- Luftfahrtbetriebsstoffe
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Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne des Mineralölsteuergesetzes sind Flugbenzine der Unterposition 2710 0026, deren Researchoktanzahl den Wert 100 ROZ nicht unterschreitet (AvGas), leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden (Kerosin).
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