Marktstrukturgesetz

Marktstrukturgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
Kurztitel: Marktstrukturgesetz
Abkürzung: MarktStrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Marktordnungsrecht
Fundstellennachweis: 7840-3
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Mai 1969
(BGBl. I S. 423)
Inkrafttreten am: 21. Mai 1969
Neubekanntmachung vom: 26. September 1990
(BGBl. I S. 2134)
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934, 1941)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 42 Abs. 1 G vom
9. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Marktstrukturgesetz stammt aus dem Jahre 1969 und wurde 1975, 1992 und zuletzt am 31. Oktober 2006 geändert. Es hat zum Ziel, die Schaffung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften zu fördern, um dadurch die Marktposition der deutschen Landwirtschaft zu verbessern.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Ziele von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen:

  • Die landwirtschaftliche Produktion qualitativ zu verbessern.
  • Zusammenschlüsse land- und fischwirtschaftlicher Betriebe als Gegengewicht zu der bereits erfolgten Konzentration auf der Nachfrageseite zu bewirken und die Marktstellung der Landwirte zu verbessern.
  • Für eine kontinuierliche Belieferung des Marktes mit einheitlichen Partien hoher Qualität Sorge zu tragen.

Maßnahmen

Verwirklicht werden sollen die oben genannten Ziele durch:

  • Zusammenschlüsse land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften
  • Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften zu Vereinigungen
  • Schaffung von längerfristigen partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Erzeugergemeinschaften und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung.

Die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes kann in Erzeugergemeinschaften nur durch eine Spezialisierung auf ein einzelnes Erzeugnis oder auf eine Gruppe von verwandten Erzeugnissen erreicht werden. Die in Frage kommenden Erzeugnisse hat der Gesetzgeber in einer Anhangliste zum Marktstrukturgesetz aufgeführt. Diese Gruppierungsmöglichkeit wurde in der jüngsten Änderung erweitert.

Voraussetzungen

Gesetzliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft:

  • mindestens sieben Gründungsmitglieder
  • Mindesterzeugungsmenge bzw. Mindestanbaufläche
  • die Tätigkeit muss auf ein Erzeugnis bzw. eine Gruppe von verwandten Erzeugnissen beschränkt sein
  • bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln müssen eingehalten werden
  • Rechtsform der juristischen Person des privaten Rechts (z.B.: e.V., GmbH, eG, AG)
  • die Erzeugnisse ihrer Mitglieder werden grundsätzlich gemeinsam angeboten (Ausnahmeregelung ist möglich)
  • Beitragspflicht der Mitglieder
  • Satzung muss Vertragsstrafen vorsehen
  • eine Erzeugergemeinschaft darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen

Darüber hinaus können auch Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften anerkannt werden. Als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung als Vereinigung von Erzeugergemeinschaften gilt die Wahrnehmung einer unterrichtenden und beratenden Tätigkeit bei den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitgliedern sowie die Aufstellung verbindlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln. Auch Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften dürfen den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.

Weblinks

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