergehenden Lohngruppe mit zusätzlicher längerer Erfahrung erreicht wird.

Lohngruppe VII: Facharbeiten, die ein Können voraussetzen, das durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung erreicht wird, oder Arbeiten, deren Ausführung gleichwertige Spezialfähigkeiten und Spezialkenntnisse erfordern, auch wenn sie nicht durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäß abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Lohngruppe VIII: Schwierige Facharbeiten, die besondere Fertigkeiten und langjährige Erfahrung voraussetzen.

Lohngruppe IX: Besonders schwierige oder hochwertige Facharbeiten, die an das fachliche Können und Wissen hohe Anforderungen stellen und große Selbständigkeit und hohes Verantwortungsbewusstsein voraussetzen.

Lohngruppe X: Hochwertigste Facharbeiten, die überragendes Können, völlige Selbständigkeit, Dispositionsvermögen, umfassendes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende theoretische Kenntnisse voraussetzen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe auch Anlage 4 - Lohn- und Gehaltsrahmen Tarifvertrag I (LGRTV I) vom 19. Juni 2001 in der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Nord-Württemberg/Nordbaden

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