Apfelsaftgesetz

Apfelsaftgesetz

Der so genannte Apfelsaft-Paragraph ist eine Vorschrift des deutschen Gaststättengesetzes, nach der in Gaststätten mindestens ein alkoholfreies Getränk (in Österreich mindestens zwei) höchstens genau so teuer wie das günstigste alkoholhaltige Getränk sein darf. Hierbei ist nicht nur der Preis pro Glas zu vergleichen, sondern auch der auf einen Liter hochgerechnete Preis muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Regelung soll der effizienten Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs dienen. Sie soll verhindern, dass insbesondere jugendliche Gaststättenbesucher ein alkoholisches Getränk bestellen, nur weil dieses billiger ist als die angebotenen nichtalkoholischen Getränke, obwohl sie eigentlich lieber ein alkoholfreies Getränk trinken würden.[1] Ähnliche Regelungen existieren auch in Österreich und in der Schweiz.

Deutschland

Die Regelung ist in § 6 Ausschank alkoholfreier Getränke des Gaststättengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) enthalten. Sie lautet:

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

Als Vergleichsgrundlage dürfen dabei nicht beliebige Getränke herangezogen werden. So waren einige Gaststätten dazu übergegangen, "unattraktive, dem üblichen Nachfrageverhalten in der jeweiligen Gaststätte nicht angepasste Getränke" anzubieten. Nach Auffassung des Gesetzgebers stellt sich dies "als Versuch einer Umgehung dar und kann zu dem Preisvergleich nicht herangezogen werden"[2]. So gehören Milch, Kaffee und warmer Tee nicht zu den Getränken, die bei dem Preisvergleich berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für unattraktive Mengen, wie z.B. ein Liter Cola.[3]

Für die Kontrollen ist in Deutschland vornehmlich das Ordnungsamt zuständig.

Österreich und Schweiz

In der Schweiz bestehen der deutschen Norm vergleichbare Regelungen im kantonalen Recht. So bestimmt § 23 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich, dass alkoholführende Gastwirtschaften eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten haben, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Nach Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts beeinträchtigt eine solche Bestimmung weder den Grundsatz der Gewerbefreiheit noch den der Verhältnismäßigkeit.[4]

In Österreich hat die Anhebung der Preise für Mineralwasser auf das Niveau der alkoholischen Getränke durch viele Gaststätten, was zwar der Vorschrift genüge tut, aber trotzdem den Alkohol günstiger erscheinen lässt, dazu geführt, dass nun auch ein zweites alkoholfreies Getränk gleich teuer oder billiger als Alkohol angeboten werden muss.

Siehe auch: Alkoholismus

Quellen

  1. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 6 Rn. 17.
  2. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 6 Satz 2 GastG, BT-Drs. 14/4937, S. 3
  3. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 6 Rn. 17.
  4. BGE 109 Ia S. 33 ff.
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