- Lärmbelästigung
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Eine Ruhestörung (auch: Lärmstörung) ist die Belästigung anderer Personen durch Schallemissionen.
Im Mietbereich gibt es zur Ruhestörung den Begriff der „Zimmerlautstärke“. Weitere Anforderungen stellen die Mittags- und die Nachtruhe dar. Dauerruhestörungen gehen von Verkehrsmitteln (Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Fluglärm), Freizeitaktivitäten (Freizeitlärm), Religionsausübung (Kirchenglocken) und Baustellen (Baustellenlärm) aus.
Wie man bereits an den Beispielen sieht, hängt die Einschätzung für eine Schallquelle als ruhestörender Lärm von der Beziehung zum entsprechenden Schallereignis ab und ist im Einzelfall stark subjektiv geprägt.
Neben Ruhestörung durch Lärm kann es auch Ruhestörung durch andere Ereignisse, wie Licht oder mechanische Einwirkungen (wie Erschütterungen) geben.
Inhaltsverzeichnis
Lärmschutz als Möglichkeit der Vermeidung von Lärmbelästigung
Lärmschutz wird erreicht
- Allgemein
- Erforschung des Ausmaßes und der Wirkungen von Lärm und deren technischer Lösung
- Baulicher Schallschutz, z.B. durch Doppelglasfenster, Lärmschutzwälle
- Sanktionierungen
- Persönlich
- Wohnungsumzug in ein ruhiges Gebiet
- Abhilfe beim Verursacher, im Notfall durch Behörden (Ordnungsbehörde, Polizei)
Lärm kann Menschen erkranken lassen und Stress (Distress) erzeugen.
Ruhestörung kann nicht immer vermieden werden (Bauarbeiten, Wohnung an einer großen Straße, Stadien, Berufsmusiker in der Nachbarschaft, Haustiere und andere). Problematisch sind insbesondere Gaststätten, die während der Nachtruhe geöffnet haben dürfen. Naturgemäß kommt es alleine durch den Besuch zu Lärm (Türen, Gespräche, Kfz-Geräusche). Zusätzlich wird ständig die Gaststättentür geöffnet, wodurch Lärm nach außen dringt.
Recht
(Deutschlandbezogen)
Zivilrecht
Gemäß §§ 906, 1004 BGB kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 906 BGB entstehen.
Bußgeldrecht
Für Lärmschutz existieren folgende Sanktionsnormen:
- § 117 OWiG - Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, z.B. Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw. § 117 OWiG ist gegenüber anderen Vorschriften subsidiär (z. B. Landesrecht, Ortsrecht).
- Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder
- Immissionsschutzgesetze der Länder
- Maschinenlärmverordnung (32. BImschV)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV)
- Bestimmte Gemeinden haben Verordnungen im Rahmen des Ortsrechts erlassen, die z.B. die Mittags- und Nachtruhe betreffen. In der Stadt München gilt beispielsweise die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung.
Strafrecht
- § 325a StGB Abs. 1 StGB („Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“; hier: durch den Betrieb einer Anlage) GT
Weblinks
- Information des VCD
- Bundesvereinigung gegen Fluglärm
- IG Fluglärm
- Informationen zu Baulärm (nur für Berlin) - pdf
- Information zum Verkehrslärm
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen! - Allgemein
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