Malstätte

Malstätte
Germanische Ratsversammlung - Relief der Marc-Aurel-Säule zu Rom.

Als Ding (auch, historisierend: Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, interskandinavisch: Ting) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischen Recht bezeichnet. Die deutsche Bedeutung von Ding (und englisch: thing) als Sache leitet sich von der dort behandelten Rechtssache ab (vgl. auch lat. 'res publica' (Staat); 'res' = 'Sache'). Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, heißt Thingplatz oder Thingstätte und wurde an einem etwas erhöhten Punkt angelegt. Es gibt Orte dieses Namens wie Thüngen, Dingden, Dingstäde, Dingstätte und Dingstede in Deutschland oder Tingstäde auf Gotland.

Inhaltsverzeichnis

Ursprünge des Things

Das Thing fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel oftmals unter Gerichtslinden (vergl. Irminsul) und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.

Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Der altgermanische Gott Tyr galt als „Schutzherr des Things“. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen.

In vorchristlicher Zeit sollen Thingplätze auch kultischen Spielen gedient haben. Tacitus beschreibt in "Germania" (De origine et situ Germanorum) den Ablauf des Thing: Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit "freier Zunge" redeten.

Die Thingordnung im frühen Norwegen

Aus der vorhistorischen Zeit gibt es keine Quellen über die Thingordnung. Aber es kann als sicher gelten, dass diese nicht durch einen Herrscher eingeführt wurde, sondern aus der Bevölkerung von selbst erwuchs, da deren Einführung für das Zusammenleben einer Gesellschaft unabdingbar war. Das lässt sich daran sehen, dass die Isländer alsbald nach der Besiedlung sich um eine Thingordnung bemühten. Ob alle bekannten norwegischen Völkerschaften diese Institutionen hatten, ist nicht bekannt. Von den Bewohnern Trøndelags haben wir die früheste Kunde, dass sie ein Thing hatten.

Zu Zeiten Håkons des Guten gab es zwei große Landesthinge: Gulathing für das Westland und Frostathing für Trøndelag. Ab dem 11. Jahrhundert schlossen sich andere Gebiete an. Agder kam zum Gulathing und Nordmøre und Hålogaland kam zum Frostathing. Im Zeitraum der Reichseinung kam noch das Øyrathing hinzu, das ein besonderes Thing für die Königswahl und auch für politische Beratungen wurde.

Das Alþing in Island (Gemälde von W. G. Collingwood, 19. Jhd.)

Ursprünglich eine Versammlung aller freien Männer des Bezirks, wurde es im Zuge seiner räumlichen Ausweitung und der Zunahme der Bevölkerung in der Mitte des 10. Jahrhunderts (jedenfalls nach 930, da in diesem Jahr in Island das Althing mit Thingpflicht für jeden freien Bauern nach dem Vorbild des Gulathings gegründet wurde) zu einem repräsentativen Thing mit Delegierten der einzelnen Volksgruppen.

Die Aufgaben des Things beschränkten sich auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung in ganz besonderen Fällen. Es fand einmal im Sommer eines jeden Jahres statt; der Zeitpunkt war im Gesetz bestimmt.

Es gab eine Reihe verschiedener Thingbezeichnungen. Sie hießen herredsthing oder fylkesthing nach dem Gebiet, welches sie umfassten, oder Frostathing oder Gulathing nach dem Ort, wo sie stattfanden. Wenn alle freien Bauern des Einzugsbereichs verpflichtet waren, an dem Thing teilzunehmen, hieß das Thing allmannathing oder tjoðthing. Die lokalen Thinge wurden nach Bedarf zusammengerufen, indem ein Aufgebotsstab herumgereicht wurde. Diese lokalen Thinge hatten nach ihren Aufgaben weitere Namen. Es wurde unterschieden zwischen sóknarthing (= Prozessthing), atfararthing (= Vollstreckungsthing), auf welchem ein Kläger einen vollstreckbaren Titel zur rechtmäßigen Vollstreckung erhalten wollte, und manndrápsthing (= Totschlagsthing) für die Verhandlung von Totschlagssachen. Daneben gab es auch Thinge mit Organisationsinhalten. So gab es das Skipreiðuthing, auf dem die Bezirke, die Schiffe mit Mannschaft zu stellen und zu unterhalten hatten, neu festgelegt wurden, oder vápnathing, bei dem jeder die vorgeschriebene Bewaffnung vorzeigen musste, eine Art Waffenappell. Auch für die Königswahl gab es ein Thing.

Neben den großen überregionalen Thingversammlungen gab es also regionale und kleinere Thingversammlungen, die sich der alltäglichen Rechtsstreitigkeiten annahmen. Wie das Rechtswesen funktionierte, lässt sich erst für das 11. und 12. Jahrhundert anhand der für diese Zeit vorliegenden Gesetze ablesen. Da gibt es dann schon das Eidsivathing und das Borgarthing für Ostnorwegen.

Bedeutungswandel in der fränkischen Zeit

In der fränkischen Zeit blieb von der ursprünglichen Bedeutung nur noch das Gerichtswesen übrig. Um die Akzeptanz der neuen Ordnung und der sie legitimierenden christlichen Kirche zu erhöhen, wurden zahlreiche Kirchengebäude von den Franken an traditionellen Dingstätten errichtet. Das echte Ding fand immer zu feststehenden Zeiten unter dem Vorsitz des Grafen statt. Beim gebotenen Ding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers (Schultheiß, Schulze). Es wurde bei Bedarf einberufen und erforderte die Ladung der Dinggenossen. Wer sich dem Ding entzog, war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht, das heißt festgenommen, werden.

Die Zeit bis zum nächsten echten Ding wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte, bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= ein Gerichtstag). Aus dieser Dingfrist, der Dauer des Gerichtstages sowie der Jahresfrist setzte sich auch die Maximalfrist Jahr und Tag zusammen.

Die mittelalterlichen Markgenossenschaften, welche aus der fränkischen Zeit stammten und oftmals bis ins 19. Jahrhundert existierten, nannten ihre jährlichen Versammlungen Märkerding oder Wahlding.

Die Orte dieser Gerichtsversammlungen wurden später auch Malstätten genannt und mit Gerichtssteinen gekennzeichnet (Siehe auch: Mader Heide).

Heutige Bedeutung, Bezeichnung und Etymologie

Heute tragen noch viele Plätze den Namen Thingplatz.

Nach dem Vorbild des Bundes Quickborn nannten in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts Jugendbünde ihre Jahresversammlung Thing, so heute noch viele deutsche Pfadfinderverbände und Jungenschaften.

In skandinavischen Ländern hat sich die Bezeichnung bis heute für die Volksvertretung erhalten. So heißt das dänische Parlament Folketing, die Volksvertretungen in Island Althing, auf den Färöern Løgting und in Norwegen Storting. In Schweden heißt das Parlament zwar riksdag, aber die Provinziallandtage Landsting. Auch im Rechtsbereich kommt das Wort Ting noch vor. Ordentliche Gerichte erster Instanz heißen in Schweden Tingsrätt. Des Weiteren heißen Gerichtsgebäude in Norwegen heute noch Tinghus.

Die von Thing hergeleitete Bedeutung von Ding als <(Ort der) verbindliche(n) Rechtspflege> gehört zum festen Bestand des deutschen Wortschatzes in Wörtern wie dinglich, Bedingung, (un)abdingbar, dingfest, dingflüchtig, sich ausbedingen, verteidigen, auch in den veraltenden Wörtern (sich als Magd) verdingen, gedungene (Mörder).

Literatur

  • Aschehougs norges historie. Oslo 1995 Bd. 2 S. 97 f.
  • Anette Lenzing: Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland. Königstein i. Ts. 2005, ISBN 3-7845-4520-3.

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