- Maastrichter Vertrag
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Dieser Artikel behandelt den Gründungsvertrag der EU in der Fassung von 1992. Für die aktuelle Funktionsweise der EU siehe Politisches System der Europäischen Union und für den EU-Reformvertrag siehe Vertrag von Lissabon. - die Europäischen Gemeinschaften
- die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
- die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).
- Mit dem Vertrag von Maastricht erhielten die europäischen Institutionen erstmals auch Zuständigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). Die späteren Förderprogramme Raphael, Ariane und Kaleidoskop sowie das Rahmenprogramm Kultur 2000 haben hier ihre Rechtsgrundlage.
- Das so genannte Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155) vom 12. Oktober 1993 befasste sich mit dem geschlossenen Vertrag. Das Gericht billigte das Vertragswerk als mit dem Grundgesetz vereinbar, machte jedoch dem deutschen Gesetzgeber Auflagen für die Umsetzung im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Staatenverbundes.
- Carl-Otto Lenz, Klaus-Dieter Borchardt: EU- und EG-Vertrag. Kommentar, Bundesanzeiger Verlag Köln 2006, ISBN 3-89817-506-5
- Portal: Europäische Union
- Stabilitäts- und Wachstumspakt
- Vertrag über eine Verfassung für Europa
Der Vertrag über die Europäische Union (auch als Vertrag von Maastricht bezeichnet, kurz: EUV) wurde am 7. Februar 1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet und stellt den bis dahin größten Schritt der europäischen Integration seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften dar. Mit diesem Vertragswerk, das an die Seite der 1957 geschlossenen Römischen Verträge trat, wurde die Europäische Union (EU) als übergeordneter Verbund für die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gegründet.
Der Vertrag von Maastricht wurde mit dem Vertrag von Amsterdam (1997) und dem Vertrag von Nizza (2001) verändert und erweitert; im Folgenden wird der Vertragsinhalt von 1992 dargestellt. Mit dem (noch nicht in Kraft getretenen) Vertrag von Lissabon von 2007 werden sowohl der EU-Vertrag als auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom; EGV) so verändert, dass sich in diesen beiden Verträgen die Substanz des EU-Verfassungsvertrags – ergänzt um die Modifikationen der Regierungskonferenz 2007 – findet.
Inhaltsverzeichnis |
Einführung
Nach Verhandlungen, die im Dezember 1991 in Maastricht stattfanden, wurde der Vertrag bereits am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der dänischen Bevölkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung zum Vertrag) konnte er jedoch erst am 1. November 1993 in Kraft treten. Er bezeichnet sich selbst als „eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas“.
Er beinhaltet neben einer Reihe von Änderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gründungsakt der Europäischen Union (vgl. Präambel des EU-Vertrags), ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war – wie auch die Entwicklung der EG – ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen EU-Verfassung, die die EU-Verträge später ersetzen soll.
Die hiermit gegründete Europäische Union ersetzt nicht die Europäischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen „Politiken und Formen der Zusammenarbeit“ (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europäischen Gemeinschaften die drei Säulen der Europäischen Union:
Inhalt des Vertrages
Währungs- und Wirtschaftsunion
Im Zentrum des Vertrages stehen Änderungen des EG-Vertrages, in den insbesondere die Bestimmungen zur Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen eingefügt werden. Laut Vertragstext sollte frühestens zum 1. Januar 1997, spätestens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame Währung (Euro) eingeführt werden. Damit ein Land an der Währungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (Konvergenzkriterien) erfüllen, durch die die Stabilität der gemeinsamen Währung gesichert werden soll. Die Konvergenzkriterien lauten: finanzpolitisches -, Preisniveau-, Zins- und Wechselkurskriterium. Wobei das finanzpolitische Kriterium (Defizitquote < 3% und Schuldenstandsquote < 60% des BIP) als dauerhaftes Kriterium ausgelegt wurde, die anderen Kriterien galten nur im Referenzjahr 1997.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages wurde ein Automatismus in Gang gesetzt, nach dem Länder, die die Konvergenzkriterien erfüllen, worüber der Ministerrat zu entscheiden hat, auch der gemeinsamen Währung beitreten. Lediglich Großbritannien und Dänemark behielten sich das Recht vor, selbst über den Beitritt zur Währungsunion zu entscheiden (sog. opting out).
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Die bisherige Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine Säule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den Händen der Nationalstaaten. Für die meisten Beschlüsse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip.
Die Unionsbürgerschaft
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie ersetzt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt diese. Die Unionsbürgerschaft erhält jeder, der die Staatsbürgerschaft eines der Länder der EU besitzt. Er erhält damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht das europäische Parlament unabhängig vom Wohnsitz in der gesamten EU zu wählen.
Demokratisierung
Eine weitere Neuerung ist die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europäische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Außerdem wurden erstmals die europäischen politischen Parteien vertraglich anerkannt, was eine Finanzierung der europaweiten Parteibündnisse aus EU-Mitteln ermöglichte.
Ferner wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesländer, garantieren sollten.
Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik
Außerdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten Säule, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. Für die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europäische Polizeibehörde Europol gegründet.
Protokoll über die Sozialpolitik
Dem Vertrag von Maastricht waren ein Protokoll über die Sozialpolitik und ein Abkommen zwischen elf der damaligen Mitgliedstaaten (ohne Großbritannien) beigefügt, mit dem erweiterte gemeinschaftliche Zuständigkeiten insbesondere zur Setzung arbeitsrechtlicher Mindestnormen und bei der Förderung des Sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurden. Großbritannien hatte sich als einziger Mitgliedstaat gegen diesen (vergleichsweise kleinen) Schritt zur Vertiefung der Integration im Bereich der Sozialpolitik ausgesprochen und eine Aufnahme in den Vertrag blockiert, sodass die übrigen Mitgliedstaaten diesen integrationspolitischen Zwischenschritt wählten. Das Maastrichter Sozialprotokoll bzw. Sozialabkommen ist damit ein gutes Beispiel für eine Politik der abgestuften Integration (Europa der zwei Geschwindigkeiten), bei der nicht alle Integrationsschritte zur gleichen Zeit von allen Mitgliedstaaten vollzogen werden müssen. 1997 gab Großbritannien unter der neu gewählten Regierung von Tony Blair seinen Widerstand gegen eine vertiefte gemeinschaftliche Sozialpolitik auf, sodass der Text des Sozialabkommens mit dem Vertrag von Amsterdam als Artikel 137 ff. in den EG-Vertrag aufgenommen werden konnte. Das erste Gesetz, das durch den Sozialdialog angenommen worden ist, ist die Richtlinie 96/34/EG zum Elternurlaub.
Sonstiges
Europäische Union – Geschichte, Struktur und Verträge | |||||||
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1951 * | 1957 | 1965 | 1986 | 1992 | 1997 | 2001 | 2007 ** |
Europäische Gemeinschaften (EG ***) | E U R O P Ä I S C H E U N I O N ( E U ) | ||||||
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS bzw. Montanunion) | (2002 ausgelaufen → EG) | ||||||
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | Europäische Gemeinschaft (EG) | ||||||
*** EG: EGKS, EWG (EG seit 1993), Euratom | Justiz und Inneres (JI) | (JZZ und Personenverkehr → EG) | |||||
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | |||||||
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) | ||||||
Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. Euratom) | |||||||
Vertrag von Paris (* Jahr der Unterzeichnung) |
Vertrag von Rom |
Fusions- vertrag |
EEA | Vertrag von Maastricht |
Vertrag von Amsterdam |
Vertrag von Nizza |
Vertrag von Lissabon (** noch nicht in Kraft) |
„DREI SÄULEN“ – EG (EGKS, EWG / EG, Euratom), GASP, PJZS |
Literatur
Siehe auch
Weblinks
Vertrag von Paris (1951) | Vertrag zur Gründung der EG (1957) | EURATOM-Vertrag (1957) | Schengener Abkommen (1985) | Einheitliche Europäische Akte (1986) | Vertrag über die EU (1992) | Vertrag von Amsterdam (1997) | Vertrag von Nizza (2001) | Beitrittsvertrag (2003) | Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004; abgelehnt) | Vertrag von Lissabon (2007; noch nicht in Kraft)
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