- Luftdichtheit
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Die Luftdichtheit von Gebäuden wird mit einem Differenzdrucktest (Blower-Door-Test) bestimmt.
Durch einen in eine Gebäudehülle (meist Tür oder Fenster) eingelassenen Ventilator wird innerhalb des Gebäudes ein konstanter Überdruck und Unterdruck von (zum Beispiel) 50 Pascal erzeugt und gehalten. Die durch Gebäudeundichtigkeiten ausströmende Luftmenge muss durch den Ventilator in das Gebäude hereingedrückt werden und wird gemessen. Der sogenannte n50-Wert (Einheit: 1/h) gibt an, wie oft das Innenraumvolumen pro Stunde umgesetzt wird.
Richtwerte für den n50-Wert sind seit November 1996 in den Teil 7 der DIN 4108 aufgenommen worden. Die seit 2002 geltenden Energieeinsparverordnungen enthalten ebenfalls Grenzwerte. Die Messung erfolgt nach DIN 13829.
Das Thema Luftdichtheit aus juristischer Sicht
Am 1. Februar 2002 ist die so genannte Energiesparverordnung in Kraft getreten, welche die bis dahin geltende Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung außer Kraft setzte.
Wichtige Bestandteile dieser neuen Verordnung sind die Punkte:
- Dichtheit und Mindestluftwechsel, geregelt in § 6 der Verordnung. Im einzelnen regelt § 6, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, dass die Außenhülle einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sein muss. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Im Hinblick auf die Dichtheit wird auf Anhang 4 Nr. 2 verwiesen.
- Für den Mindestluftwechsel gilt:
Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden keine Fenster zum Lüften verwendet, ist Anhang 4 Nr. 3 zu beachten. - Die Luftdichtheit wird mit dem Blower-Door-Test gemessen. Dieses erlaubt die grundlegende Feststellung über die Einhaltung der beschriebenen Richtlinien. Der Werkunternehmer ist jedoch auch bei einem positiven Blower-Door-Test noch nicht vollständig auf der sicheren Seite. Das Verfahren lässt, wie dort ausgeführt, eine grundlegende Aussage zu, jedoch ist es nicht in der Lage, konzentrierte Lecks in den Wänden aufzuspüren. Der Blower-Door-Messer ist zwar angehalten, solche aufgefundenen Lecks genau zu untersuchen, das garantiert jedoch nicht das Auffinden selbst. Werden also Stellen gefunden, die trotz positiven Blower-Door-Test die vorgegebenen Normen unterschreiten, so bestehen nach wie vor Mängel im Rechtssinne. Diese sind durch Einzelmessungen zu dokumentieren.
Weblinks und Quellen
- Erläuterungen zur Luft- und Winddichtheit
- Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. – Bundesweite fachliche Dachorganisation
- Luftdicht-forum.de – Ein Fachforum zum Thema Luftdichtheit der Gebäudehülle für alle Baubeteiligten
- Quelle für den juristischen Teil auf der Seite der Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen
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